Die Verordnung soll morgen kommen, bis jetzt weiß man nichts Genaues nicht.
die Tiroler Tageszeitung schreibt:
Als Nachweis dient also das negative Testergebnis, das eindeutig der Person zuordenbar ist (z.B. ärztliches Zeugnis, Laborbefund, behördliches Testergebnis einer Teststraße, Testbestätigung einer Apotheke). Friseure und andere Dienstleister müssen künftig auch kontrollieren, ob es sich beim Kunden um den Getesteten handelt, das bedeutet, Kunden müssen sich ausweisen können.
Wie wird kontrolliert?
Die Regierung legt die Kontrolle in die Hände der Betriebe. Diese müssen also sicherstellen, nur Kunden zu bedienen, die schriftlich oder per Smartphone ein negatives Testergebnis vorweisen können – wobei der Test nicht länger als 48 Stunden zurückliegen darf.
Das Innenministerium hat angekündigt, dass die Polizei bzw. die lokale Gesundheitsbehörde auf Stichprobenbasis die Betriebe kontrollieren wird.