Nicht nur bei uns bereiten Rechtsvorschriften zur Eindämmung der Pandemie rechtliche Probleme.
Heute hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs das baden-württembergische "Beherbungsverbot" gegenüber Gästen, die aus einer Region mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr Infektionen pro 100.000 Wohnbevölkerung kommen und keinen negativen Coronatest vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist (Test kostet in München 150 Euro, nicht leicht innerhalb von 48 Stunden zu organisieren, meine Schwägerin aus München kann ein Lied davon singen),
vorläufig und mit sofortiger Wirkung wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben:
"Das Beherbergungsverbot greife in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein ...". Das Land habe "nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit der Beherbergung ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe, dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsste. Derzeit seien trotz steigender Fallzahlen in Deutschland keine Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben bekannt. Vielmehr sei aktueller "Treiber" der Pandemie das Feiern in größeren Gruppen oder der Aufenthalt in Bereichen, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge, zum Beispiel in der Schule oder in verschiedenen Wohnsituationen (zum Beispiel Pflegeheimen oder Flüchtlingsunterkünften) nicht eingehalten würden."