Du verlangst ja die Strafverifizierung des Spiels zugunsten Soizburg. Nach welcher Norm der Grundregeln der EBEL, die Du ja angewendet wissen willst?
Beiträge von VincenteCleruzio
-
-
So mein Freund, jetzt ackere einmal die gestern ohnedies bis zur Neige dargestellten "Grundregeln" der EBEL durch und argumentiere, warum die Entscheidung "vollkommen falsch" sein soll.
Auf welche "Regel" berufst Du Dich und warum ist sie falsch angewendet worden? Wie hätte die nach Dir regelkonforme Entscheidung lauten müssen?was ist jetzt? Wo ist die Begründung für Deine starke Ansage?
-
Sedevy, short-handed 6:2
-
43. Min, Lammers zum 5:2. Assist? Genau, Lubomir, sein 4. Punkt.
-
-
Der Lubomir ist einfach genial (2. Assist), Clark mit seinem zweiten zum 3:2
-
PP1, Glenn, 2:1 und noch ein PP1 für Bozen. Und Oleksuk nach Schlenzer von Glenn zum 2:2
Oder doch nicht, Haie fordern Videobeweis (hoher Stock ? beim Abfälschen?).
Tor zählt.
-
PP1, Hammer vom Lubomir, von der Blauen, 2:0.
Beim Abgang in die Kabine noch ein paar auch nonverbale postdiarrhoee Nicklichkeiten.
-
1:0 durch Clark (weil Eigentor gibt es ja nicht) - sonst leichte Vorteile für die Füchse.
-
Genau deshalb gehts hier auch nicht um sportliche Fairness oder dergleichen, es geht um Regeln und ihren Sinn.
Und genau deshalb ist diese Entscheidung auch vollkommen falsch.So mein Freund, jetzt ackere einmal die gestern ohnedies bis zur Neige dargestellten "Grundregeln" der EBEL durch und argumentiere, warum die Entscheidung "vollkommen falsch" sein soll.
Auf welche "Regel" berufst Du Dich und warum ist sie falsch angewendet worden? Wie hätte die nach Dir regelkonforme Entscheidung lauten müssen?
-
Vielleicht sollten wir in Zukunft überhaupt den Spielplan so ändern, dass Bozen immer in Bestbesetzung antreten kann

Gute Idee. Und wenn wir schon dabei sind, bitte bei der Erstellung der Spielpläne der kommenden Saisonen immer auch auf die zu erwartenden Regelbeschwerden der rotweißen Prinzessinnen Rücksicht nehmen. Ich will den Rekordmeister immer in Bestbesetzung sehen. Danke.
-
Nichtantreten nach §5 (7) b) bedingt ja ein Verschulden - wenn dieses nicht gegeben ist, was ja - der gegenständlichen Argumentation in Richtung "höherer Gewalt" folgend - der Fall zu sein scheint (Nichtantreten wegen zu weniger Spieler ist ja nicht geregelt), handelt es sich wohl um eine Art "Änderung des Spielplans". Explizit angesprochen ist Höhere Gewalt jedenfalls wohl nur für den Fall des anreisenden Teams. Für mich stellt es sich so dar, dass die Verfügbarkeit von zuwenigen Spielern aufgrund "höherer Gewalt" nicht als Verschulden gem. §5 (7) b) bewertet wird und demnach nicht geregelt ist. Somit ist es eine Ermessensentscheigung und schafft Probleme.
Die Entscheidung ist für mich im Sinne der Statuten scheinbar in Ordnung, bin aber der Meinung, hier sollte präzisiert werden. Ein Team stellt zu wenige Spieler und kann zum Spieltermin nicht antreten, das Spiel wird für den Gegner strafverifiziert.
1. Ausdrücklich geregelt ist nach § 5 Abs 7 lit b in Verbindung mit Abs 8 nur, dass Nichtantreten oder um mehr als 90 Minuten zu spätes Antreten nicht als Niederlage mit 0:5 gewertet werden darf, wenn die nicht oder zu spät angetretene Mannschaft kein Verschulden trifft (dass im Falle des Verschuldens der Gegner laut Abs 8 "zwei" und nicht "drei" Punkte gutgeschrieben bekommt, ist wohl ein korrekturbedürftiges [oder durch lex posterior korrigiertes] Versehen aus einer Zeit, als dem Sieger in regulärer Spielzeit noch zwei und nicht drei Punkte gutgeschrieben worden sind).
Wenn aber die anreisende Mannschaft nicht oder um mehr als 90 Minuten zu spät antritt und wenn das auf ihr Verschulden zurückzuführen ist, weil sie die Reise trotz vorhersehbarer Verkehrsprobleme zu spät angetreten hat usw, dann wird die Partie für die Heimmannschaft mit 5:0 gewertet.
2. § 6 Abs 4 regelt, dass die anreisende Mannschaft telefonisch mitzuteilen hat, dass sie wegen höherer Gewalt voraussichtlich nicht rechtzeitig antreten kann und dass, wenn sie nicht kommt, die Schiedsrichter das Spiel nach einer "maximalen Wartezeit von 90 Minuten" abzusagen haben.
3. Der letzte Satz des § 6 Abs 4 regelt, dass ein wegen "technischer Probleme" (laut Abs 2 "z.B. mangelhafte Eisfläche oder schlechte Beleuchtung") "nicht begonnenes Spiel" nach Abstimmung mit der EBEL "nachgeholt werden muss".
4. Wie oben schon geschrieben, wird (die Rechtskommission der EBEL) per Analogieschluss aus diesem letzten Satz des § 6 Abs 4 (obligatorische Nachholung eines wegen technischer Probleme nicht begonnenen Spiels nach Absprache mit der EBEL) die von Dir beschriebene Lücke geschlossen haben, weil die "Grundregeln" keine ausdrückliche Regelung kennen, was zu geschehen hat, wenn die Heimmannschaft ohne Verschulden nicht antritt.
Ja, diese Lücke musste geschlossen werden, wenn nach den ausdrücklichen Regeln des § 5 Abs 7 mangels Verschuldens der Heimmannschaft keine Wertung des Spiels möglich ist (weder zulasten von Bozen und zugunsten von Soizburg, noch - danke @djchrisko für den auf Scharfsinn aufgebauten Lacher - umgekehrt).
Für Juristen ist das Schließen einer Regelungslücke "per analogiam" nichts Ungewöhnliches, deshalb kann ich mit dieser Regelungslücke schon leben. Vielleicht aber werden die "Grundregeln" aus diesem Anlass geändert werden.
5. Die Alternative zur Nachholung dieser Partie wäre ja, dieses Spiel nicht nachzuholen. Und Soizburg und Bozen mit je einem Spiel weniger den Grunddurchgang beenden zu lassen. Das wäre aber wirklich Wettbewerbsverzerrung.
-
-
Also eines ist jedenfalls fix: Morgen reite ich mit einem Aluhut und Pampers in die TWK-Arena ein.
-
Das habe selbst ich mit meinem beschränkten Rechtsverständnis begriffen. Hast §6 (4) auch noch parat? *faul*Ansonsten ist für mich fraglich ob §5 im gegenständlichen Fall überhaupt heranzuhiehen ist, immerhin wurde das Spiel ja im Vorfeld schon verschoben/abgesagt, oder liege ich da falsch?
@Haxo, mir ist Dein Scherz nicht entgangen, um die Sache aber nicht noch komplizierter zu machen, als sie eh schon ist, und angesichts der zahlreichen ziemlich starken, auf wenig Kenntnis der Grundregeln der EBEL basierten Ansagen bisher, habe ich entgegen meinem Naturell ausnahmsweise einmal auf einen "Gegenscherz" (fast ganz) verzichtet.
Eine "Absage" Stunden vor dem geplanten "Anpfiff" kann man wohl unter den Begriff "Nichtantreten" subsumieren; Gegenargumente höre ich mir aber gerne an und gebe dann meine Meinung dazu kund.
§ 6 Abs 4: "Wenn ein Spiel wegenverspäteter Anreise einer Mannschaft infolge höherer Gewalt nicht begonnenwerden kann, ist der reisende Verein zu einer telefonischen Meldungverpflichtet. Nach einer maximalen Wartezeit von 90 Minuten ist das Spiel vomSchiedsrichter abzusagen. Ein wegen technischer Probleme nicht begonnenes Spielmuss in Abstimmung mit der EBEL nachgeholt werden."
Dieser § 6 Abs 4 ist wohl auch die Richtschnur @Lehrbua dafür, wie vorzugehen ist, wenn die Heimmannschaft ohne Verschulden nicht antritt.
-
folgende Fragen an den Juristen:
Liegt hier mit der Absage ein Nichantreten vor?In wie weit sind Regeln als Gesetzte im weiteren Sinn bei diesem Fall zu betrachten?
Sind die Absprachen, die ja offensichtlich getroffen wurden, genaugenommen zulässig weil dieser Fall in den Durchführungsbestimmungen nicht geregelt ist?
ad Frage 1: Würde sagen "ja" - auch für mich kommt nur II. Spielbetrieb § 5 Abs 7 lit b Grundregeln in Frage, der das Nichtantreten oder das um mehr als 90 Minuten verspätete Antreten regelt und für die Strafverfizierung mit 5:0 eben Verschulden der nicht oder verspätet angetretenen Mannschaft verlangt. Die Füchse aus Bozen sind "nicht angetreten".
ad Frage 2: Die "Grundregeln" der EBEL sind die einschlägigen Regeln (andere gibt es möglicherweise, ich kenne aber keine anderen)
ad Frage 3. Keine Ahnung, ob und, wenn ja, welche "Absprachen" getroffen worden sind; für mich ist dieser Fall insoweit geregelt (so es nicht noch andere, mir allerdings unbekannte Regeln gibt), dass jedenfalls nach II. Spielbetrieb § 5 Abs 7 Grundregeln keine Strafverfizierung mit 5:0 für RBS zulässig ist.
Vermutlich besteht die "Absprache" darin, dass Soizburg akzeptiert, dass Bozen kein Verschulden trifft, dass Soizburg daher auch kein Rechtsmittel dagegen einlegt, dass dieses Spiel nicht mit 5:0 strafverfiziert wird, und dass und wann man dieses Spiel nachholen wird.
-
b) Bozen ist nicht angetreten und über das Verschulden können Juristen diskutieren
Das "Nichtantreten" verlangt aber "Verschulden" von Bozen! Welchen "Vorwurf" (= Verschulden) kann man Bozen machen, wenn ein Großteil der Mannschaft plötzlich und wahrscheinlich unvorhersehbar Durchfall bekommt, weil irgendein Virus zugeschlagen hat?
-
Ganz klar Punkt k), ich kann mir nicht vorstellen, dass volle Hosen keinerlei Auswirkung auf die Stock- und Eislauftechnik hätten.
Selbst und erst dann darf das Spiel mit 0:5 für RBS gewertet werden, wenn es "NICHT" nachgeholt wird!
-
Grundregeln für die Durchführung der Meisterschaft der
Erste Bank Eishockey Liga (Gültig ab der Saison 2015/16)§ 5 Spielwertung
...
(7) In folgenden Fällen wird ein Meisterschaftsspiel, unbeschadet weiterer Folgen, als verloren gewertet:a) Antreten (bei Spielbeginn) mit nicht ausreichender Spielerzahl (mindestens 10 Feldspieler und 1 Torhüter), wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt
b) Nichtantreten oder um mehr als 90 Minuten verspätetes Antreten zum Eröffnungsbully wegen Verschulden einer Mannschaft
c) Nichtantreten oder um mehr als 90 Minuten verspätetes Antreten zum Eröffnungsbully wegen Verschulden beider Mannschaften (Wertung gegen beide EBEL-Vereine, ausgenommen Playoff: in Abstimmung mit der EBEL ist das Spiel neu auszutragen)
d) Einsatz eines nicht ordnungsgemäß gemeldeten Spielerse) Einsatz eines gesperrten Spielers oder Trainers
f) Einsatz von zu vielen Spielern gemäß §20 (2)
g) Verstoß gegen die Kaderrichtlinien der für die jeweilige Saison gültigen EBEL-Durchführungsbestimmungen (DFBST: Teil C)
h) durch eine Mannschaft verschuldeter Spielabbruch
i) durch beide Mannschaften verschuldeter Spielabbruch (Wertung gegen beide EBEL-Vereine gemäß Abs. (8), ausgenommen Playoff: in Abstimmung mit der EBEL ist das Spiel neu auszutragen )
j) Benutzung einer gesperrten Spielstätte
k) Absage oder Abbruch eines Spiels aufgrund am Spieltag auftretender technischer Probleme, wenn das Spiel nicht gemäß §6 (4) nachgeholt wird (Wertung gegen Heim-Club, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt).(8) In den Fällen des Abs. (7) erfolgt die Wertung als verloren mit null Punkten, 0:5 Toren und für den Gegner mit zwei Punkten und 5:0 Toren gewonnen. War das Ergebnis für den Gegner günstiger oder gleich günstig, so wird mit diesem Ergebnis gewertet.
…. -
Da haben sie wahrscheinlich den Hattrick von Koch gefeiert; ein Ereignis, dass ja mittlerweile einen derartigen Seltenheitswert hat, dass die Chance höher ist, das Ungeheuer von Loch Ness in Strumpfhosen und Stöckelschuhen über den Neuen Platz rennen zu sehen.
Geh bitte, so selten ist der @Gord auch wieder nicht in Klafu.
-
und noch das 3:0 durch Mario L, die zweite.
2. Drittelpause
-
2:0 durch Spurgeon nach Videobeweis
-
kac übt wieder überzahlspiel, daher pp1 Haie und Videobeweis
-
es spielt Duba, und zwar ausgezeichnet. Haie 3 Hundertprozentige liegen gelassen, die Rotjacken nur in den PPs zu Chancen gekommen im 1. Drittel.
-
Wo spielt Madlener?