Alles anzeigendoch, kam grade per Mail vom KAC:
Des Weiteren möchten wir Sie auf eine Änderung bei den Zutrittsregeln aufmerksam machen:
Ergänzung zu PCR-Tests (21. Januar 2022)
Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein vorgeschriebener Nachweis eines PCR-Tests aufgrund von Kapazitätsmängeln oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, dürfen Personen ausnahmsweise auch dann eingelassen werden, wenn diese stattdessen:
a) ein negatives Ergebnis eines Antigentests einer befugten Stelle, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt, oder
b) einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt, vorlegen.
Das sogar der „Wohnzimmertest“ gültig ist, wundert mich doch ein wenig. Aber ok.