Hier einmal die geltenden Bestimmungen nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl I 4/2008:
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Verleihung§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen
werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und
ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon
zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung
durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren
Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich
strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des
Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958,
entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines
Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe
bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten
Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein
Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen
Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich
beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass
er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr
für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch
andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen
gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass
die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der
Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt
nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht
aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche
Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen
werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12,
13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I
Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden
Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt,
insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung
1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des
Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1
Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl.
Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes
(SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden
Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I
Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl.
Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden
ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl.
Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG
besteht;
5. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates
besteht;
6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß
§ 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I
Nr. 100, rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder
terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren
bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in
deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten
derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt,
darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband
erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich
und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die
Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis
nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist
abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch
mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen
besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung
(§§ 33 oder 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die
Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen
österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war,
seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals
deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch
Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit
Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen
seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich
Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten
hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend
gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb,
Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder
Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten
drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften
ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch
Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a
der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu
berücksichtigen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1
und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung
bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom
Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden
außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik
liegt.§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und
ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im
Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis
8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei fünfjähriger aufrechter
Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt; 2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des
Ehebandes gerichtlich geschieden und
3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach
§ 33 Fremder ist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet,
wenn der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10
Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der
Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet
hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins
Ausland begeben hat. § 10 Abs. 3 gilt diesfalls nicht.
(3) Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2
nicht verliehen werden, wenn er
1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet ist und
2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach Scheidung der
ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem
Staatsbürger verliehen wurde.
(4) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen
Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern die
Asylbehörde auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach
§ 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für
die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen;
2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
BGBl. Nr. 909/1993, ist;
3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder
4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und
zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf
wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder
sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt. (5) Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik
Österreich führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit
österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der
Anwendung des Abs. 4 Z 3 als im Bundesgebiet geboren.
Da zeigt sich also recht klar, dass ohne Mithilfe des Ministerrates (und damit implizit des ÖEHV, denn von sich aus kommen Platter & Co. wohl nicht auf die Idee, plötzlich einen Eishackler einzubürgern) Werenka im Moment keine Chance auf Verleihung der Staatsbürgerschaft hätte, da er weder den 10jährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich nach § 10 nachweisen kann noch den sechsjährigen ununterbrochenenen Aufenthalt in Österreich (meines Wissens nach kam er im Sommer 2003 wieder nach Österreich) samt mindestens fünfjähriger Ehe nach § 11a. Wenn also behauptet wird, er bekomme nur das, was jedem anderen Zuwanderer auch zustehe, so stimmt das derzeit ganz offensichtlich nicht.