Gestern gelesen, dass gegen 36 von insgesamt 89 Personen, die seit 2000 Ministerämter in diesem Land bekleidet haben, Ermittlungsverfahren abhängig sind/waren, das ist mehr als ein Drittel. Bei der türkis/schwarz-blauen Riege seit 2017 tippe ich mal gefühlt auf einen Anteil in der Größenordnung von neun Zehntel.
Die Frage ist, ab wann der Paragraph 278a StGb anzuwenden ist.
Für den Laien schaut der ziemlich passend aus. Aber es wird wohl im Detail haken.
Alles anzeigenKriminelle Organisation
§ 278a.
Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),
1.
die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
2.
die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und
3.
die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.