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Vorbereitungsspiele AUT - BLR (1.Spiel 2:3, 2.Spiel 4:2)

    • WM Div. I A 2012 (SLO)
  • Philipp K.u.K.
  • 21. März 2012 um 00:26
  • dany_
    WIR sind Villach!
    • 6. April 2012 um 10:10
    • #151

    was sollt aufn t-shirt draufstehen? "geisterspiel - ich war dabei" ? ;)

  • rif raf
    Hobbyliga
    • 6. April 2012 um 10:16
    • #152

    ja genau mit einem autogramm von dem security der dich rausgebracht haben könnte oder auch nicht wenn er da gewesen wäre möglicherweise vielleicht....... :P :P

  • dany_
    WIR sind Villach!
    • 6. April 2012 um 10:25
    • #153

    nachdems ja ein geisterspiel is kannst dir ja auch ein leintuch übern kopf werfen und als geist zum spiel gehen :D

    Einmal editiert, zuletzt von dany_ (6. April 2012 um 10:31)

  • Blauwurzn
    Gast
    • 6. April 2012 um 10:31
    • #154
    Zitat von nordiques!

    Einfach schauen, in welchem politischen Vorzeigebundesland (oder das Gleicheste unter den neun Gleichen) das alles stattfindet - also nicht wundern...

    Schwarz und Rot haben das alle brav mitunterstüzt, die sind hier alle so deppert...

  • schreibfaul
    EBEL
    • 6. April 2012 um 10:39
    • #155

    Also, weils so skurill ist, hab ich mir jetzt das Kärntner Veranstaltungsgesetz angesehen und bin in meiner Vorahnung, dass wiedereinmal ein Kärntner Jurist eine mehr als eigenartige Ansicht des Rechts vertritt (Ist der wirklich Jurist???), bestätigt worden. Wenn man laut Legaldefinition Besucher ist, wird auch ein Kärntner Landesjurist daraus keinen Veranstalter konstruieren können! Beim besten Willen, aber eine Strafbarkeit des Besuchers sehe ich nicht.

    Einer Verweisung von der Örtlichkeit durch die Behörde würde ich mich aber nicht widersetzen, da kommt dann natürlich eine Strafbarkeit in Betracht.

    Auszug aus dem Gesetz:

    § 2 (1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:a)
    alle
    Unternehmungen und Darbietungen, die zum Vergnügen oder zur Erbauung
    der Besucher und Teilnehmer bestimmt sind; hierzu gehören insbesondere
    Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und
    Vorführungen, Public-Viewing, Vorträge, Rezitationen,
    Vorlesungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen,
    Tanzveranstaltungen und dergleichen;
    .......

    (2)
    Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, die
    allgemein zugänglich sind. Allgemein zugänglich sind insbesondere
    Veranstaltungen, die an öffentlichen Orten, wie beispielsweise
    Gastgewerbebetrieben oder Vereins- und Klublokalen, stattfinden. Nicht
    allgemein zugänglich sind Veranstaltungen, die ausschließlich für
    persönlich geladene Gäste in einem privaten Haushalt, im Rahmen von
    Feiern familiären Charakters oder im Rahmen von Betriebsfeiern und
    dergleichen, stattfinden. Eine Veranstaltung, die von einer Vereinigung
    für ihre Mitglieder durchgeführt wird, gilt als öffentlich, wenn die
    Mitgliedschaft nur zum Zweck der Teilnahme an der Veranstaltung,
    allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages, erworben wird.
    ......
    (6) Besucher einer Veranstaltung sind alle einer Veranstaltung als Zuschauer beiwohnenden natürlichen Personen.

    § 8 (3) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am
    Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.

    • § 30
      Strafbestimmungen
      (1)
      Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der
      Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
      Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht
      eine Verwaltungsübertretung, wer

      a)
      bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung oder abweichend von dieser durchführt;
      b)
      soweit
      eine Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten und
      Veranstaltungseinrichtungen vorgesehen ist, Veranstaltungen in nicht
      genehmigten Veranstaltungsstätten durchführt oder nicht genehmigte
      Veranstaltungseinrichtungen verwendet oder als Verfügungsberechtigter
      über derartige Veranstaltungsstätten oder Veranstaltungseinrichtungen
      eine für eine Veranstaltung nicht genehmigte Veranstaltungsstätte oder
      Veranstaltungseinrichtung zur Verfügung stellt;
      c)
      soweit
      für Veranstaltungsstätten keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist,
      Veranstaltungen in hierfür nicht geeigneten Veranstaltungsstätten
      durchführt oder als Verfügungsberechtigter über eine solche
      Veranstaltungsstätte eine für die Veranstaltung ungeeignete
      Veranstaltungsstätte zur Verfügung stellt;
      d)
      soweit eine behördliche Untersagung einer Veranstaltung erfolgt ist, diese trotz der Untersagung durchführt;
      d)
      die Bestimmungen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 bis Abs. 4, 13 oder 23 Abs. 5 dritter Satz übertritt;
      e)
      Veranstaltungen entgegen des Verbots nach § 8 beginnt oder nicht beendet;
      f)
      Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz nicht duldet oder behindert;
      g)
      die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen übertritt;
      h)
      den
      auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt, soweit
      ein derartiges Verhalten nicht bereits den Tatbestand der lit. a bis g
      erfüllt;
      i)
      Veranstaltungen zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder auf andere Weise missbraucht;
      j)
      durch
      eine Veranstaltung das Leben oder die Gesundheit der Besucher oder
      veranstaltungspolizeiliche Interessen oder Interessen des Jugendschutzes
      gefährdet;
      k)
      durch
      eine Veranstaltung eine unzumutbare Beeinträchtigung von Menschen durch
      Immissionen (zB Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung
      oder Schwingungen) herbeiführt;
      l)
      als
      akkreditierte Prüfstelle (§ 11 Abs. 3 und 4) die Überprüfung nicht
      entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen oder den erlassenen
      Verordnungen ausübt oder den behördlichen Anordnungen nach § 4 Abs. 9
      des Kärntner Akkreditierungs- und Bauproduktegesetzes oder der
      Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 2 des Kärntner Akkreditierungs- und
      Bauproduktegesetzes in Verbindung mit § 11 dieses Gesetzes nicht oder
      mit ungerechtfertigten Verzögerungen nachkommt;
      m)
      als
      staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker (§ 11 Abs. 1 lit. a)
      oder als Ingenieurbüro (Beratender Ingenieur gem. § 11 Abs. 1 lit. b)
      oder als Veranstaltungstechniker (§ 11 Abs. 1 lit. c) die Überprüfung
      nicht entsprechend den hierfür geltenden Bestimmungen oder der
      erlassenen Verordnungen ausübt.

      (2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
      (3) Der Versuch ist strafbar.

    Einmal editiert, zuletzt von schreibfaul (6. April 2012 um 14:40)

  • JimBohne
    ~~~
    • 6. April 2012 um 10:41
    • #156

    Wenn ich das so lese krieg ich richtig Lust das Spiel live zu sehen, schade, dass es so weit weg ist. Aus der Idee mit den Leintüchern zum "Geisterspiel" zu gehen hätte man mit etwas Planung was tolles machen können :thumbup:

  • rif raf
    Hobbyliga
    • 6. April 2012 um 10:45
    • #157

    ich glaub es finden sich ein paar fans die den orf dementsprechend auf sich aufmerksam machen könnten.........vor der halle natürlich :D !

  • Blauwurzn
    Gast
    • 6. April 2012 um 10:56
    • #158

    ...übrigens das Veranstaltungsverbot ist sogar bei den Einheimischen ein eher unbekanntes Wesen,

    sogar das Regionalliga Mitte Spiel zwischen VSV und St. Florian war am Karfreitag angesetzt und wurde erst nach dem ganzen Trubel mit dem Länderspiel auf gestern verlegt...

  • Zamboni #71
    Nachwuchs
    • 6. April 2012 um 10:56
    • #159

    ...da muss man einfach mal ein Zeichen setzen! Leintuch mit und schon ist es in Allerwelt Munde!!!

    Geisterspiel wir kommen!! [Popcorn] :thumbup:

  • vanthee26
    Nationalliga
    • 6. April 2012 um 11:31
    • #160

    Unabhängig vom verlängerten Villacher Fasching Betreff der Spiele gegen Weissrussland in Villach :thumbup:

    In Feldkirch gegen die Schweiz spielt man am Mittwoch und Donnerstag - eigentlich sollte Grabse da dabei sein weil dann gehts wohl anschliessend direkt zur B-WM
    letzte Möglichkeit für ihn sich a bissl im Team zu aklimatisieren?!

    Evtl. kommt er ja via Zürich - von da sinds 2 Stunden nach Feldkirch :D

  • Potze
    Moderator
    • 6. April 2012 um 11:40
    • #161

    da ich heute fix in der Halle bin, bin ich jetzt echt am überlegen dass ich mir ein Leintuch über den Kopf werfe und als Geist gehe.
    Vl. finde ich noch irgendwo ein altes.

    Wer kommt noch alles?

    Lg

  • Zamboni #71
    Nachwuchs
    • 6. April 2012 um 11:48
    • #162

    werde am Platz "Polizei" unter der Übertragungskabine sitzen!!!

    ...das Leintuch im Rucksack!! A hetz muss sein!! :D

  • Online
    fishstick
    Steel Wings
    • 6. April 2012 um 12:09
    • #163

    Na hoffentlich kriegts dann zu den 7260 euro für "mittäterschaft bei einer veranstaltung"(?) nicht noch was drauf wegen Verstoß gegen das Vermummungsverbot oder so :thumbup:

    Man kann eh nur versuchen das ganze von der lustigen Seite zu sehen :D Bin schon gespannt auf Berichte aus der Halle!

  • dany_
    WIR sind Villach!
    • 6. April 2012 um 12:10
    • #164

    bin ziemlich sicher dabei aber ohne leintuch ;)

  • eisbaerli
    Gast
    • 6. April 2012 um 12:13
    • #165

    gabs eigentlich irgendwann einmal eine stellungnahme warum man nicht örtlich ausweicht?

  • FredundErik
    Nationalliga
    • 6. April 2012 um 12:19
    • #166

    hmmm, also wenn der verband noch schnell blanco-einladungen druckt, wo jeder seinen namen draufschreibt, dann ists ja nicht mehr öffentlich - sind ja dann alle persönlich geladen ....
    haben wir übrigens auch schon öfter gemacht, um die vorgaben einer öffentlichen veranstaltung zu umschiffen.

  • eisschnecken
    Nachwuchs
    • 6. April 2012 um 12:27
    • #167

    hier mal etwas für die Juristen im Forum.

    wieso es für Besucher eine Strafe von bis zu 7260 Euro geben sollte ist mir aus dem Gesetzes Text nicht ersichtlich.

    Ich frag mich jedoch wie es dann heute zb. in ganz Kärnten Kino Vorführungen geben kann - wenn diese eindeutig unter den Begriff Veranstaltung fallen.

    (1) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind:

    a) alle Unternehmungen und Darbietungen, die zum Vergnügen oder zur Erbauung der Besucher und Teilnehmer bestimmt sind; hierzu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Public-Viewing, Vorträge, Rezitationen, Vorlesungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Tanzveranstaltungen und dergleichen;

    b) Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen.

    § 8 Verbotene Veranstaltungen

    (1) Verboten sind

    a) Veranstaltungen, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen; ...

    b) Am Karfreitag und am 24. Dezember sind Veranstaltungen verboten. Am Karsamstag dürfen Veranstaltungen nicht vor 14 Uhr begonnen werden.


    Gesamtes Gesetz vom 16. Dezember 2010 über die Regelung des Veranstaltungswesens (Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 - K-VAG 2010)

    siehe : http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrK&Gesetzesnummer=20000230

  • BigBert #44
    The Freight Train
    • 6. April 2012 um 12:32
    • #168

    so, mittlerweile ist ja herausen, daß veranstaltungen jeglicher art an karfreitagen eigentlich nie wirklich ein problem darstellten, weils einfach niemand kontrolliert und exekutiert hat....warum? der ganz einfache grund war: wo kein kläger, da kein richter und bisher gabs keinen kläger. dies war auch der grund, warum der öehv an den terminen/dem spielort festhielt ("wird schon kana wos dagegn sogn!")....wird zumindest in journalistenkreisen kolportiert.

    und dieses blatt hat sich jetzt aufgrund eines spieles einer nationalmannschaft gewandt. es wurden in diesem fahrwasser, wie mir auch mitgeteilt wurde, plötzlich jugendspiele im fussball u eishockey verschoben, vorstellungen der studiobühne villach abgesagt. auch das gestrige spiel der regionalliga mitte des vsv war ursprünglich für freitag angesetzt, wurde ebenfalls deshalb bereits gestern ausgetragen.

    a gaude mit einem gesetz, das bisher keiner wirklich kannte, daher auch nicht befolgt wurde, weils niemanden interessierte....bis zu dieser geschichte. [Popcorn]

    also ich freu mich auf heute abend u werde den spaziergang antreten - mal schauen, was heute in der tirolerstrasse bzw vor der halle passiert... :D ....und zur not gehen dann eben alle in die box u werdens via tv verfolgen....paßt ja stimmungsmäßig bestimmt auch! 8))

    Einmal editiert, zuletzt von BigBert #44 (6. April 2012 um 12:39)

  • Online
    dirigo
    hockeyfan
    • 6. April 2012 um 12:43
    • #169
    Zitat von eisbaerli

    gabs eigentlich irgendwann einmal eine stellungnahme warum man nicht örtlich ausweicht?


    jesenice war im gespräch.
    weissrussen hatten dafür aber keine visa.

  • oldtimehockey
    EBEL
    • 6. April 2012 um 13:13
    • #170

    eisschnecken: ich kann ehrlich gesagt auch nicht nachvollziehen, aus welchen gesetzestexten diese "juristen" eine strafbarkeit bis 7260€ gebastelt haben wollen...
    der veranstalter selbst kann natürlich bestraft werden aber einfache besucher? ich habe die gesetze nur schnell überflogen und ich könnte mich auch irren, aber mir wäre keine textstelle aufgefallen, in der auch der besuch mit so hoher strafe bedroht gewesen wäre...das argument der "mittäterschaft" ist komplett an den haaren herbeigezogen und von der bestrafung des veranstalters auf die bestrafung der besucher zu schließen verstößt mit sicherheit gegen des geltende analogieverbot (keine strafe ohne gesetz)...
    dass der besuch strafbar ist kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, es sei denn ein ausgelernter jurist zeigt mir eine gegenteilige gesetzesstelle :thumbup:

    Einmal editiert, zuletzt von oldtimehockey (6. April 2012 um 13:19)

  • Jürgen63
    Gast
    • 6. April 2012 um 13:26
    • #171

    Kann man sich eigentlich mit nem Besen auf die Tribüne stellen, ein bisschen kehren und behaupten, man sei vom Putzdienst? Kommt man damit durch? :D

    Ach, es ist köstlich. Es gibt keine Veranstaltung, aber sie wird live im TV übertragen ^^

  • hockey
    CHL
    • 6. April 2012 um 14:02
    • #172
    Zitat von rif raf

    ich glaub es finden sich ein paar fans die den orf dementsprechend auf sich aufmerksam machen könnten.........vor der halle natürlich :D !


    es werden sich definitiv einige Fans finden die heute abend live vor Ort sind vielmehr sogar in der Halle. schreibfaul :thumbup: danke für die Recherche, hätte das aufgrund der Bezeichnung deines Nicknames nicht erwartet. Also, heute abend: AUT - BLR live vor Ort. Hätte nicht unser ehemaliger LH gemeint: dann werden wir den Weissrussen eben sportlich eines auswischen, sich Weissrussland nennen und nichts wissen gehört eben bestraft ;) ..... ja ich weiß die BLR haben sich nichts zu Schulden kommen lassen.

  • Patman
    Forumsdepression
    • 6. April 2012 um 14:04
    • #173

    Also wer tut sich denn heut alles den Weg in die Tirolerstraße an?
    Wies jetzt vor Ort aussehen wird weiß man ja immer noch nicht wirklich und zur not wird wohl die Box Orf Sport Plus zeigen =D.
    Was ich aber ziemlich absurd finden würde =D, wenn man sich ein spiel im TV ansehen muss, welches 5m entfernt von einem stattfindet.

    [winke]

  • hockey
    CHL
    • 6. April 2012 um 14:14
    • #174
    Zitat von PatMan

    Was ich aber ziemlich absurd finden würde =D, wenn man sich ein spiel im TV ansehen muss, welches 5m entfernt von einem stattfindet.

    [winke]

    wir schaffens hier in VI noch ins Guiness Buch der Rekorde zu gelangen, mit einem simplen Eishockeyspiel gepaart mit juristischer Gesetzesauslegung.

  • Blaues_Blut
    EBEL
    • 6. April 2012 um 17:20
    • #175

    gerade in den radio kärnten nachrichten:

    türen bleiben doch verschlossen, auch ordner sollen vorort sein :rolleyes:

    kasperltheater geht weiter :P

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