Die Linzer Anwaltskanzlei Haslinger/Nagele hat sich mit den strafrechtlichen Aspekten der Corona Krise beschäftigt.
Haslinger/Nagele erläutern: „Gerichtlich strafbar macht sich, wer vorsätzlich bzw. fahrlässig eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit unter Menschen herbeizuführen.
Verstöße dagegen sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ (aus TT)
Da stellt sich doch die frage, ob es nicht höchste zeit ist, zu untersuchen, ob nicht zb Herbert (vulgo `Herpferd´) Kickl als vorreiter (sic!) und verstärker der leugner/schwurbler partien-/ei damit den geschilderten oder vergleichbaren tatbestand erfüllt (unabhängig seines derzeitigen status quo...)
rechtsgelehrte bitte um einschätzung ...