“Die empfangende Gesellschaft hat diesen echten Zuschuss/Subvention als Einnahme zu erfassen (KStR 2013 Rz 1315); diese Einnahme kann unter den Voraussetzungen des §3 EStG 1988 steuerfrei sein
Da es sich um das Einkommensteuergesetz handelt und ein Verein wahrscheinlich eher nicht gewinnorientiert arbeitet, ist dies mmn belanglos