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Einfriedung - definition

  • steely
  • 17. Juni 2016 um 11:56
1. offizieller Beitrag
  • steely
    Sudden Death
    • 17. Juni 2016 um 11:56
    • #1

    habe folgende Frage:
    gibt es eine GENAUE Definition was eine Einfriedung ist - zb. muss ein Zaun sein (Sichtschutz!), oder ist schon ein ca. 30cm hohes Mäuerchen eine Einfriedung??

    Kennt sich da wer aus?

    Danke

  • DieblaueRapunzl
    NHL
    • 17. Juni 2016 um 12:12
    • #2

    hallo,

    hatte ein artverwandtes Problem vl. kann dir meine geschichte weiterhelfen.

    wollte vor kurzem auf meine Einfriedung die um große teile meines grundstücks gezogen ist einen zaun aufsetzten. der zaun selbst hätte ca. 1,8m hoch werden sollen, also als sichtschutz dienen sollen, da wir direkt an der Dorfstraße wohnen und nicht mehr in der auslage sitzen wollten.
    die gemeinde sagte aber, dass der bau des zaunes in der höhe nicht gewilligt wird weil:

    Zaun + Einfriedung darf nicht höher als 1,5m, wobei von einer einfriedungshöhe zwischen 25 und 50cm ausgegangen wird.
    im kreuzungsbereich, (10m vor und nach der Kreuzung zwecks der übersicht) darf das gesamte kontrukt nicht höher als 1,25m (oder wars 1m?) sein.

    Fazit, wir haben eine hecke gesetzt, die darf nämlich unsinniger weise so hoch sein wie ich will, auch im kreuzungsbereich - warum auch immer.

    ps
    meine Einfriedung ist im schnitt ca. 35cm hoch, teilweise aber auch über einen meter und das höhenniveau zwischen straße und Grundstück auszugleichen.

    pps
    ich würde sagen dein Beispiel (30cm hohes Mäuerchen) ist eine Einfriedung, ob du da einen zaun drauf setzt oder blumentöpfe, Laternen oder sonst was draufpackst ist denke ich egal...

    ppps
    normalerweise kann dir der bausachverständige der jeweiligen gemeinde darüber Auskunft geben, was in der jeweiligen bauverordnung als Einfriedung angesehen wird. bei uns zb unterscheidet sich die wernberger bauverordnung nochmals von der kärntner bauverordnung, weil sie bei gewissen mindesthöhen strenger ist als die kärntner bauverordnung.

    Einmal editiert, zuletzt von DieblaueRapunzl (17. Juni 2016 um 12:36)

  • steely
    Sudden Death
    • 17. Juni 2016 um 12:27
    • #3

    erst mal vielen dank.
    ich bin in der misslichen lage, dass genau das (30cm hohes mäuerchen) eventuell schon als einfriedung gilt & das ist mir definitiv zu wenig! (habe im vertrag, dass eine einfriedung seitens vermieter gebaut wird - muss er zaun auch machen??? ...)

    hatte mal wo gelesen (find ich aber grad nicht), dass es dann eine einfriedung ist, wenn: a) ein sichtschutz gewährleistet ist (höhe von gemeinde zu gemeinde verschieden) & b) ein zu & abgang auf/bzw. vom grundstück dadurch verhindert wird

    omg .... das wird nu lustig .... X/

  • DieblaueRapunzl
    NHL
    • 17. Juni 2016 um 12:42
    • #4

    wir haben das haus so gekauft also mit Einfriedung, auf der ist ein kleiner zaun montiert, vl. 50cm hohe latten, das Gesamtwerk ist also kaum 1m hoch. das hindert vl. einen Rollstuhlfahrer oder ein Kleinkind am eindringen aber keinen erwachsenen und abgesehen davon ist es kein sichtschutz da die latte zu kurz und mit ca. 3-4cm abstand montiert sind.

    kurz noch zu deinem ersten post.
    30cm klingt für mich nach einer klassischen Einfriedung - die frage ist jetzt halt wie hoch und ob überhaupt dein vermieter gedenkt den zaun darauf zu bauen.
    wenn im vertrag nur steht, dass er eine Einfriedung baut, dann klingt das für mich danach, dass der zaun da nicht dabei ist...was sagt dein vermieter auf nachfrage zum Thema zaun? (wenn der zaun auf die 30cm Einfriedung drauf kommt und der zaun ordentlich hoch ist, dann wärs ja ok oder? - wenn lt. gemeinde iO.)

    ich schließe mich dir an --> das wird noch lustig!

  • Online
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    EBEL
    • 17. Juni 2016 um 13:15
    • #5

    Vielleicht hilft dir das ein bisschen weiter (wenns nicht eh schon selber ergoogelt hast):

    http://www.baulexikon.de/Bautechnik/Beg…einfriedung.htm
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2005050161_20071120X03

  • Online
    The great Chris
    Knoblauch
    • 17. Juni 2016 um 19:11
    • #6

    @DieblaueRapunzl

    Tja, lieber Nichtganznachbar, hast also auch schon Bekanntschaft gemacht mit unseren glorreichen Gemeindevertretern :D

    Ich hab ja auch schon mal den Fehler gemacht, mich bei denen wegen des Aufstellens eines Carports zu erkundigen... :S
    Wenn mal einen Blick über den Hügel runter wirfst, wirst bei mir momentan immer noch keins dieser Dinger sehen können (gut, meine genaue Adresse weißt ja, glaub i, eh nit ;) ).
    Was soll ich sagen, die Könige der hirnrissigen Bauvorschriften! :banghead:

    Inzwischen handle ich nur noch nach der Maxime "Wer lange fragt, kommt zu nix."

    Hilft zwar dem @steely auch nicht weiter, musste aber mal gesagt werden ;)

  • steely
    Sudden Death
    • 21. Juni 2016 um 07:43
    • #7

    habe mal dem land o.ö diesbezüglich geschrieben, hier die antwort (vielleicht interessiert es jemanden)

    Sehr geehrter Herr xxx, ohne den Hintergrund Ihrer Anfrage zu kennen, kann ich Ihnen mitteilen, dass die bautechnischen Vorschriften keine Definition des Begriffs „Einfriedung“ kennen. Es ergeben sich jedoch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einige Anhaltspunkte dazu: Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Einfriedung um eine Einrichtung zum Schutz gegen störende Einflüsse von außen.
    Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen (z.B. durch einen Zaun, eine Mauer oder sonstige Anlage)
    Nach dem Wortsinn handelt es sich bei einer Einfriedung um eine Einrichtung, die ein Grundstück einfrieden, d.h. schützend umgeben soll.
    Für eine derartige Anlage ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sie sich unmittelbar an der Grundgrenze befindet. Maßgeblich ist nur, dass ihr auf Grund der nahen Lage zur Grundstücksgrenze ein das Grundstück schützender Zweck zugeordnet werden kann.
    Für das Vorliegen einer Einfriedung ist nicht entscheidend, dass sie sich auf die gesamte Grundgrenze erstreckt.
    Ihre Fragen, ob durch die Einfriedung ein Sichtschutz gegeben bzw. durch die Einfriedung gewährleistet sein muss, dass das Grundstück nicht unbefugt betreten werden kann, stellen zweifellos keine baurechtlichen Themen dar. Die Ausführungsvariante bzw. der Zweck einer Einfriedung wird wohl eher in den Motiven der einzelnen Grundstückseigentümer zu suchen sein. Hinweisen möchte ich allgemein aber darauf, dass Vorgaben bezüglich Höhe (und allenfalls auch Gestaltung) von „Einfriedungen“ sich durchaus aus dem Bebauungsplan der Gemeinde ergeben könnten. Maßgeblich für die Bauausführung einer Einfriedung ist grundsätzlich § 49 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013. Freundliche Grüße

    ....stellt sich die frage, was störende einflüsse von außen sind .... hmmm ;(
    habe jetzt noch mal meine "hintergründe" vorgebracht ;)
    mal sehen was sich da noch tut ....

  • DieblaueRapunzl
    NHL
    • 21. Juni 2016 um 08:19
    • #8
    Zitat von The great Chris

    @DieblaueRapunzl

    Tja, lieber Nichtganznachbar, hast also auch schon Bekanntschaft gemacht mit unseren glorreichen Gemeindevertretern :D

    Ich hab ja auch schon mal den Fehler gemacht, mich bei denen wegen des Aufstellens eines Carports zu erkundigen... :S
    Wenn mal einen Blick über den Hügel runter wirfst, wirst bei mir momentan immer noch keins dieser Dinger sehen können (gut, meine genaue Adresse weißt ja, glaub i, eh nit ;) ).
    Was soll ich sagen, die Könige der hirnrissigen Bauvorschriften! :banghead:

    Inzwischen handle ich nur noch nach der Maxime "Wer lange fragt, kommt zu nix."

    Hilft zwar dem @steely auch nicht weiter, musste aber mal gesagt werden ;)

    ist das so schwierig ein Carport genehmigt zu bekommen? wo spießt sichs da? in 2-3 jahren wollt ich mir auch eins zulegen...
    ich hätt gesagt, wo kein kläger da kein richter ;)

    Zitat von steely

    ....stellt sich die frage, was störende einflüsse von außen sind .... hmmm

    Nachbarskinder die beim spielen auf dein Grundstück laufen könnten zb. oder Tiere falls der nachbar Hühner oder einen Hund hat.

    problematisch wird's hier, wenn man lärm als "störenden einfluss" ansieht - so eine 1,5 Einfriedung (mauer+zaun) bringt da jetzt nicht wirklich was für den Lärmschutz...

  • WiPe
    Eishockeyfan
    • 21. Juni 2016 um 15:56
    • Offizieller Beitrag
    • #9
    Zitat von DieblaueRapunzl

    Zaun + Einfriedung darf nicht höher als 1,5m, wobei von einer einfriedungshöhe zwischen 25 und 50cm ausgegangen wird.
    im kreuzungsbereich, (10m vor und nach der Kreuzung zwecks der übersicht) darf das gesamte kontrukt nicht höher als 1,25m (oder wars 1m?) sein.

    ich weiß nicht ob das in allen Bundesländern gleich ist, aber bei uns ist diese Höhe auf 80 cm begrenzt. und die 10 m sind auch nur ein Richtwert, das kann je nach Anlageverhältnissen der Kreuzung auch über die ganze Grundstückslänge sein

    • Nächster offizieller Beitrag
  • Online
    The great Chris
    Knoblauch
    • 21. Juni 2016 um 19:55
    • #10

    @DieblaueRapunzl

    Bei mir ist nicht das Carport selbst das Problem, sondern, dass ich von einer einspurigen Strasse auf meinen Grund fahre, und das Carport lt. Gemeindefritze 6 Meter von der Strassenmitte aus gemessen anfangen darf.
    Und damit wäre ein Teil davon nicht mehr auf ebenem Grund, sondern abschüssig, weil ich dort einen Hügel hab.

    Meine Einfahrt hätte ich auch erneuert, dafür müsste ich aber auch ein paar Hirnrissige Änderungen gegenüber dem Jetztzustand vornehmen, weil "Altbestand ist Altbestand, aber jetzt geht das so nicht mehr!" :banghead:

    Bin mittlerweile ziemlich angfressn auf mich selbst, dass ich überhaupt bei denen angfragt hab, einige gscheitere Nachbarn die Strasse runter haben einfach wild gebaut und fertig, und kein Hahn kräht danach.

    Jedenfalls kann ich dir sagen, dass ein überdachter Stellplatz bis zu 40 Quadratmeter "nur" meldepflichtig ist, wenns darüber hinausgeht, musst Pläne einreichen.

  • DieblaueRapunzl
    NHL
    • 22. Juni 2016 um 14:48
    • #11

    ahhh da mit den 6m klingelts bei mir. wollte ein elektrisches tor machen, wurde aus dem selben grund abgelehnt wie bei dir. das tor darf erste 6m von der Straßen mitte weg anfangen :banghead:

    noch lustiger is es beim Arbeitskollegen meiner Gattin:
    dem wurde von der gemeinde vorgeschrieben, welche farbe sein haus zu haben hat, welche farbe die Dachziegel haben müssen usw.
    das ging sogar soweit, dass er seine Terrasse auf die Nordseite (!!!!) des hauses bauen musste.

    alles dem otsbild zu liebe.

    da fragt man sich schon, wems da ins Gehirn geschi*en hat.

  • WiPe
    Eishockeyfan
    • 22. Juni 2016 um 15:27
    • Offizieller Beitrag
    • #12
    Zitat von DieblaueRapunzl

    das tor darf erste 6m von der Straßen mitte weg anfangen

    da hast eh noch glück, denn bei uns sind es 5m gemessen von der Grundgrenze bzw Straßenrand je nach anlageverhältnis

    • Vorheriger offizieller Beitrag
  • steely
    Sudden Death
    • 22. Juni 2016 um 15:49
    • #13

    lärmschutz ist bei uns nicht die tragik.
    wichtig wäre ein zaun,
    a) wegen sichtschutz (sitzt du auf der terrasse, sitzt du zzt. in "der auslage")
    b) die errichtete mauer ist vom straßenniveau her ca. 40 cm hoch - aber vom rasen her nur ca. 15cm! heißt für spielende kids absturzgefahr! jeder der kinder hat, weiß wie schnell das gehen kann, da kannst noch so sehr aufpassen .....
    c) grundsätzlich kann jeder fremde so mir nicht dir nichts unser, bzw. die grundstücke unserer nachbarn betreten ....
    was, wenn du ein plantschbecken aufstellst & ein fremdes kind betritt dein grundstück, fällt in das becken & ertrinkt ..... wird wahrscheinlich eh nie sein ... aber wäre dennoch nicht das erste mal ....

    gemeinde ist bei uns nicht das problem .....
    na ja, schau ma mal was noch so kommt ....

  • Online
    The great Chris
    Knoblauch
    • 22. Juni 2016 um 19:59
    • #14
    Zitat von DieblaueRapunzl

    dem wurde von der gemeinde vorgeschrieben, welche farbe sein haus zu haben hat, welche farbe die Dachziegel haben müssen usw.
    das ging sogar soweit, dass er seine Terrasse auf die Nordseite (!!!!) des hauses bauen musste.

    alles dem otsbild zu liebe.

    Tja, und dann gibts die andere Variante.
    Ich wohne ja in einem "alten" Ortsteil, wo alle Neubauten sich in Ortsbild einzufügen haben - bis auf einen Sonderfall: Ein knallrotes Norwegerhaus aus Holz mit weissen Fenstern, wie man es aus skandinavischen Filmen kennt, vor ein paar Jahren aufgestellt, mittendrin :cursing:
    Wie das wohl zugegangen ist... besser gar nicht nachdenken :banghead:

    Und die absolute Krönung: Der Gemeinschaftshaus-Veranstaltungsraum-Anbau ans Feuerwehrhaus, (der übrigens, laut einer Bekannten, die die Finanzen einsehen konnte, ca. doppelt so viel gekostet hat, wie ihr vor ein paar Jahren gebautes Haus, welches nicht grad ein kleines ist).
    Eine Ecke davon ragt praktisch in direkt die Strasse, und das nicht nur die Sicht behindernd, sondern potentiell Seitenspiegel gefährdend.

    Es wird halt bei uns sehr oft mit zweierlei Maß gemessen... X/

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