ich weiß es nicht, denke aber, dass das haderer-buch ("das leben des jesus") in einer buchhandlung in griechenland zu kaufen war.
weltweit sind fragen der anwendbarkeit welchen strafrechts bei delikten, die im internet begangen werden, offen.
österreich aber hat für medieninhaltsdelikte im internet und die anwendbarkeit österreichischen strafrechts erfreuliche klarheit geschaffen (medieninhaltsdelikt: durch eine veröffentlichung in einem medium, wozu auch eine internetwebsite gehört, wird eine strafbare handlung wie eine verleumdung, eine üble nachrede oder das leugnen des holocaust (§ 3g VerbotsG) begangen)
§ 40. (1) Für das Ermittlungsverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes ist die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Ist dieser im Impressum unrichtig angegeben, so ist auch die Staatsanwaltschaft örtlich zuständig, in deren Sprengel der im Impressum angegebene Ort liegt. Für das Hauptverfahren, für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) sowie für Verfahren über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung (§§ 14 ff) gelten diese Zuständigkeitsregeln sinngemäß für das Gericht.
(2) Liegen die in Abs. 1 angegebenen Orte im Ausland oder können sie nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, von dem aus das Medium im Inland zuerst verbreitet, ausgestrahlt oder abrufbar gemacht wurde, fehlt es auch an einem solchen, jeder Ort, an dem das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte.
(3) Handelt es sich um einen an bestimmten Orten vorgeführten Film, so ist jede Staatsanwaltschaft oder jedes Gericht zuständig, in deren oder dessen Sprengel der Film öffentlich vorgeführt wurde.