Für mich war auch klar das das Zusammentreffen heuer zu Ostern ausfällt. Wozu dann noch ein Erlass nötig ist? 🤔
Weil das Corona19-Maßnahmengesetz und die darauf aufbauende Verordnung das nicht verbieten. Und daher auch keine Strafen verhängt werden dürfen. Das ist von Medien, gestern auch von Wolf in der ZIB 2, oft falsch dargestellt worden.
Für das Verbot, öffentlichen Raum zu betreten, gibt es nämlich 5 Ausnahmen, hier von Interesse ist die Ziffer 5 (siehe unten). Ich kann danach alleine oder mit einem Mitbewohner zu meinen Verwandten spazieren, muss dabei auf dem Gehsteig nur den Sicherheitsabstand von 1 Meter (zu wenig, meiner Meinung nach) zu Fremden einhalten, und verlasse dann den öffentlichen Raum, indem ich in die Wohnung meiner Verwandten betrete und feiere dort völlig legal zusammen mit 20 oder noch mehr anderen Ostern. Und das soll jetzt durch die neuen Verordnungen verboten werden.
Anders in Tirol, wo durch eine Verordnung des Landeshauptmanns das "Verlassen des Wohnsitzes" bei sonstiger Geldstrafe verboten ist außer aus "triftigen Gründen", wozu Spazierengehen nicht gehört. Der Gehen, Radeln oder Auto- oder Straßenbahnfahren zur Osterjause bei Verwandten ist also hier verboten (genau genommen auch das Füßevertreten durch eine Runde um den Häuserblock, aber das hat der berühmteste Landesgesundheitslandesrat Tirols per Interview erlaubt und damit den Landeshauptmann overruled). Für Tirol sind die neuen Verordnungen überflüssig und verwirrend, weil jetzt hier der Eindruck entsteht, dass man eh bis zu 5 Wohnungsfremde einladen und mit ihnen Ostern feiern darf.
§ 2.
Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen,
1. | die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind; | |||||||||
2. | die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen; | |||||||||
3. | die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein; | |||||||||
4. | die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden. | |||||||||
5. | wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. |