sondern ein allgemeiner "milderungsgrund" im strafgesetzbuch - ich gehe davon aus, dass sich die ebel-richter auch daran orientieren -, wenn sich ein täter "in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen" (§ 34 Abs 1 Z 8 StGB).
@VincenteCl
wieviel Spiele würdest Du unter obiger Annahme und unter Einbeziehung der in jüngster Vergangenheit getroffenen Strafentscheidungen der MOBA Hebar aufbrummen? Nur kurz eine Zahl bitte.