Das schon, aber keine nach ¶ 282 Abs 1 StGB gerichtlich strafbare "Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen". Sie verlangt, dass zu gerichtlich strafbaren Handlungen aufgerufen wird. Dass, wie hier, zu Verwaltungsstraftaten aufgerufen wird, genügt dafür nicht.
dann kann man dem nur entgegenwirken, indem DIE Betriebe, die widerrechtlich handeln, streng bestraft werden --> Strafzahlungen, Streichung von Unterstützungen, Entzug von Betriebs-, Schank-, und Gewerbebewilligungen, und für die betroffenen MA Abschlagszahlungen zu berappen. ![]()