Dazu müsste man ihn vermutlich anzeigen und verurteilen. Von den offenen Lohnabgaben bleibt sicher nichts haften, außer man führt tatsächlich ein Finanzstrafverfahren gegen wen auch immer. ...
Geschäftsführer einer GmbH gehören zu den - siehe unten § 9 Bundesabgabenordnung - "in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertretern". Sie haften für die Ausfall an Abgaben, die beim Abgabebpflichtigen (VSV GmbH) aufgrund ihres schuldhaften Verhaltens (Wirtschaften nicht mit der Sorgfalt eines ordenlichen Kaufmanns) nicht eingebracht werden können.
Daneben gibt es noch die Haftung wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen in Höhe der hinterzogenen Abgaben, das setzt aber die rechtskräftige Verurteilung durch ein Schöffengericht zB wegen Abgabenhinterziehung von mehr als 150.000 € bzw Bestrafung durch die Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung) voraus. Und laut Medienberichten findet gerade in der Causa VSV GmbH ein finanzstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen wen auch immer statt.
Und sowohl für die Haftungen, als auch die in Finanzstrafverfahren sehr hohen Geldstrafen kann auf Immobilien zugegriffen werden. Davor schützt keine Privatinsolvenz. Und die "Restschuldbefreiung" gibt es dabei auch nicht hinsichtlich der Schäden, deren Herbeiführung vorsätzlich erfolgt ist, wenn dies mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, wozu auch die Abgabenhinterziehung bei Gerichtszuständigkeit (Verkürzungsbetrag höher als 150.000 €) gehört. Dann kann noch 30 Jahre lang die Abgabenschuld beim Haftenden eingetrieben werden zB durch Gehaltsexekutionen. Und das wird auch gemacht.
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§ 9.(1)Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.....
§ 11. Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.