Aber ich gehe doch in Österreich mit einem ausgefüllten Schein inkl. meiner eigenen Unterschrift plus Kreuzerl beim zum bekommenden Impfstoff (das wird ja auch noch vom Arzt nach dem Infogespräch unterschrieben) zum Stich - und das gilt nicht? Dann könnte ich doch jeden Revers für eine OP in die Tonne klopfen, weil der Patient immer sagen kann, dass er Zweifel hatte und den Eingriff nicht wollte.
Das hat sich auf den Fall in Griechenland bezogen, wo Patienten gegen 400 Euro Kochsalzlösung statt Coronaschutzarzneimittel gespritzt (und einen falschen Eintrag in den Impfpass) erhalten wollten, von den Ärzten aber statt der gewünschten Kochsalzlösung ein Coronaschutzarzneimittel gespritzt erhalten haben.
In diese "Behandlung" haben sie nicht eingewilligt, wozu sonst die 400 Euro, sebst wenn sie "zum Schein" die wahrscheilich auch in Griechenland erforderlichen Anmeldezettel ausgefüllt haben. Und die geschmierten Impfärzte haben das auch gewusst, dass sie nur Kochsalz geimpft bekommen wollen, aber ja nicht den Impfstoff.
Im österreichsichen Strafrecht gilt die so genannte "eingeschränkte Willenserklärungstheorie". Grundsätzlich gilt, was erklärt wird zB in den Anmeldeformularen zur Coronaschutzimpfung. Es sei denn, das ist die Einschränkung, der "Täter" (der eingeweihte und geschmierte Impfarzt, dessen Strafbarkeit wir auf Eigenmächtige Heilbehandlung prüfen) weiß, dass die schriftliche Erklärung nicht mit dem übereinstimmt, was der Patient tatsächlich will, nämlich dass er Kochsalzlösung statt dem Coronaimpfstoff will.