- Offizieller Beitrag
§ 58 der Disziplinarordnung des ÖEHV ist aber schon noch in Kraft?
§ 58 Kaperung
Dieses Vergehens macht sich schuldig, a) wer mit einem Spieler eines Vereines Kontakte zum Zwecke eines Vereinswechsels pflegt, solange dieser Spieler für seinen bisherigen Verein gemeldet ist;
Hält sich zwar keiner dran, aber man muss es ja nicht gar so offensichtlich machen.
Ganz klar, der Transfer muss annulliert werden, das wär mal eine Story