Bitte nichts in die falsche Kehle zu kriegen, ich habe niemanden hier im Forum wegen seiner Interpretation des Art 529 IIHF-Rulebook angegriffen. Und ich kann die Anwendung des Art 529 IIHF-Rulebook nach der Methode "Vurschrift ist Vurschrift" ohne Hinterfragen des Sinns dieser Vorschrift nachvollziehen - der oben verwendete Begriff "strict liability" ist die anglo-amerikanische Bezeichnung dafür.
Nur bitte ich mir zuzugestehen, dass ich mir Gedanken darüber mache, ob man die fragliche Norm nicht auch anders interpretieren könnte und ob diese andere Auslegung nicht vielleicht sinnvoller wäre. Zeit meines Juristenlebens wundere ich mich über die oft primitive Anwendung des oft auch wirklich primitiven österreichischen Verwaltungsstrafrechts - egal, ob durch Gendarmen oder durch Hofräte des Verwaltungsgerichtshof. Aber wir leben eben in einem Land, in dem bereits "die bloße Existenz eine Verwaltungsübertretung" bedeutet.
Du kannst natürlich den Sinn der Regel hinterfragen, aber es gibt einfach nur diese eine Interpretation: Du bummsi mit Kopfi, du Matchstrafe. Genausoviel wie du eine Strafe kriegst, wenn du bei Rot über die Kreuzung fährst, egal ob des elf Uhr vormittags ist oder zwei Uhr nachts. Sei mir nicht bös, Vincente, aber die Strafe ist halt einmal gerechtfertigt. Tja, mehr noch, es wäre, seitens der Eindeutigkeit des Ganzen, ein Skandal, wenn es des Spiel Strafe nicht gegeben hätte. Bzw. war es ein Skandal, dass es die Matchstrafe nicht gegeben hat. Das war so praktisch des Gleiche, wie im Fussball Handspiel im Strafraum zu pfeifen, und keinen Elfer zu geben. Auch wenn der Ball gar net reingegangen wäre...