Interessehalber: Darf ich eigentlich alles behaupten was mir in den Sinn kommt und kann dafür nicht belangt werden wenn ich drunter schreib: "es gilt die Unschuldsvermutung!"
Man darf überhaupt nicht alles behaupten, was einem in den Sinn kommt, schon gar nicht in einem Forum wie diesem, auf das das sehr strenge Mediengesetz anwendbar ist, das zusätzlich zum Strafrecht (Privatanklage wegen übler Nachrede, Beleidigung, Kreditschädigung usw) eine schadenersatzrechtliche Komponente (Ersatz für ideelle Schäden) aufgrund einer üblen Nachrede, Verleumdung usw für den Verfasser eines Postings enthält - Entschädigungsbetrag bis 50.000 Euro; §§ 6 ff MedienG). Siehe den Fall der derzeitigen Klubobfrau der Grünen im Nationalrat, Sigi Maurer, die getwittert hat, dass ihr der Bierhändler XY obszöne persönliche Nachrichten geschrieben habe; er hat das bestritten und unter Wahrheitspflicht als Zeuge ausgesagt, dass diese Nachrichten nicht er, sondern einer seiner Kunden in seinem Geschäft unter seinem Account in den für jeden Kunden zugänglichen PC getippt habe; die Verurteilung durch das Erstgericht (Geldstrafe 3.000 Euro wegen übler Nachrede, Ersatz des ideellen Schadens in Höhe von 4.000 Euro an den Bierhändler), wonach ihr der Wahrheitsbeweis nicht gelungen sei, dass XY die Nachrichten geschrieben habe, ist inzwischen aufgehoben, das Verfahren derzeit in Schwebe.
Mit der Floskel: "Es gilt die Unschuldsvermutung" hat das aber, genau genommen, gar nichts zu tun.
Ein im Mediengesetz geregelter Straftatbestand ist die "Verbotene Einflussnahme auf das Strafverfahren" (§ 23 MedienG). Wer nach Rechtskraft der Anklageschrift bzw nach Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder vor dem Bezirksgericht "den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels" (zB Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder eines Zeugen) "in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen", ist mit Geldstrafe bis 180 Tagessätzen bedroht. Das Schutzgut dieses Straftatbestands ist die Unvoreingenommenheit des erkennenden Strafgerichts.
Anders als früher ("Lasser´sche Artikel") und wie heute noch zB in Deutschland, wo während des gesamten Strafverfahrens, also ab Beginn des Ermittlungsverfahrens bei sonstiger Strafe "ohne Vorverurteilung" des Verdächtigen, Beschuldigten, Angeklagten berichtet werden muss(te), weshalb Gerichtsberichterstatter - "sicher ist sicher" - sich angewöhnt haben, in jedem Bericht über ein Strafverfahren immer zum Beschuldigten dazu zu schreiben: "Es gilt die Unschuldsvermutung", gilt dies heute in Österreich, wie gesagt, nur noch während des relativ kurzen Zeitraums zwischen Rechtskraft der Anklageschrift/Anordnung der Hauptverhandlung usw und erstinstanzlichem Urteil. Diese Gewohnheit behalten österreichische Journalisten freilich bis heute oft sinnbefreit bei.
Und überdies, siehe den von gm99 verlinkten Artikel, muss die nicht vorverurteilende Berichterstattung (mit der die "Unschuldsvermutung", die sich an die Organe der Strafrechtspflege richtet, nur indirekt zu tun hat), auch gelebt werden. Diese Floskel hinzuschreiben, aber das Gegenteil zu tun, nämlich den Angeklagten vorzuverurteilen, schützt nicht vor Strafe.