... Oder geht es da nur darum, daß es nicht ordentlich begründet wurde im Gesetz?
Ja, darum geht´s. Der Verordnungsgeber muss nachvollziehbar begründen, warum er so oder anders entschieden hat.
Die Pflicht zur Begründung einer Entscheidung durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde; oder einer Verordnung durch den Verordnungsgeber ist durch nichts zu ersetzen. Denn nur wer "begründet", zwingt sich zum Nachdenken. Und das hat der Qualität einer Entscheidung, einer Verordnung noch nie geschadet.
EDITH liefert hier der entscheidende Passus aus dem Erkenntnis des VfGH: "Der BMBWF hat trotz entsprechender Aufforderung dem Verfassungsgerichtshof keine Akten betreffend das Zustandekommen der C-SchVO, BGBl. II 208/2020, vorgelegt. Für den Verfassungsgerichtshof ist daher nicht ersichtlich, welche Entscheidungsgrundlagen den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung geleitet haben, Schülerinnen und Schülern die Verpflichtung aufzuerlegen, in den von der Verordnung genannten Bereichen einen MundNasen-Schutz zu tragen, sowie Schulklassen in zwei Gruppen zu teilen und diese abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten.
2.2.7. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber die mit den angefochtenen – bereits außer Kraft getretenen – Bestimmungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Deshalb ist festzustellen, dass diese gesetzwidrig waren."