§ 6 (2) Lockerungsverordnung: "Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. ..."
Er darf zwischen 23 Uhr und 6 Uhr in der Früh die "Betretung" seiner Betriebsstätte nicht "zulassen". Muss zusperren, damit niemand während dieser Zeit hineinkommt.
Wenn die Kunden in dieser Zeit aber schon nach legalem Eintritt drinnen sind, muss der Betriebsstättenbetreiber sie dann wirklich bei sonstiger Strafe (bis 30.000 Euro laut § 3 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz) rausschmeißen? Wo steht bitte, dass der Wirt bei sonstiger Verwaltungsstrafe Gäste nach 23 Uhr rausschmeißen oder die Polizei holen muss, damit sie die Gäste abführt? Ich habe dazu nichts gefunden in Rechtsvorschriften.
deine geschätzte Rechtsmeinung bestätigt durch die Heerschar der GeRechten des Kitzbüchler Multiunternehmers Harisch (kalabr.Tagblatt)
Er wird seine Lokale um 23h schließen, niemand mehr hereinlassen, aber die die schon drin sind weiter bedienen im Rahmen der zulässigen Öffnungszeiten). UHBP demnach auf der (ge)rechten Seite, ohne Schuld und Tadel...