Die am 14. September in Kraft tretende 10. Lockerungsverordnungsnovelle verlangt - und das ist neu und geht über die bisherigen Voraussetzungen hinaus - für jede (Sport)Veranstaltung mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen eine Bewilligung durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei muss diese Behörde auch prüfen 1. die "epidemiologische Lage" im Einzugsgebiet der Veranstaltung und 2. die Contact-Tracing Kapazität der zuständigen Gesundheitsbehörde (10 Abs 4 LockerungsVO neu).
Also für jeden Spieltag eine zusätzliche Bewilligung erforderlich.
"(4) Veranstaltungen gemäß Abs. 3 mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 750 Personen im Freiluftbereich bedürfen einer Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen: "
1. | die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung, | ||||||||
2. | die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.“ |