so Urteil da, aber es geht weiter:
Die Unterlassungsklage wegen Lärmimmissionen durch den FC Natters und die Gemeinde wurde vom Landesgericht abgewiesen. Wer sich bei einem lärmgeneigten Ort ansiedelt, hat die Verhältnisse zu akzeptieren.
Die angespannte Raumsituation in Tirol sorgt für extrem hohe Grundstückspreise und verdichtete Bebauung. So stehen nun Häuser, wo früher Wiesen und freie Hänge waren, oder direkt an Sportstätten, Autobahnen oder Bahngleisen. In der Gemeinde Natters führt dies seit Jahren zu Unstimmigkeiten zwischen einem Bürger, dem FC Natters und den Gemeindeführungen.
Schon länger schwelender Konflikt
Grund: Der Gemeindebürger wohnt nur durch einen Gemeindeweg getrennt am Natterer Sportplatz. Die Sportstätte ist Anziehungspunkt für die Umgebung. So spielt man in Natters zusammen mit den Mutterern guten Fußball und befindet sich in der Hypo Tirol Liga. Knapp zwanzig Prozent der in den Gemeinden Natters und Mutters wohnenden drei- bis vierzehnjährigen Kinder spielen in einer der FC-Nachwuchsmannschaften.
Breit bekannt wurde die strittige Konstellation erstmals durch eine Klage des Nachbarn, nachdem die neue Sportplatz-Flutlichtanlage errichtet worden war. Damals konnte eine Neueinstellung wegen unzumutbarer Blendung erreicht werden.
Diesmal erhob der Anrainer im Mai am Landesgericht (LG) eine Unterlassungsklage wegen der vom Sportplatz und dessen Kantine ausgehenden Lärmimmissionen. Über Anwalt Hanns Forcher-Mayr brachte er vor, dass die Schallimmissionen geltende Normen überschreiten und auf Dauer gesundheitsschädlich sein würden. Nicht direkt der Spiel- und Trainingsbetrieb, jedoch aller Lärm vor allem im Zuge des Kantinenbetriebs sei künftig nach dem Spielbetrieb, bestenfalls ab 19 Uhr zu unterlassen. Schließlich benötige es für die Sportausübung keine Lautsprecher und keine Musik – welche teils bis weit nach 22 Uhr aus der Kantine schallen solle.
Fußballspiele seit 57 Jahren
Obmann Lackner verwies bei der Gerichtsverhandlung im Mai auf die absolute Ortsüblichkeit der Vorgänge am Fußballplatz, welcher dort ja bereits 1969 errichtet worden war. Man beweise guten Willen, könne jedoch nicht jedes Vereinsmitglied oder Zuschauer auf Einhaltung allenfalls gebotener Nachtruhe kontrollieren. Das Gericht wies die Klage wegen Lärmimmissionen nun vollumfänglich als nicht berechtigt ab und begründete dies großteils mit bestehender Rechtsprechung des Höchstgerichts. Maßgebliche Begriffe bei Immissionsklagen waren geprüft worden: Ortsüblichkeit, Wesentlichkeit und Nachbarschaftsbegriff standen auf dem Prüfstand.
Haus erst im Jahr 1998 errichtet
Insbesondere die Judikatur für neu hinzukommende Nachbarn führte das LG an –hatte der Kläger sein Haus doch erst 1998 an den Sportplatz gebaut. Demnach gilt: „Neu hinzukommende Nachbarn müssen sich mit der im Gebiet vorherrschenden Immission abfinden. Kein Abwehranspruch steht hinzugezogenen Nachbarn deshalb in jenen Fällen zu, in denen die Beeinträchtigungen beim Erwerb des Grundstücks bereits bekannt waren. Bei gesundheitsschädlichen Immissionen besteht wiederum eine Duldungspflicht, wenn der einstige Liegenschaftserwerb bereits in Kenntnis der Gesundheitsschädlichkeit erfolgt ist.“ Heißt für den schon allein wegen seines 57-jährigen Bestehens als ortsüblich angesehenen Sportplatz für das Gericht: „Wer sich unmittelbar in der Nähe eines Sportplatzes ansiedelt, auf dem zudem eine Kantine errichtet ist, muss typischerweise damit rechnen, dass nicht nur Sportarten ausgeübt werden, sondern auch Feierlichkeiten nach Spielen oder sonstige Veranstaltungen stattfinden.“ Der gesundheitliche Aspekt „kann nicht dazu führen, dass jemand, der sich in Kenntnis und Erkennbarkeit der Gesundheitsschädlichkeit von Immissionen ansiedelt, deren Unterlassung begehren kann“.
„Immissionen bei Fußball und Feiern als ortsüblich zu dulden“
Das Landesgericht abschließend: „Umgelegt auf den Sachverhalt bedeuten diese Grundsätze, dass der Kläger nicht nur Schallimmissionen im Rahmen von Trainings und Spielen, sondern auch Feierlichkeiten nach den Spielen als ortsüblich dulden müsste.“ Der Kläger will dagegen noch in Berufung gehen. Rechtsanwalt Forcher-Mayr: „Wir werden jedenfalls berufen. Aus unserer Ansicht liegt eine überraschende Rechtsansicht des Richters vor und es wurde im Verfahren nicht erörtert, das Urteilsbegehren zu präzisieren.“ So wäre im Verfahren nicht weiter geklärt worden, seit wann Lautsprecher und Kantine bereits auf dem Sportplatz vorhanden sind. Zudem spiele die aufgezeigte direkte Beschallung für die Ortsüblichkeit keine Rolle.