Ich wurde telefonisch abgesondert und auch telefonisch wieder frei gelassen, schriftlich kam nie was. Denke hier gibt es Unterschiede. Wobei mir mitgeteilt wurde, dass der Anruf ausreicht als Aufhebung der Quarantäne
Die mündliche Absonderung ist rechtlich auch ok. Weil das Epidemiegesetz keinen schriftlichen Bescheid verlangt, genügt nach Paragraf 62 Abs 1 AVG ein mündlicher Bescheid.
Obwohl es nicht sein muss, werden diese mündlichen Absonderungsbescheide aber - jedenfalls hier in Tirol - in der Regel mit Datum des mündlichen Bescheids "ausgefertigt" und per Post, per Boten oder per Email zugestellt. Was auch insofern vernünftig ist, weil in diesen "Ausfertigungen" detailliert beschrieben wird, was man tun und was nicht tun soll usw.