Doch, der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und den Parteien zuzustellen (§ 46 Abs 3 EpidemieG idF BGBl I 62/2020).
Danke. Hätte ich mir doch die Zeit nehmen sollen, ganz tief in den hinteren Teil des Epidemiegesetzes einzutauchen. Bin auch nicht von der Novität "telefonischer Bescheid", sondern vom "mündlichen Bescheid" nach 62 Abs 1 AVG ausgegangen.
Wobei der "telefonische Absonderungsbescheid" nur eine vorläufige Absonderung in der Dauer von 48 Stunden bewirkt, die auf dem "Verdacht" einer Infektion beruht. Um die Absonderung darüberhinaus aufrecht zu erhalten, muss innerhalb der 48 Stunden ein (mündlicher oder schriftlicher) Absonderungsbescheid aufgrund einer (festgestellten) tatsächlichen Infektion erlassen werden.