der chef der Staatsanwaltschaft münchen hat den untersuchungsausschuss des bayrischen landtags davon unterrichtet, dass er den ehemaligen vorstandsvorsitzenden der bayrischen landesbank, schmidt, und andere vorstände nächstes jahr anklagen wird:
1. wegen untreue, begangen dadurch, dass sie die aktien der hype alpe adria bewusst "um mehrere hundert millionen euro" zu teuer gekauft haben. und
2. wegen korruption, begangen dadurch, dass dem zerschellten für dessen zustimmung zum verkauf der anteile des landes kärnten an der hype alpe adria 5 millionen euro zu handen des (ehemaligen) fc kärnten gezahlt worden sind.
http://derstandard.at/1292462005256/…News-JournalistWie kann man deutsche Gesetze für "Taten" anwenden, die in Österreich stattfanden?
nach dem "passiven Personalitätsprinzip" (§ 7 I deutsches strafgesetzbuch) gilt deutsches strafrecht auch für eine straftat im ausland (in österreich), wenn sie sich gegen einen deutschen staatsbürger wie tilo berlin richtet, aus dessen "tagebuchaufzeichnungen", die sich im akt der münchner staatsanwaltschaft befinden, wörtlich zitiert worden ist, was nach § 353d deutsches strafgesetzbuch als "Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen" gerichtlich strafbar ist. dieses "passive Personalitätsprinzip" zum strafrechtlichen schutz der eigenen bürger auch im ausland ist weltweit anerkannt, auch das österreichische strafgesetz kennt es.
eine weitere voraussetzung ist allerdings, dass diese tat auch vom tatortstaat (österreich) unter strafe gestellt wird: das ist es aber nicht, weil in österreich "wörtliche zitate" aus einem strafverfahrensakt nur sehr eingeschränkt strafbar sind, und zwar wenn es sich bei der veröffentlichung um "eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel" handelt, solange sie noch nicht "zum Akt genommen" worden sind, das heißt, so lange sie sich noch im gesonderten akt der staatsanwaltschaft befinden, der dem blick des beschuldigten und seines verteidigers (vorläufig) entzogen ist (§ 301 Abs 3 österreichisches strafgesetzbuch) - deshalb darf der "FALTER" ja nicht wörtlich zitieren von den überwachten telefonaten zwischen meischberger, plech und grasser, obwohl diese telefonate laut FALTER kabarettreif seien (ändert sich aber bald, weil ein parlamentarier übermorgen im nationalrat daraus wörtlich zitieren wird, und dann kann wörtlich zitiert werden, weil die wahrheitsgetreue parlamentsberichterstattung von jeder zivil- und strafrechtlichen verantwortung frei ist). deshalb ist auch die rechtshilfe, die deutschland in dieser sache gewährt worden ist, durch eine haft- und rechtsschutzrichterin des landesgerichts für strafsachen wien, die "nicht auf zack" war, von der oberinstanz als rechtswidrig erkannt worden.
die münchner staatsanwaltschaft stellt sich seither allerdings auf den standpunkt, dass gar keine auslandstat (in österreich) vorliegt durch die "wörtliche" veröffentlichung der tagebuchaufzeichnungen tilo berlins im österreichischen "NEWS" (und "PROFIL"), sondern eine "inlandstat" in deutschland, weil beide zeitschriften auch in deutschland vertrieben und dadurch der akteninhalt (auch) auf deutschem territorium veröffentlicht und damit zu inlandstat wird. und dann ist die tat ohne jede einschränkung nach deutschem strafrecht strafbar.
das ist ein grundlegendes problem für medienschaffende, die danach nicht nur das nationale (medien)strafrecht, sondern all die (medien)strafrechte im auge haben und berücksichtigen müssen, in denen ihre medien vertreiben werden.
der karikaturist haderer zB ist wegen einer in einem buch publizierten karikatur, die den über den see genezareth wandelnden jesus als bekifft zeigt, in griechenland strafrechtlich verfolgt und nur dadurch der strafverfolgung dort entzogen worden, dass ganz schnell in österreich ein ermittlungsverfahren (zum schein) angefangen und sofort rechtskräftig eingestellt worden ist, was eine weitere verfolgung in griechenland wegen desselben sachverhalts ausgeschlossen hat.