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Chris Harand vor Gericht (vs. VIC OLG Wien gibt ihm recht)

  • Rantanplan2910
  • 18. Februar 2009 um 14:55
  • nordiques!
    Brachialmoralist
    • 6. November 2014 um 22:30
    • #501

    Überall dort, wo in einem Mitgliedsland der EU ein Unterschied zwischen heimischen und EU-Bürgern bezüglich des Zutritts zum Arbeitsmarkts aufgrund seiner Herkunft gemacht wird, kommt man mit Unionsrecht in G'wirks. Egal ob in Österreich oder Schweden oder Deutschland oder sonstwo. Nur wo kein Kläger ... . Vermute mal, dass es a) nicht so wichtig ist und b) der Sport zum Schutz heimischer Spieler da doch eher an der langen Leine gelassen und mehr beobachtet denn geahndet wird.

    Muss mich auch korrigieren: nicht das Eishockey explizit sondern Österreich generell wird in diesen Berichten im Sportbereich genannt. Neben vielen anderen Ländern. Mea culpa.

  • #66
    EBEL
    • 7. November 2014 um 17:32
    • #502

    @nordiques!
    Hast du leicht das Urteil schon gelesen? ;)

  • nordiques!
    Brachialmoralist
    • 7. November 2014 um 17:54
    • #503

    Nein. Hab'' ich das irgendwo behauptet bzw. so getan als ob?

  • #66
    EBEL
    • 7. November 2014 um 18:08
    • #504

    Nein!
    Du hast aber in einem Punkt Recht. Das hat mich auf Insider-Info rückfolgern lassen.

    lg

  • nordiques!
    Brachialmoralist
    • 7. November 2014 um 18:25
    • #505

    Oh Himmel nein, ich bin sicher der wenigste Insider von irgendwas in dem Forum. :D

    Würd's aber gern lesen bzw. bin gespannt, ob berufen wird.

  • #66
    EBEL
    • 7. November 2014 um 18:28
    • #506

    @nordiques!
    Verstehe ;) :) Naja zumindest dann aber ein goldenes Händchen beim lesen oder gesunden Menschenverstand ;)

    Ernsthaft: Diese Causa wird mit Sicherheit "erst" durch den OGH entschieden. Halte ich JEDE Wette!

  • cinderella
    KHL
    • 7. November 2014 um 18:36
    • #507

    @nordiques!
    jetzt wird das zwar fast ein jus-e-learning-lehrgang, aber du wolltest es ja nicht anders....;)

    grundsätzlich ist es denkmöglich, dass ein reiner inlandsfall beim eugh landet.
    die von dir zitierte gleichbehandlungs-rl ist (wie der name schon sagt) eine eu-richtlinie. eu-richtlinien sind nicht unmittelbar anwendbar, allerdings sind die mitgliedstaaten verpflichtet diese rl im innerstaatlichen recht umzusetzen. in österreich wurde die gleichbehandlungs-rl im gleichbehandlungsgesetz (glbg) und im behinderteneinstellungsgesetz (being) umgesetzt. das gesetz ist so zu gestalten, das es den mindestanforderungen der rl entspricht und die rl ist somit als auslegungsmaßstab heranzuziehen (weil man ja dem gesetzgeber schlecht unterstellen kann, er hätte von anfang an seine pflicht, die eu-rl umzusetzen, bewusst in den sand gesetzt).

    sollte ein österreichisches gericht bei einem inlandsfall bedenken haben, ob eine eu-rl korrekt und genügend ins österreichische recht umgesetzt wurde bzw sollte das gericht fragen zur richtlinienkonformen auslegung eines österreichischen gesetzes oder einer österreichischen verordnung im sinne der eu-rl haben, kann es diese konkreten fragen dem eugh vorlegen (letztinstanzen müssen sogar vorlegen, wenn eine eu-bestimmung strittig ist).

    in erster linie wird das österreichische gericht also die österreichische norm anwenden und damit hat sichs auch schon.
    allerdings hat der vfgh auch schon einmal ausgesprochen, dass der eugh "gesetzlicher richter" im sinne des bundesverfassungsgesetzes (b-vg)
    ist, wenn die zu lösende rechtsfrage von der auslegung des primären oder sekundären gemeinschaftsrechts abhängt. der gelernte (hobby-)verfassungsrechtler weiß, dass niemand seinem gesetzlichen richter entzogen werden darf – also hat jetzt jeder ein recht auf seine ganz persönliche eugh-entscheidung? nein, natürlich nicht!

    nach der rechtsprechung des eugh hat die vorlage zur lösung einer gemeinschaftsrechtlichen frage dann zu unterbleiben, wenn die aufgeworfene
    frage nicht entscheidungswesentlich ist, die betroffene bestimmung des gemeinschaftsrechts bereits gegenstand einer auslegung durch den eugh war oder die richtige auslegung des gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen zweifel keinerlei raum bleibt ("acte
    clair-doktrin").

    sind die voraussetzungen der acte clair-doktrin erfüllt, so kommt eine anrufung des eugh zur auslegung von bestimmungen des gemeinschaftsrechts jedenfalls nicht in betracht.

    Im falle des aspekts der punkteregel, die im fall harand thematisiert wurde (also die inländer-altersdiskriminierung), bin ich mir sehr sicher, dass ein österreichisches gericht selbst entscheiden würde, da das österreichische glbg sehr eindeutig ist in diesem punkt, es ausreichend judikatur zur altersdiskriminerung (sowohl innerstaatlich als auch eu-weit) gibt und daher eine richtlinienkonforme auslegung gar kein problem darstellt. somit ist auch eine anrufung des eugh aufgrund der acte clair-doktrin nicht zulässig. sollte ein gericht allerdings eine fragestellung zur rl-konformen auslegung finden, die es nicht beantworten kann, könnte es vorlegen. der ogh müsste die fragestellung sogar vorlegen, wenn die rl-konforme auslegung strittig wäre. problematisch ist dabei freilich, dass das jeweilige gericht selbst entscheiden muss, ob es ohne vorabentscheidung auskommt oder nicht.

    kurzfassung:
    ja denkbar, aber in diesem fall höchst unwahrscheinlich. eine vorlage an den eugh ist nur denkbar, wenn ein gericht frage zur rl-konformen interpretation hat. gerade im bereich glbg entscheiden die österreichischen gerichte eigentlich sehr oft selber, ohne vorabentscheidungsverfahren solange es sich um reine inlandsfälle handelt bzw wenden sie einfach die bereits vorhandene, umfangreiche judikatur an.

    jus-e-learing-veranstaltung und off-topic ende! ;)

  • gm99
    Biertrinker
    • 7. November 2014 um 20:05
    • #508

    Entschieden vielleicht, aber wahrscheinlich nicht anders als vom Erstgericht, da sich dieses Verfahren in erster Linie auf der Beweis-(Tatsachen)ebene abspielt und der OGH keine Tatsacheninstanz ist.

    Wobei: Du hast ja offensichtlich Insider-Infos - wie hoch war denn der Streitwert zuletzt? Wenn er unter € 30.000,00 war, ist ja gar nicht sicher, dass die Revision überhaupt zugelassen wird.

  • cinderella
    KHL
    • 7. November 2014 um 20:19
    • #509

    @gm99
    das ist ein asgg-verfahren.. damit gelten die schwellenwerte nicht.
    für die revision brauchen wir nur die voraussetzungen nach absatz 1, absatz 2 und 3 haben in diesen verfahren keine geltung.

  • gm99
    Biertrinker
    • 7. November 2014 um 21:49
    • #510

    Das ist kein ASG-Verfahren, sondern ein "stinknormaler" Schadenersatzprozess - deshalb auch am LGZ Wien und nicht am ASG...Die EBEL ist ja auch nicht Arbeitgeber Harands.

  • cinderella
    KHL
    • 7. November 2014 um 22:06
    • #511

    oh sorry.. war jetzt mein denkfehler

    na dann braucht #66 einen entsprechend hohen streitwert (das kann ich mir sogar vorstellen, dass der über 30.000 geht) und günstige feststellungen, die der ogh dann noch rechtlich bewerten muss...
    so wie es ausschaut dürften zumindest die feststellungen einmal ungünstig ausgefallen sein..

  • Lenny the Swede
    Farfar 1x, morfar 2X
    • 7. November 2014 um 23:02
    • #512
    Zitat von cinderella

    oh sorry.. war jetzt mein denkfehler

    na dann braucht #66 einen entsprechend hohen streitwert (das kann ich mir sogar vorstellen, dass der über 30.000 geht) und günstige feststellungen, die der ogh dann noch rechtlich bewerten muss...
    so wie es ausschaut dürften zumindest die feststellungen einmal ungünstig ausgefallen sein..

    Liebste Cindy!
    Du entwickelst Dir zum reinsten Rechtsauskunftbüro. Ist bei Dir, sowie bei den Bezirksgerichten, dienstags den gebührenfreien Tag? Dann freue ich mich auf den Ansturm der NW-Terasse am Dienstag. :whistling: :rolleyes:

  • nordiques!
    Brachialmoralist
    • 8. November 2014 um 01:25
    • #513
    Zitat von gm99

    wie hoch war denn der Streitwert zuletzt?


    Zwar nicht inside, aber ging es da nicht um knapp 24.000€?

    @cinderella Danke für die ausführlichen Ausführungen. Ich hab den Gedanken mit dem Vorabentscheid u.a. auch darum gehabt, weil imo die Verbindung Alter, Jugendförderung und Einschätzung/Einstellung nach vergangen erbrachter Leistung im Sport schon spezieller ist als im normalen Arbeitsleben. Und die Punkteregel dahin zusätzlich noch ein ganz eigener Zugang ist. Aber dafür bräuchte es wohl einen anderen & besseren Fall als Harand gegen Ebel.

  • Pecherbua
    Keaföhrener
    • 10. November 2014 um 16:13
    • #514
    Zitat von nordiques!

    Ich denke auch, dass die PuRe in dem Prozess gar nie so zur Debatte gestanden ist, wie es sich mancher dahier vielleicht gewünscht hätte. Weil Harand hat ja auch nicht gegen die Regel an sich geklagt, sondern nur, dass er wegen ihr keinen neuen Vertrag erhalten hat. Aber dieser Nachweis ist ihm in erster Instanz mal nicht gelungen - und ich bezweifle stark, dass sich das bei einer eventuellen Berufung ohne neue Zeugen, Beweise ändern wird.

    Im Berufungsverfahren besteht das Neuerungsverbot, d.h. die Rechtsfrage ist von der Instanz auf Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts zu beurteilen, Harand kann daher jetzt keine neuen Beweismittel vorlegen.

  • nordiques!
    Brachialmoralist
    • 10. November 2014 um 16:20
    • #515

    Ok, nicht mitgedacht, danke für den Hinweis.

  • tirolfan
    Nationalliga
    • 12. November 2014 um 07:33
    • #516

    Dass es sehr mühselig ist über unsere Justiz zu diskutieren ist leider auch so.

    Viele Urteile sind sehr verwunderlich.....

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 12. November 2014 um 13:41
    • #517

    link
    "In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass derartige "Try-out"-Verträge im Eishockey, welche sich momentan bei sämtlichen Vereinen der EBEL größter Beliebtheit erfreuen, aufgrund der jüngsten Entscheidung des OGH 9 ObA 118/13p vom 29.1.2014, in welchem Rechtsstreit sich Christoph Harand als Kläger und die UPC Vienna Capitals als Verein der EBEL als beklagte Partei gegenüberstanden, unwirksam sind.

    Das Feststellungsbegehren der Klage des Spielers Christoph Harand hatte hingegen zum Inhalt, dass die Punkteregelung der EBEL iSd Teils C §§ 1 und 2 Durchführungsbestimmungen der Meisterschaft der EBEL per se aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 17 Abs 1 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG) sowie weiteren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtswidrig bzw nichtig ist. Die Bestimmung des § 17 Abs 1 GlBG besagt, dass im Rahmen der Begründung bzw Beendigung eines Arbeitsverhältnisses niemand aufgrund des Alters diskriminiert werden darf.

    Entgegen anderslautenden Meldungen diverser Printmedien in den letzten Tagen wurde vom LG für ZRS Wien in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 3.11.2014 jedoch nur das Leistungsbegehren des Klägers einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Aufgrund der Tatsache, dass das Erstgericht jedoch bereits zur Auffassung gelangte, dass zwischen dem dem Kläger durch die Nichtverlängerung seines "Try-out"-Vertrages beim Eishockey Club Dornbirn über den 15.12.2012 hinaus erwachsenen Vermögensschaden und der Punkteregelung der EBEL kein kausaler Zusammenhang bestehe, musste vom Erstgericht erst gar nicht geprüft werden, ob die Punkteregelung der EBEL einen diskriminierenden Charakter im Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines älteren Spielers (U-24 Spieler) - wie bspw Christoph Harand - inne hat."

  • cinderella
    KHL
    • 12. November 2014 um 18:59
    • #518

    also hatten wir dann doch recht.. beweis nicht gelungen, daher hat sich das gericht auch nicht mit der regelung inhaltlich befassen müssen..
    würd mich interesseieren auf welche printmedien da bezug genommen wird..?
    die meisten haben gar nix darüber geschrieben oder das urteil so verkürzt dargestellt, dass man zwar vermuten konnte, dass die regelung keiner rechtlichen würdigung unterzogen wurde, aber dass das gericht die punkteregel bestätigt hat und sie nicht für diskriminierend hält, hab ich bisher nirgends gelesen...?? ?(

  • tirolfan
    Nationalliga
    • 18. November 2014 um 09:05
    • #519

    @Vincente - habe ich dies so richtig verstanden, Harand hat da zwar verloren, ABER die Punkeregel ist diskriminierend und eigentlich wenn die wer anfechten würde nicht erlaubt? Gesetzeswidrig?

  • Capsaicin
    #VIC #MAN #TBL
    • 15. Oktober 2015 um 20:30
    • #520

    Chris Harand verliert auch in 2. Instanz im Verfahren gegen die Erste Bank Eishockey Liga

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