Wo besteht eigentlich der Unterschied zur jetzigen Situation?
Ein Unterschied besteht darin, dass derjenige, der jetzt positiv getestet (und behördlich abgesondert) auch mit FFP-2-Maske arbeiten geht, wegen vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren riskiert (unbedingte Geldstrafen zu 360 Tagessätzen = Reduktion auf das Existenzminium für ein ganzes Jahr sind derzeit die üblichen real verhängten Strafen). Die gesundheitsbehördliche Absonderung hilft dem Strafgericht erheblich bei der Lösung der Beweisfrage: Vorsatz oder nicht Vorsatz.
Ab In-Kraft-Treten der neuen Verordnung soll der infizierte Infektiöse unter anderem arbeiten gehen und andere gefährden dürfen unter der "Verkehrsbeschränkung", die da lautet: Du musst permanent eine FFP-2-Maske in geschlossenen Räumen tragen (in der Arbeit, in öffentlichen Transportmitteln, im Auto, wenn nicht alleine unterwegs, auch im privaten Wohnbereich), obwohl auch beim korrekten Sitz der FFP-2-Maske das Infektionsrisiko noch 30 % beträgt. Und im Freien, wenn der Abstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann.
Ganz abgesehen von der Frage, ob und wer die Einhaltung dieser "Verkehrsbeschränkung" prüfen wird.
PS: Dass Arbeitgeber in Zukunft ihre symptomlos infizierten Arbeitnehmer nach deren Mitteilung: "bin postiv getestet, hab´ derzeit aber nur einen leichten Husten" nicht zum Arbeitengehen "drängen" werden (Stichwort: "Freiwilligkeit"), das schaue ich mir erst einmal an.