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Dies und Das - der Plauderthread

  • Powerhockey
  • 15. August 2010 um 21:56
  • 3glav
    eShaTgesChnEit
    • 18. August 2026 um 20:40
    • #3.151
    Zitat von Bobby

    Ich habe es erst am Samstag wieder im Venediger-Gebiet erlebt.

    Falscher Ehrgeiz, fehlende Planung, falsches Schuhwerk, Selbstüberschätzung und dann reine Angst die gefährliche Stelle nochmals zu passieren, nachdem man sich auf den Gipfel gequält hat für Instagram und Co.
    Der männliche Part der 3er Gruppe mit 2 Frauen war es dann fast noch am Ende zu stolz um Hilfe zu fragen, obwohl eine der Frauen ihn fast dazu gezwungen hat.

    Seine Aussage am Ende der Situation: "Hätten wir halt den Hubschrauber und Bergrettung angerufen, die müssen ja jeden von den Bergen sicher runterbringen (im feinen Hochdeutsch)...

    Meine Antwort: "Bei di Deitschn überleg ma ins des in Zukunft".

    Alles anzeigen

    ...wo hat sich denn die Szene zugetragen, wenn ich aus reiner Neugierde fragen darf? Wenn es Deutsche waren, muss es ja fast ein Dreitausender gewesen sein...oder zumindest höher als der höchste Berg Deutschlands, damit's zählt! ;)

  • ViecFan
    Father and Sons
    • 18. August 2026 um 22:19
    • #3.152
    Zitat von beckman99

    glaub kaum dass dir vincente darauf ne antwort geben kann. ist ja schließlich anwalt und net versicherungsmakler.

    nein, er ist "Verteidiger" 8)

  • Online
    Bobby
    NHL
    • 19. August 2026 um 08:53
    • #3.153
    Zitat von 3glav

    ...wo hat sich denn die Szene zugetragen, wenn ich aus reiner Neugierde fragen darf? Wenn es Deutsche waren, muss es ja fast ein Dreitausender gewesen sein...oder zumindest höher als der höchste Berg Deutschlands, damit's zählt! ;)

    War am Samstag auf der 3000Hoch5 unterwegs... ist eine einzigartige Hochtour über 5 Gipfeln dort. https://www.osttirol.com/aktiv-outdoor/…etail/3000hoch5

    Passiert ist es dann am Ende am Weißspitz. Ist im Gegensatz zur restlichen Route ein einfacher Auf/Abstieg wo man halt am Ende oberhalb Gletscherkees eine Querung mit feinsten Sand machen muss... von dort an geht es halt steiler wie steil in leichter Kletterei rauf.

    ..... runter sollte man dann halt auch kommen und nicht in den schnellen Adidas Terrex Laufschuhe im Sand 30-40cm Richtung Kees abrutschen...

  • Capsaicin
    #VIC #MAN #TBL
    • 19. August 2026 um 09:48
    • #3.154
    Zitat von VincenteCleruzio

    Nachtrach und Empfehlung: Die heute erschienene Ausgabe des FALTER mit all den Details dieser Causa lesen. Auch und gerade, wie viel gute Aufklärungsarbeit die StA Wien und das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung geleistet haben.

    Gerade gelesen. Ich muss zugeben, dass mich der zahnlose Obdachlose beeindruckt. Der hat da mit seinen bescheidenen Mitteln wohl mehr Aufwand reingesteckt, als so mancher Grasser-Kumpane in zwielichtige Immobilien-Deals.

  • DennisMay
    Laptopbesitzer
    • 19. August 2026 um 11:52
    • #3.155

    Die Print TT hat als Quelle APA/TT angegeben, der TT Anteil, die namentliche Erwähnung der Anwälte und des Ex-Ministers gibt es nicht.

  • beckman99
    NHL
    • 19. August 2026 um 15:32
    • #3.156
    Zitat von gm99

    Abgesehen davon, dass Vincente kein Anwalt ist:

    Zitat von ViecFan

    nein, er ist "Verteidiger" 8)

    verstehe, ein verteidiger ist also kein anwalt. sorry, dass wusste ich nicht, auch der orf nicht und auch grassers" verteidiger" nicht.

    Gefälschte Mails gegen Richterin: Grasser-Anwälte sehen „berufliche Pflicht“
    Nachdem bekanntgeworden ist, dass mit mutmaßlich gefälschten Unterlagen eine mögliche Befangenheit und Bestechlichkeit der BUWOG-Richterin Marion Hohenecker…
    orf.at
  • Linzaaaa
    KHL
    • 19. August 2026 um 15:43
    • #3.157

    Dein Vincente kommt im orf.at Artikel vor?

  • gm99
    Biertrinker
    • 19. August 2026 um 15:53
    • #3.158
    Zitat von beckman99

    verstehe, ein verteidiger ist also kein anwalt. sorry, dass wusste ich nicht, auch der orf nicht und auch grassers" verteidiger" nicht.

    https://orf.at/stories/3439621/

    Dass Grassers Strafverteidiger Rechtsanwälte sind, bedeutet im Umkehrschluss also, dass alle Strafverteidiger zwingend Rechtsanwälte sind?

  • Online
    Klaro
    NHL
    • 19. August 2026 um 15:55
    • #3.159
    Zitat von gm99

    Dass Grassers Strafverteidiger Rechtsanwälte sind, bedeutet im Umkehrschluss also, dass alle Strafverteidiger zwingend Rechtsanwälte sind?

    Egal wie man sie nun bezeichnet, sie werden (hoffentlich) alle mal JUS studiert haben 😎.

  • ViecFan
    Father and Sons
    • 19. August 2026 um 16:06
    • #3.160
    Zitat von beckman99

    verstehe, ein verteidiger ist also kein anwalt. sorry, dass wusste ich nicht, auch der orf nicht und auch grassers" verteidiger" nicht.

    https://orf.at/stories/3439621/

    ICH hab das ja auch nicht in den Raum geworfen sondern VincenteCleruzio himself :prost:

  • Online
    Klaro
    NHL
    • 19. August 2026 um 16:36
    • #3.161

    Weil es gerade passt:

    Disziplinarstrafe für Vorarlberger Anwalt

    Disziplinarstrafe für Vorarlberger Anwalt
    Ein Vorarlberger Anwalt hat in einem Fall eine Erbin vertreten und gleichzeitig selbst überhöhte Forderungen an das Erbe gestellt. Dafür wurde er nun vom…
    vorarlberg.orf.at

    Auch in diesem Bereich wird "gemauert" wie im Mittelalter - ich nenne es mal eine geschlossene "Benützergruppe".

    Ein Anwalt baut "Mist" und niemand darf erfahren wer es war.

    Wenn ich jetzt mal eine anwaltliche Hilfe benötige könnte ich genau den erwischen obwohl ich genau so einen nicht haben will!

    Einen Anwalt der sowas einmal macht ist bei mir unten durch nur kann ich sowas bei meiner Auswahl gar nicht berücksichtigen da ich ja nux davon wissen darf.

    Aus meiner Sicht als Kunde absolute 💩.

    Einmal editiert, zuletzt von Klaro (19. August 2026 um 16:54)

  • beckman99
    NHL
    • 19. August 2026 um 16:40
    • #3.162
    Zitat von gm99

    Dass Grassers Strafverteidiger Rechtsanwälte sind, bedeutet im Umkehrschluss also, dass alle Strafverteidiger zwingend Rechtsanwälte sind?

    mmn, ja. sie haben alle, egal was sie danach tun, eine anwaltsprüfung abgelegt.

  • baerli1975
    bisch a Tiroler....
    • 19. August 2026 um 19:08
    • #3.163
    Nach Freisprüchen: Jetzt drohen doch Konsequenzen
    Die Freisprüche im Tierquäler-Prozess um den getöteten Kater „Schmotzer“ vor dem Tiroler Landesgericht haben in ganz Österreich für Empörung gesorgt. ...
    www.krone.at

    eine Frage dazu an VincenteCleruzio

    Die 4 jungen Männer wurden vor Gericht freigesprochen. Wie und warum kann nach einem Freispruch jetzt plötzlich die BH tätig werden?

    Hat die BH das Urteil abgewartet? hat sie nicht früher dürfen?

    Danke bereits im Voraus!

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 19. August 2026 um 21:31
    • #3.164
    Zitat von baerli1975

    https://www.krone.at/4261797?fbclid…asMIY7bAGGwV_9w

    eine Frage dazu an VincenteCleruzio

    Die 4 jungen Männer wurden vor Gericht freigesprochen. Wie und warum kann nach einem Freispruch jetzt plötzlich die BH tätig werden?

    Hat die BH das Urteil abgewartet? hat sie nicht früher dürfen?

    Danke bereits im Voraus!

    Wie oben geschrieben, sind die vier Angeklagten vom Strafgericht auch von der Anklage der Tierquälerei nach der historisch jüngsten Variante freigesprochen worden, die seit 2002 das "mutwillige Töten" eines Wirbeltieres mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht (§ 222 Abs 3 Strafgesetzbuch). "Mutwillig" tötet, wer das Tier ohne jeden vernünftigen Grund "aus reiner Lust am Töten" tötet. ZB der Anhänger eines Satanskults, der "seinem Herrn und Gebieter" eine Katze "opfert", oder der Produzent von tödlicher "Tierpornographie" - so steht's in der Regierungsvorlage für diese Novelle des StGB. Für sie ist dieser Straftatbestand geschaffen worden, nicht für jemanden, der tötet, um ein Tier zB von seinen Schmerzen zu erlösen, womit sich die vier Angeklagten ja gerechtfertigt haben.

    Das Tierschutzgesetz (2004) verbietet unter anderem auch das Töten eines Tieres, und zwar wenn es "ohne vernünftigen Grund" erfolgt (§ 6 Abs 1 TSchG). Und droht für diese Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro an (§ 38 Abs 1 Z 2 TSchG). Dieser Tatbestand verlangt also weniger für die Strafbarkeit, weil er nur keinen vernünftigen Grund für die Tötung verlangt; und nicht auch noch dazu die "Lust am Töten".

    Das Tierschutzgesetz sieht für diese Verwaltungsübertretungsbestimmung überdies vor, dass sie nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn die Tat "nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet" (§ 38 Abs 7 TSchG, so genannte "ausdrückliche Subsidiaritätsklausel").

    Deshalb musste die für die Anwendung des Tierschutzgesetzes zuständige BH Spritzkübel, sollte sie das Verwaltungsstrafverfahren bereits eingeleitet haben, dieses Verfahren unterbrechen und warten, wie das Gerichtsverfahren in Innsbruck ausgeht. Und weil das mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet hat, macht es jetzt weiter mit § 6 Abs 1TSchG oder beginnt das Verfahren erst und prüft, ob die Katze ohne vernünftigen Grund getötet worden ist. Wenn ja, dann Geldstrafe; wenn nein, dann Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.


    Allerdings, und jetzt Fleißaufgabe von Vincente (Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot nach Artikel 4 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention).. Bin mir nicht sicher, ob die folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2026 wirklich Bestand hätte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:

    "Der VwGH klärte im vorliegenden Fall das Verhältnis zwischen dem verwaltungsstrafrechtlichen Verbot nach § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), keine Tiere „ohne vernünftigen Grund“ zu töten und der Strafbestimmung § 222 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), wonach zu bestrafen ist, wer ein Wirbeltier „mutwillig“ tötet.

    Der Fall nahm seinen Ausgang, weil ein Mann beschlossen hatte, seinen Hund zu töten, nachdem der Hund mehrere Familienmitglieder gebissen hatte" (der Jäger hat seinem Hannoverschen Schweißhund, der am Tattag die Tochter gebissen und versucht hatte, seine Lebensgefährtin zu beißen, mit dem Jagdmesser in den Nacken gestochen).

    Die Bezirkshauptmannschaft Liezen verhängte über den Mann wegen der Tötung „ohne vernünftigen Grund“ (§ 6 Abs. 1 TSchG) eine Geldstrafe samt ersatzweiser Freiheitsstrafe. Die Behörde wies darauf hin, dass der Mann den Hund auch in ein Tierheim hätte bringen können.

    Auch die Staatsanwaltschaft führte ein Ermittlungsverfahren durch, stellte das Verfahren aber aus rechtlichen Gründen (§ 190 Z 1 Strafprozessordnung) ein, weil sie zur Ansicht kam, dass der Mann den Hund nicht „mutwillig“ (im Sinne der Strafbestimmung § 222 Abs 3 StGB) getötet habe.

    Gegen die Strafe der Behörde erhob der Mann eine Beschwerde.

    Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) behob die Verwaltungsstrafe und stellte das Verwaltungsverfahren ein. Es ging zwar davon aus, dass der Mann die Verwaltungsübertretung begangen habe, er könne aber aufgrund von § 38 Abs. 7 TSchG nicht mehr bestraft werden, wenn die Tat auch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfülle. Im vorliegenden Fall bestehe Tatidentität, weil sowohl die Verwaltungsstrafbestimmung § 6 Abs. 1 TSchG (Tötung eines Tieres „ohne vernünftigen Grund“) als auch die gerichtliche Strafbestimmung § 222 Abs 3 StGB („mutwillige“ Tötung eines Tieres) sich beide auf denselben Sachverhalt (Tötung des Hundes) beziehen würden. Eine Bestrafung nach dem Verwaltungsstrafrecht würde gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verstoßen. Das Gericht erkannte darin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und ließ die Revision zu.

    Zur Klärung dieser Rechtsfrage erhob die Tierschutzombudsperson des Landes Steiermark Revision.

    Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

    Zur Frage, ob dieselbe strafbare Handlung vorliegt, verwies der VwGH auf Rechtsprechung des EGMR, des OGH sowie auf seine eigene Judikatur. Dabei kommt es – grob zusammengefasst – darauf an, ob dieselben Fakten als Teile einer (einzigen) Tat zur Beurteilung der Strafbarkeit herangezogen wurden. Er führte weiter aus, dass die Unterscheidung zwischen einer „mutwilligen“ Tötung und jener „ohne vernünftigen Grund“ vom Gesetzgeber bewusst getroffen wurde. Die Begriffe haben einerseits unterschiedliche Bedeutungen. Der engere Begriff der „Mutwilligkeit“ umfasst jedenfalls auch die Tötung „ohne vernünftigen Grund“ – umgekehrt stellt jedoch nicht jede Tötung „ohne vernünftigen Grund“ auch eine „mutwillige“ Tötung dar. Andererseits werden mit den Bestimmungen unterschiedliche sozialwidrige Verhaltensweisen bestraft und haben unterschiedliche Voraussetzungen an die subjektive Tatseite. Den beiden Verfahren liegen schon daher nicht die (im Wesentlichen) selben Fakten zugrunde.

    Zudem hat im vorliegenden Fall die Behörde dem Mann neben der eigentlichen Tötung auch vorgeworfen, dass er den Hund auch in ein Tierheim hätte bringen können, weshalb von einer Tötung „ohne vernünftigen Grund“ auszugehen gewesen sei. Dieses Faktum wurde von der Staatsanwaltschaft wiederum nicht berücksichtigt, beziehungsweise war von dieser auch nicht zu berücksichtigen. Der strafrechtliche Vorwurf nach § 222 Abs 3 StGB umfasste daher nicht alle Fakten, die von der Verwaltungsbestimmung § 6 Abs. 1 TSchG umfasst waren. Weder wurde dem Mann von der Behörde „Mutwilligkeit“ vorgeworfen noch waren im eingestellten strafgerichtlichen Verfahren alle Fakten der Verwaltungsbestimmung umfasst.

    Das LVwG stellte das Verwaltungsstrafverfahren daher zu Unrecht wegen eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot ein, weshalb der VwGH die Entscheidung aufhob. "

    Und da soll einer sagen, das österreichische Verwaltungsstrafrecht und das gerichtliche Strafrecht samt der Europäischen Menschenrechtskonvention im Hintergrund sei intellektuell deutlich weniger anspruchsvoll als das Eishockeyregelwerk der ICE, NHL, KHL und der IIHF. Fix.

    10 Mal editiert, zuletzt von VincenteCleruzio (20. August 2026 um 10:14)

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 19. August 2026 um 21:56
    • #3.165
    Zitat von beckman99

    mmn, ja. sie haben alle, egal was sie danach tun, eine anwaltsprüfung abgelegt.

    Wer aller darf in Österreich als "Strafverteidiger" vor Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden auftreten? >>> Wikipedia

    Einmal editiert, zuletzt von VincenteCleruzio (19. August 2026 um 22:37)

  • 3glav
    eShaTgesChnEit
    • 19. August 2026 um 23:06
    • #3.166
    Zitat von Bobby

    War am Samstag auf der 3000Hoch5 unterwegs... ist eine einzigartige Hochtour über 5 Gipfeln dort. https://www.osttirol.com/aktiv-outdoor/…etail/3000hoch5

    Passiert ist es dann am Ende am Weißspitz. Ist im Gegensatz zur restlichen Route ein einfacher Auf/Abstieg wo man halt am Ende oberhalb Gletscherkees eine Querung mit feinsten Sand machen muss... von dort an geht es halt steiler wie steil in leichter Kletterei rauf.

    ..... runter sollte man dann halt auch kommen und nicht in den schnellen Adidas Terrex Laufschuhe im Sand 30-40cm Richtung Kees abrutschen...

    ...aha, da war ich mal ganz in der Nähe, als ich vor 3 Jahren mit dem Bike über die Bodenalm zur Sajathütte rauf bin, was allerdings leider dort nicht gut angekommen ist. :P

  • Eisprinz
    Prinz der Herzen
    • 20. August 2026 um 00:17
    • #3.167

    VincenteCleruzio Danke für die sehr ausführliche Erklärung!
    In dem Fall von dem Mann, der seinen Hund durch Stich in den Nacken getötet hat, zeigt sich mMn ganz gut der Irrsinn, der durch ein dermaßen kompliziertes Rechtssystem, wie wir es haben, entsteht.
    Die Tat bleibt, wenn ich das richtig verstanden habe, letztendlich ohne Konsequenzen für den Mörder, was mit meinem Verständnis von Recht, nicht so sehr konform geht.

  • ViecFan
    Father and Sons
    • 20. August 2026 um 07:39
    • #3.168
    Zitat von Eisprinz

    Die Tat bleibt, wenn ich das richtig verstanden habe, letztendlich ohne Konsequenzen für den Mörder, was mit meinem Verständnis von Recht, nicht so sehr konform geht.

    zusammengefasst also ergibt sich --> niedere Instinkte gegen ein niederes Lebewesen ergibt shit happens - dieses Urteil ist halt leider ein Freibrief für all die Gestörten in unserer Gesellschaft :(

  • Online
    christian 91
    NHL
    • 20. August 2026 um 08:36
    • #3.169
    Zitat von Eisprinz

    VincenteCleruzio Danke für die sehr ausführliche Erklärung!
    In dem Fall von dem Mann, der seinen Hund durch Stich in den Nacken getötet hat,

    Waidmännisch gesprochen wurde das Tier wohl „ geknickt“? Diese Art der Tötung muss der Ausführende dann halt auch beherrschen.

  • gm99
    Biertrinker
    • 20. August 2026 um 09:39
    • #3.170
    Zitat von Eisprinz


    Die Tat bleibt, wenn ich das richtig verstanden habe, letztendlich ohne Konsequenzen für den Mörder, was mit meinem Verständnis von Recht, nicht so sehr konform geht.

    Eigentlich nicht. Im Gegenteil hat der VwGH mit diesem Erkenntnis den Weg frei gemacht für eine Bestrafung nach dem Verwaltungsstrafrecht, indem er die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufhob, mit der dieses das Strafverfahren eingestellt hat.

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 20. August 2026 um 09:48
    • #3.171
    Zitat von Eisprinz

    ...Die Tat bleibt, wenn ich das richtig verstanden habe, letztendlich ohne Konsequenzen für den Mörder, was mit meinem Verständnis von Recht, nicht so sehr konform geht.

    Im Gegenteil.

    1. Instanz BH Liezen verhängt mit Bescheid über den Jäger wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz eine Geldstrafe.

    2. Instanz Landesverwaltungsgericht Steiermark in Graz hebt diesen Bescheid auf wegen Verletzung des Doppelbestrafungs-/Doppelverfolgungsverbots im 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, weil ja eine Staatsanwaltschaft den identischen Sachverhalt geprüft und den Jäger in dem deswegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen gerichtlich strafbarer Tierquälerei "verfolgt", das Verfahren aber mangels "Mutwilligkeit" der Tötung eingestellt hat. Weshalb er nicht noch einmal durch die BH Liezen verfolgt und nach der Strafbestimmung des Tierschutzgesetzes bestraft werden hätte dürfen.

    3. Verwaltungsgerichtshof in Wien hebt das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark auf, weil keine Verletzung des Doppelbestrafungs-/Doppelverfolgungsverbots: Die geprüften Sachverhalte sind nicht zu 100 Prozent identisch und auch nicht die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes und des StGB. Und weil die Subsidiaritätsklausel des Tierschutzgesetzes zugunsten der gerichtlich strafbaren Tierquälerei nicht angewendet werden darf: Die Tötung des Hundes war ja nicht gerichtlich strafbar.

    Mit der Folge, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Strafbescheid der BH Liezen rechtskräftig wird und die damit verhängte Geldstrafe zu zahlen ist.

    Einmal editiert, zuletzt von VincenteCleruzio (20. August 2026 um 14:18)

  • Dimitri
    Nachwuchs
    • 20. August 2026 um 10:35
    • #3.172

    Bei den ganzen juristischen Ausführungen die ich hier lese bekomme ich direkt wieder Lust das abgebrochene (in den frühen 90igern) Jus Studium wieder anzufangen8o:D:ironie:

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 20. August 2026 um 12:41
    • #3.173

    Und noch was Grundsätzliches für all die, die Probleme mit Freisprüchen/Verfahrenseinstellungen in verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Strafverfahren haben:

    Schon die Verfahren selbst sind für die Beschuldigten oft sehr belastend. Alleine die oft lange Zeit andauernde Ungewissheit, wem und was wird geglaubt werden bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts, wie wird die Sache ausgehen, mit welcher Strafe habe ich zu rechnen usw. Ganz zu schweigen von den Kosten für die Strafverteidigung, die bei einem Freispruch durch das Gericht nur in Ausnahmefällen zu 100 % ersetzt werden; im zB genau so aufwändigen verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren aber gar nicht.

    All das ist kein Honigschlecken, geht im Regelfall nicht spurlos an Beschuldigten vorüber.

    Weil kaum eine Woche vergeht, in der ich nicht einen seiner LKWs durch Innsbruck gondeln sehe, fällt mir dazu immer der Unternehmer ein, der sich in eine saftige Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit dem "Innsbrucker Finanzamtsskandal" mit Betriebsprüfern als Beitragstätern hineintheatern hat lassen, die die Abgabenhinterziehungen ermöglicht/erleichtert und durch Scheinbetriebsprüfungen inklusive Prüfungswiederholungsverbot abgesichert hatten - sehe heute noch das Bild vor mir, wie der damalige Finanzminister mit der weißen Weste KHG im TiVi gestenreich die "korrupten, mafiösen Zustände beim Finanzamt Innsbruck" angeprangert hat (genau: "ausgerechnet Bananen!").

    Dieser Unternehmer wird von seiner sehr renommierten Steuerberatungskanzlei mehr oder weniger gezwungen, strafaufhebende Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten, und muss dafür einen Millionenbetrag an hinterzogenen Abgaben in einem Koffer dort abliefern.

    Der damalige Untersuchungsrichter hat die Selbstanzeige, durch die erst die Abgabenhinterziehung des Unternehmers aufgedeckt worden ist, als verspätet und damit als unwirksam eingestuft und dem Antrag der Verteidigung auf Einstellung der "Voruntersuchung" nicht stattgegeben. Erst das Oberlandesgericht Innsbruck hat das dann auf Beschwerde der Verteidigung hin getan. Und zwar ziemlich genau ein Jahr später.

    Bis dahin hat der Unternehmer fast den halben Magen wegen der in dieser "Wartezeit" aufgetretenen Magengeschwüre eingebüßt.

  • orli
    weiß/alt/toxischMann
    • 20. August 2026 um 12:49
    • #3.174

    Ist in meinen Augen ein bissi Opfer Täter umkehr. Erst beim "erwischt " werden kamen die Magengeschwüre, bei den illegalen Taten nicht. Finde ich persönlich immer eigenartig. Angst also nur vor der Strafe bzw. deren Ausmaß bei der Tat nicht.

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 20. August 2026 um 12:57
    • #3.175
    Zitat von orli

    Ist in meinen Augen ein bissi Opfer Täter umkehr. Erst beim "erwischt " werden kamen die Magengeschwüre, bei den illegalen Taten nicht. Finde ich persönlich immer eigenartig. Angst also nur vor der Strafe bzw. deren Ausmaß bei der Tat nicht.

    Und wem hätte ich jetzt zu Unrecht eine "Täterrolle" zugeschrieben? Hah? Dem Untersuchungsrichter, weil er nicht sofort eingestellt hat? Oder dem Senat des OLG, weil er ein Jahr lang gebraucht hat für seine Entscheidung? Für beide war der Sachverhalt damals noch so verworren und aufklärungsbedürftig, dass sie Zeit gebraucht haben für richtige Entscheidungen.

    Ist es für Dich wirklich so schwer zu kapieren, was ich gemeint habe, nämlich dass Strafverfahren für Beschuldigte per se keine Gaudi sind, selbst wenn sie mit Einstellung oder Freisprüchen enden?

    Einmal editiert, zuletzt von VincenteCleruzio (20. August 2026 um 13:08)

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