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Coronavirus

  • Martin29
  • 24. Februar 2020 um 11:48
  • Geschlossen
  • darkforest
    Transfersperre
    • 26. Mai 2020 um 10:57
    • #5.651
    Zitat von Vaclav Nedomansky

    Was soll diese comparatio claudicans?

    Willst du allen Ernstes einen Skandal mit einem anderen Skandal aufrechnen?

    So nach dem Motto, da der eine das gemacht hat, ist das andere nicht relevant?

    Beide Vorfälle arbeiten heftig am Image unseres Landes. Und beide Vorfälle sind Vorfälle der peinlichen Art.

    Stimmt, die Vorfälle sind nicht vergleichbar bzw. gegeneinander aufzurechnen.

    Der eine wollte die Grundrechte der ÖsterreicheInnen und essentielle Eckpfeiler der Republik Österreich verkaufen.

    Der andere hat sich zu lange in einem Gastgarten aufgehalten!

  • Jabberwocky
    NHL
    • 26. Mai 2020 um 11:02
    • #5.652
    Zitat von Vaclav Nedomansky

    Was soll diese comparatio claudicans?

    Willst du allen Ernstes einen Skandal mit einem anderen Skandal aufrechnen?

    So nach dem Motto, da der eine das gemacht hat, ist das andere nicht relevant?

    Beide Vorfälle arbeiten heftig am Image unseres Landes. Und beide Vorfälle sind Vorfälle der peinlichen Art.

    Lenk nicht davon ab,

    dass du es warst der gemeint hat Europa lacht über Van der Bellen und Österreich.

    Was glaubst hat international mehr Aufsehen erregt und politische Tragweite.

    Das Verplaudern auf einer Insel oder in einem Gastgarten?

    Von dem abgesehen,

    dass ich es nicht in Ordnung finde wenn VdB im Vorfeld über die Medien kommuniziert er wird die Strafe für den Wirt bezahlen,

    ist meiner Meinung nach einfach ein falsches Signal für Gäste und Gastronomen.

  • WAT stadlau4EVER
    NHL
    • 26. Mai 2020 um 11:11
    • #5.653

    Hat natürlich in den Sozialen Medien Niederschlag gefunden. Und hat sich natürlich auch dadurch international verbreitet. Sehe zwar das es mit einem "Grinser" quittiert wird aber hier sicher nicht aus einer Mücke ein Elefant gemacht wird, man sollte die Kirche im Dorf lassen.

  • Vaclav Nedomansky
    Austeilgeilist
    • 26. Mai 2020 um 11:16
    • #5.654

    Ich habe jetzt überhaupt kein Problem damit, dass der HBP knappe 1 1/2 Stunden im Gastgarten sitzt.

    Nur, sitzt ein normaler Staatsbürger dort, bekommt er zur Zeit eine saftige Strafe.

    Nur, sitzt ein normaler Staatsbürger dort, steht es am nächsten Tag nicht in der Presse Europas.

    Der HBP nimmt für sich selbst in Anspruch, eine moralische Instanz zu sein. Das nimmt er mit seinen Meldungen ständig in Anspruch - bei Verfehlungen von Politiker anderer Couleur.

    Gut, im Unterschied zum Kanzler hat er sich wenigstens entschuldigt. Trotzdem, der Schaden ist angerichtet. Auch ein internationaler...

  • kacfan12
    NHL
    • 26. Mai 2020 um 11:31
    • #5.655

    Hat das international überhaupt jemanden interessiert? Das interessiert ja selbst in Österreich nur mehr diejenigen, die sonst nichts zu tun haben.

  • PEPSImax
    NHL
    • 26. Mai 2020 um 11:50
    • #5.656
    Zitat von Vaclav Nedomansky

    Der HBP nimmt für sich selbst in Anspruch, eine moralische Instanz zu sein. Das nimmt er mit seinen Meldungen ständig in Anspruch - bei Verfehlungen von Politiker anderer Couleur.

    Gut, im Unterschied zum Kanzler hat er sich wenigstens entschuldigt. Trotzdem, der Schaden ist angerichtet. Auch ein internationaler...

    Vielleicht könnten wir die Vertrauensfrage stellen?! Hatten eh schon länger keine Bundespräsidentenwahl mehr!

  • Vaclav Nedomansky
    Austeilgeilist
    • 26. Mai 2020 um 11:51
    • #5.657

    Ad kacfan12

    Wenn es wirklich niemand interessiert, warum steht es dann in der europäischen Presse?

  • Keui
    EBEL
    • 26. Mai 2020 um 11:53
    • #5.658
    Zitat von Vaclav Nedomansky

    Ad kacfan12

    Wenn es wirklich niemand interessiert, warum steht es dann in der europäischen Presse?

    hast noch immer keine Quellen präsentiert.

  • Vaclav Nedomansky
    Austeilgeilist
    • 26. Mai 2020 um 12:01
    • #5.659

    Kauf dir die Kronen Zeitung...

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 26. Mai 2020 um 12:06
    • #5.660
    Zitat von Vaclav Nedomansky

    Ad kacfan12

    Wenn es wirklich niemand interessiert, warum steht es dann in der europäischen Presse?

    Damit die internationalen/europäischen Kronen-Zeitungen an dem investigativen Coup der österreichischen Kronen-Zeitung teilhaben können. Die halten nämlich fest z'samm und pushen sich gegenseitig, um die Menscheit durch investigativen Journalismus auf die wahren Probleme aufmerksam zu machen.

    Und wie schon Karl Kraus im Jahre 1908 so treffend zu der Sperrstundüberschreitung des Bundespräsidenten im Jahre 2020 prophezeit hat: " Die Unsittlichkeit lebt so lange in Frieden, bis es dem Neid gefällt, die Moral auf sie aufmerksam zu machen, und der Skandal beginnt immer erst dann, wenn die Polizei ihm ein Ende bereitet".

  • Keui
    EBEL
    • 26. Mai 2020 um 12:46
    • #5.661
    Zitat von Vaclav Nedomansky

    Kauf dir die Kronen Zeitung...

    So weit wirds nie kommen.

  • TheNus
    KHL
    • 26. Mai 2020 um 12:51
    • #5.662
    Zitat von Vaclav Nedomansky

    Ich habe jetzt überhaupt kein Problem damit, dass der HBP knappe 1 1/2 Stunden im Gastgarten sitzt.

    Nur, sitzt ein normaler Staatsbürger dort, bekommt er zur Zeit eine saftige Strafe.

    Nur, sitzt ein normaler Staatsbürger dort, steht es am nächsten Tag nicht in der Presse Europas.

    Der HBP nimmt für sich selbst in Anspruch, eine moralische Instanz zu sein. Das nimmt er mit seinen Meldungen ständig in Anspruch - bei Verfehlungen von Politiker anderer Couleur.

    Gut, im Unterschied zum Kanzler hat er sich wenigstens entschuldigt. Trotzdem, der Schaden ist angerichtet. Auch ein internationaler...

    Wer sagt denn eigentlich, daß er keine Strafe bekommt?

    Klar ist es eine schlechte Vorbildwirkung, aber großteils regen sich die Menschen die die Maßnahmen sowieso für überzogen halten und sich selbst wahrscheinlich eh oft genug auch nicht dran halten auf.

    Ich finde es macht ihn grad ein bißchen menschlich, weil er sich auch nicht versucht rauszureden.

    Einmal editiert, zuletzt von TheNus (26. Mai 2020 um 12:57)

  • OldSwe
    The Dude abides
    • 26. Mai 2020 um 12:55
    • Offizieller Beitrag
    • #5.663

    In der Bild stand es und auf der BBC Seite laut Krone.

    • Vorheriger offizieller Beitrag
    • Nächster offizieller Beitrag
  • Vaclav Nedomansky
    Austeilgeilist
    • 26. Mai 2020 um 13:04
    • #5.664

    ...und La Republica'

    Und eine Grußbotschaft von Herrn Ho, der sich über den HBP lustig macht.

  • orli
    weiß/alt/toxischMann
    • 26. Mai 2020 um 13:22
    • #5.665

    Und wieder wird der Troll über zwei Seiten gefüttert und lacht sich wieder ins Fäustchen. Wie langweilig oder fad muss so ein Leben sein.

  • Vaclav Nedomansky
    Austeilgeilist
    • 26. Mai 2020 um 13:35
    • #5.666

    Sorry, orli, dich kann ich überhaupt nicht mehr ernst nehmen.:kaffee:

    Wie traurig muss ein Leben sein, wenn die einzigen Meldungen ständige Attacken sind...

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 26. Mai 2020 um 13:50
    • #5.667
    Zitat von Vaclav Nedomansky

    ... Und eine Grußbotschaft von Herrn Ho, der sich über den HBP lustig macht.

    Gutes Auge, @Watzingern, congratulazione.

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 26. Mai 2020 um 14:51
    • #5.668
    Zitat von TheNus

    Wer sagt denn eigentlich, daß er keine Strafe bekommt?...

    Gibt im Wesentlichen zwei Argumente dafür, dass er keine Strafe bekommt.

    1. "§ 6 Lockerungsverordnung.

    (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

    (2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. ..."

    Nicht wenige Juristen, die sich mit dem (Verwaltungs)Strafrecht befassen, für das der "Wortlaut" die Grenze für die Strafbarkeit zieht, nehmen den Wortlaut des § 6 Abs 2 Lockerungsverordnung genau und argumentieren, dass nur das "Betreten" (in einen Raum hineingehen oder auf eine Fläche treten, in dem bzw auf der man vorher nicht war) der Gastbetriebsstätte von 23 Uhr bis 6 Uhr in der Früh verboten ist; nicht aber das bloße Verweilen dort nach 23 Uhr, weil man das "Nicht-Verlassen" der Betriebsstätte nicht ohne Vergewaltigung der deutschen Sprache unter den Begriff "Betreten" subsumieren kann.

    Was sich der Nationalrat beim Beschluss des Covid-19-Maßnahmengesetzes und der BM Anschober bei seiner "Lockerungsverordnung" unter der Formulierung "Betreten von Betriebsstätten" alles schon oder auch nicht gedacht haben (mögen), ist dabei "Blunzn". Es gilt der Wortlaut des Gesetzes/der Verordnung.


    2. Artikel 63 Bundesverfassungs-Gesetz.

    (1) Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt hat.

    (2) Der Antrag auf Verfolgung des Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen, der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort einzuberufen.

    Die zuständige Verwaltungsstrafbehörde der Stadt Wien müsste also beim Nationalrat den Antrag stellen, den Bundespräsidenten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 2 Lockerungsverordnung iVm § 1 und § 3 Abs 1 Covid-19-Maßnahmengesetz wegen Verstoßes gegen ein "Betretungsverbot" verfolgen zu dürfen.

    Der Nationalrat müsste dann diesem Antrag mit Mehrheitsbeschluss stattgeben. Daraufhin müsste dann der Bundeskanzler die "Bundesversammlung" (Nationalrat und Bundesrat) einberufen und sie müsste beschließen, ob der Bundespräsident deswegen verfolgt werden darf.

    Wenn ja, erst dann dürfte die zuständige Verwaltungsstrafbehörde das Verwaltungsstrafverfahren einleiten.

    Also, das schau´ ich mir an.

  • mcguy
    In(n)sight
    • 26. Mai 2020 um 15:47
    • #5.669
    Zitat von VincenteCleruzio

    Gibt im Wesentlichen zwei Argumente dafür, dass er keine Strafe bekommt.

    1. "§ 6 Lockerungsverordnung.

    (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

    (2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen.

    ist nun der Betreiber auch verantwortlich, die Nicht`Betretung´ eines Gastgartens ausserhalb der Sperrstunde hintanzuhalten ( welche in Wahrheit eine `Besitzung´ & Verplauderung war) bzw ist ein Gastgarten ausserhalb der Sperrstund noch eine Betriebsstätte ? :/

    nur damit das auch fachmännisch geklärt ist, weil ja auch von einer Strafe für den Wirtn die Rede war...

    edith : die Betriebsstätte ist nach der Sperrstunde eigentlich eine `AusserBetriebsstätte´

    3 Mal editiert, zuletzt von mcguy (26. Mai 2020 um 17:05)

  • Jabberwocky
    NHL
    • 26. Mai 2020 um 15:52
    • #5.670
    Zitat von mcguy

    ist nun der Betreiber auch verantwortlich, die Nicht`Betretung´ eines Gastgartens ausserhalb der Sperrstunde hintanzuhalten ( welche in Wahrheit eine `Besitzung´ & Verplauderung war) bzw ist ein Gastgarten ausserhalb der Sperrstund noch eine Betriebsstätte ? :/

    nur damit das auch fachmännisch geklärt ist, weil ja auch von einer Strafe für den Wirtn die Rede war...

    Es ging doch von Beginn weg um das eventuelle Strafmaß für den Wirten und ob es legitim ist das an seiner Stelle der Herr Bundespräsident bezahlt. :/

  • gm99
    Biertrinker
    • 26. Mai 2020 um 16:30
    • #5.671
    Zitat von VincenteCleruzio

    Nicht wenige Juristen, die sich mit dem (Verwaltungs)Strafrecht befassen, für das der "Wortlaut" die Grenze für die Strafbarkeit zieht, nehmen den Wortlaut des § 6 Abs 2 Lockerungsverordnung genau und argumentieren, dass nur das "Betreten" (in einen Raum hineingehen oder auf eine Fläche treten, in dem bzw auf der man vorher nicht war) der Gastbetriebsstätte von 23 Uhr bis 6 Uhr in der Früh verboten ist; nicht aber das bloße Verweilen dort nach 23 Uhr, weil man das "Nicht-Verlassen" der Betriebsstätte nicht ohne Vergewaltigung der deutschen Sprache unter den Begriff "Betreten" subsumieren kann.

    Was sich der Nationalrat beim Beschluss des Covid-19-Maßnahmengesetzes und der BM Anschober bei seiner "Lockerungsverordnung" unter der Formulierung "Betreten von Betriebsstätten" alles schon oder auch nicht gedacht haben (mögen), ist dabei "Blunzn". Es gilt der Wortlaut des Gesetzes/der Verordnung.

    So gesehen ist auch der Ausschank nach 23 Uhr nicht verboten. Solange ich vor 23 Uhr das Lokal betreten habe, darf ich also - mit Zustimmung des Gastwirts natürlich - bis zur "normalen" Sperrstunde bleiben und weiter konsumieren.

    Ich frage mich ja, ob da wirklich derart schwache Legisten am Werk sind oder ob nicht sogar Kalkül dahinter steckt und es, sobald die ersten Entschädigungsforderungen wegen des Umsatzentgangs kommen, heißt "Was habt's denn, ihr hättet eh nach 23 Uhr ganz normal weiter ausschenken dürfen, selbst schuld, wenn ihr die Gäste raushaut".

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 26. Mai 2020 um 16:33
    • #5.672
    Zitat von mcguy

    ist nun der Betreiber auch verantwortlich, die Nicht`Betretung´ eines Gastgartens ausserhalb der Sperrstunde hintanzuhalten ( welche in Wahrheit eine `Besitzung´ & Verplauderung war) bzw ist ein Gastgarten ausserhalb der Sperrstund noch eine Betriebsstätte ? :/

    nur damit das auch fachmännisch geklärt ist, weil ja auch von einer Strafe für den Wirtn die Rede war...

    § 6 (2) Lockerungsverordnung: "Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. ..."

    Er darf zwischen 23 Uhr und 6 Uhr in der Früh die "Betretung" seiner Betriebsstätte nicht "zulassen". Muss zusperren, damit niemand während dieser Zeit hineinkommt.

    Wenn die Kunden in dieser Zeit aber schon nach legalem Eintritt drinnen sind, muss der Betriebsstättenbetreiber sie dann wirklich bei sonstiger Strafe (bis 30.000 Euro laut § 3 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz) rausschmeißen? Wo steht bitte, dass der Wirt bei sonstiger Verwaltungsstrafe Gäste nach 23 Uhr rausschmeißen oder die Polizei holen muss, damit sie die Gäste abführt? Ich habe dazu nichts gefunden in Rechtsvorschriften.

    Wenn der Nationalrat (Covid-19-Maßnahmengesetz), auf dem die Lockerungsverordnung vom Gesundheitsminister aufbaut, zu patschert gewesen ist, ein Gesetz so zu formulieren, dass nicht nur das "Betreten"/"Betreten lassen", sondern auch das "Nichtverlassen"/"Unterlassen des Hinausbeförderns der Kunden" der/aus einer Betriebsstätte strafbar ist, dann ist das das Problem des Nationalrats. Der womöglich diesen Sachverhalt gar nicht im Auge gehabt hat.

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 26. Mai 2020 um 17:02
    • #5.673
    Zitat von gm99

    So gesehen ist auch der Ausschank nach 23 Uhr nicht verboten. Solange ich vor 23 Uhr das Lokal betreten habe, darf ich also - mit Zustimmung des Gastwirts natürlich - bis zur "normalen" Sperrstunde bleiben und weiter konsumieren.

    Ich frage mich ja, ob da wirklich derart schwache Legisten am Werk sind oder ob nicht sogar Kalkül dahinter steckt und es, sobald die ersten Entschädigungsforderungen wegen des Umsatzentgangs kommen, heißt "Was habt's denn, ihr hättet eh nach 23 Uhr ganz normal weiter ausschenken dürfen, selbst schuld, wenn ihr die Gäste raushaut".

    Ein zusätzliches Argument, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit der Lockerungsverordnung nur das Betreten/Hineinlassen zwischen 23 Uhr und 6 Uhr in der Früh verbietet, nicht aber das "Bleiben der Gäste in der Betriebsstätte" bzw "das Nichthinausschmeissen durch den Wirt" findet man unter dem Titel "Sperrstunde und Aufsperrstunde" in § 113 Abs 7 Gewerbeordnung 1994, der da lautet:

    "(7) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet."

    Die gute alte Gewerbeordnung hat den Fall geregelt, dass die Gäste nicht heimgehen nach der Sperrstunde; und dass sie der Wirt hinausbefördern muss. Beides mit mit Verwaltungsstrafdrohungen abgesichert.

    *************************

    So eine "Sperrstundenüberschreitung" war übrigens mein erster Fall als Strafverteidiger. Ein "Kollege" wollte und wollte nicht heimgehen nach der Sperrstunde. Der Wirt hat deshalb die Polizei gerufen. Geendet hat deren Einsatz damit, dass der "Kollege" der Funkantenne des Polizeiautos die Form einer Bretzel gegeben hat.

    Sachbeschädigung: ok.

    Schwere Sachbeschädigung wegen Beschädigung einer Einrichtung, die der öffentlichen Sicherheit dient? Das Argument, dass man auch mit einer verbogenen Funkantenne in Innsbruck perfekt funken kann, ist im Zweifel für den Beschuldigten akzeptiert worden vom Untersuchungsrichter. Damit war der Weg frei zur Einstellung der Voruntersuchung wegen "Mangelnder Strafwürdigkeit der Tat".

    Oh, what a start!

    2 Mal editiert, zuletzt von VincenteCleruzio (26. Mai 2020 um 17:26)

  • Woldo
    Tschentschn
    • 26. Mai 2020 um 18:34
    • #5.674

    Über die Koks Parties von den Kurz Kumpels bzw über den Ausflug vom Messias ins Kleinwalsertal wurde hier nicht so exzessiv debattiert

  • Online
    Bobby
    KHL
    • 26. Mai 2020 um 18:59
    • #5.675

    und bei der ganzen Geschichte.

    Was bedeutet HBP?

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