Hier gibt es die ab 17.10.2020 00:00h geltende Verordnung für das Bundesland Salzburg zum Lesen.
ganz wesentlich dürfte §3 Abs.3 sein
Zitat(3) § 10 Abs 11 und § 11 Abs 1 der COVID-19-Maßnahmenverordnung – COVID-19-MV, BGBl II Nr 197/2020 in der Fassung BGBl II Nr 446/2020, bleiben unberührt. Zum Wohnen ungeeignete Keller, Garagen, Scheunen, Werkstätten, Ställe udgl gelten jedenfalls nicht als privater Wohnbereich im Sinn des § 10 Abs 11 Z 1 COVID-19-MV.
Hiermit will man gegen die "privaten" Festln vorgehen.