Ja, dann hat der Verein nicht vorgesorgt für den Fall, dass der Kassier verhindert ist. Dann kann, wenn der Auszug des Vereinsregisters die Statuten korrekt zusammenfasst, kein verbindliches Rechtsgeschäft eingegangen werden.
In den Vereinsstatuten festzulegen, dass für Rechtsgeschäfte, die den Verein verpflichten, immer die Unterschriften des Kassiers und des Präsidenten und im Falle ihrer Verhinderung ihrer Vertreter erforderlich sind, und dann für den Kassier keinen Stellvertreter zu bestellen, ist das glatte Gegenteil ordentlicher Besorgung der Geschäfte.
Das heißt, die gemachten Geschäfte des Vereins wären laut Vereinsstatuten gar nicht rechtswirksam?