Mückstein fordert Impfpflicht für Personal in Spitälern und Pflegeheimen
Wer flüstert ihm, dass er das in seiner Funktion als Gesundheitsminister selbst für das gesamte Bundesgebiet anordnen kann nach § 17 Abs 3 Epidemiegesetz. Da bräuchte es, wenn er es wirklich ernst meint, keine Appelle an die Bundesländer.
#####
§ 17 EpidemieG
(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.