Gerade die Highlights dieser Partie gesehen, da sagt der Plauderwastlkommentator über den von Graz in die EBEL zurückgeholten Mario Lamoureux doch tatsächlich, dass er zuvor beim "VSV Innsbruck" aktiv gewesen wäre.
Also ob ich nicht sonst schon genug zu tun hätte, jetzt auch das noch:
An das
Landesgericht XY
Klagende und gefährdete Partei: HC Tiroler Wasserkraft Innsbruck Die Haie GmbH
vertreten durch Vincente Cleruzio Linksanwalt GmbH
R-Code P400815
Beklagte und gefährdende Partei: EBEL Highlights TV beschränkte Plauderwastlgesellschaft
im Oasch dahoam
wegen: Unterlassung, Veröffentlichung, Zahlung, Feststellung (Gesamtstreitwert: 1 Million Euro)
KLAGE
ANTRAG AUF ERLASSUNG EINRER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
VM gemäß § 8 RAO iVm § 30 ZPO erteilt
I.
1. Die vorliegende Klage betrifft die vom Beklagten verbreitete und auf den Kläger bezogene Behauptung, der derzeit an der EBEL-Meisterschaft teilnehmende Eishockeysportclub "HC Tiroler Wasserkraft Innsbruck Die Haie" würde den vorangestellten Zusatz "VSV" tragen.
2. Diese frei erfundene Behauptung ist ehrenrührig und kreditschädigend. Die Buchstabenfolge "VSV" steht für einen Eishockeyclub in Villach (Kärnten), dessen Hockeystil von jeher defensiv rustikal gewesen ist und damit das exakte Gegenteil von dem darstellt, was der Kläger seinen Zuschauern im offensiven Hollywoodstil bietet.
3. Der Kläger beantragt zu fällen das
URTEIL
1. Der Beklagte ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, der zufolge der Eishockeysportclub "HC Tiroler Wasserkraft Innsbruck die Haie" auch die Bezeichnung "VSV" trägt.
2. Der Beklagte ist schuldig, den Punkt 1 des stattgebenden Spruchs dieses Urteils binnen 14 Tagen nach Rechtskraft auf seine eigenen Kosten mit Fettumrandung und Fettdrucküberschrift sowie gesperrt geschriebenen Prozessparteien und Parteienvertretern, ansonsten in Normallettern auf einer Viertelseite auf dem Internetportal der EBEL auf die Dauer von 30 Tagen zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung beim ersten Aufruf der Seite ohne Scrollen sofort zur Gänze sichtbar sein muss.
3. Es wird mit Wirkung zwischen beiden Parteien festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für alle Schäden haftet, die aus der kreditschädigenden Konnotation des HCI mit dem VSV entstehen.
4. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 1.000.000.- Euro samt 4 % Zinsen seit Klagszustellung zu Handen der Klagevertretung zu bezahlen sowie die Prozesskosten zu ersetzen.
II. Der Kläger beantragt auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.