und trotzdem war die Zadic angeblich zu feig selbst zu entscheiden, ob es zu einer Anklage wegen Falschaussage kommt oder nicht.
Wär' mir jetzt nichts zu Ohren gekommen.
Solltest Du aber auf den "Weisungsrat" anspielen, den muss sie nach § 29c Abs 1 Z 2 Staatsanwaltschaftsgesetz befassen, wenn die Entscheidung über Anklage/Einstellung nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ansteht in "Strafsachen gegen oberste Organe der Vollziehung" wie gegen den Bundeskanzler bzw nach Z 3, weil das Kurz seit gestern nicht mehr ist und nicht mehr sein wird, "wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafsache".