Es ist für mich vollkommen unverständlich, wie man Latusa in dieser Situation auch noch verteidigen kann, vor allem als Kommentator (Stockhammer). Selbst im privaten Bereich darf ich nicht, auch wenn mich jemand beschimpft oder mit Bier beschüttet, mit einem (Eishockey)stock auf denjenigen hinprügeln, ohne mich strafbar zu machen. Umso mehr muss dies für einen Profisportler (wobei dieser Begriff spätestens nach dem heutigen Tag auf Latusa nur schwer anwendbar ist) gelten. Neben einer ordentlichen Sperre sollte dieses Verhalten jedenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen haben, für Anwaltsempfehlungen kann sich Latusa sicher vertraulich an den einen oder anderen Mannschaftskollegen wenden.
Und wenn gerade die Rede vom Strafrecht ist: Herrn Stockhammer und auch manchen Usern hier sei der § 282 StGB nähergebracht:
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Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit
Strafe bedrohter Handlungen§ 282. (1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine
Weise, daß es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu einer
mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er nicht als an
dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete
Weise eine vorsätzlich begangene, mit einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art gutheißt, die
geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu empören oder zur
Begehung einer solchen Handlung aufzureizen.