Haben die Beschwerden bis zur Entscheidung des BFG aufschiebende Wirkung?
Nein, nicht per se.
Man muss mit der Bescheidbeschwerde den Antrag auf "Aussetzung der Einhebung" (§ 212a Bundesabgabenordnung) stellen - ohne nähere Erklärung von mir hier für die Causa VSV bereits wiederholt geschrieben -, der unter anderem voraussetzt, dass sich die Beschwerde (auch) gegen die Höhe der festgesetzten Abgaben richtet.
Und nach der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts "Aussetzungszinsen" zahlen, wenn die Beschwerde nicht den begehrten Erfolg gehabt hat, weil der Fiskus dann ja zu Unrecht erst später zu seinem Geld kommt.