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Frage an alle Juristen bzw. Gesetzes Interessierten (Vertragsrecht, Schadensersatzrecht)

  • Patman
  • 5. Januar 2013 um 17:30
  • Online
    Patman
    Forumsdepression
    • 5. Januar 2013 um 17:30
    • #1

    Hey Leute,

    Kennt wer von euch ein österreichisches Forum wo ich Fragen zu diesen Themen (Schadensersatzrecht, Vertragsrecht) beantwortet bekomme?
    Oder kann mir jemand von euch weiterhelfen?

    Muss für die Freundin ein paar Aufgaben erledigen und komm i-wie bei ein paar Beispielen nicht dahinter.

    Hier ein kleines Beispiel:

    A will sich vom Schneider ein Kostüm machen lassen. Dafür hat sie bereits bei ihrer letzten Parisreise um 300€ einen Stoff erworben, den sie S für diesen Zweck übergibt. Als Werklohn werden 500€ vereinbart. Der Stoff ist für die Anfertigung des Kostüms nicht geeignet, weil er zu wenig stabil ist. Beim Nähen reist er ein. Gegenseitige Ansprüche?

    Mir würde eig der Paragraph genug sein in dem ich die Antwort finde, den Kodex hab ich hier neben mir liegen. Ich hoff ich könnt ihr könnt mir i-wie helfen, wenn nicht macht auch nichts.

    salute [winke]

  • Online
    gm99
    Biertrinker
    • 5. Januar 2013 um 17:54
    • #2

    § 1168a ABGB, würd ich mal so auf die Schnelle sagen.

    Machst du dann die Prüfungen auch für deine Freundin?

  • Online
    Patman
    Forumsdepression
    • 5. Januar 2013 um 18:56
    • #3

    Danke ^^
    Vielleicht kannst du sie ja für sie machen :D

    Nur schwer vorstellbar das man all diese Paragraphen in einer Woche lernen kann, einige sind ja noch leicht aus dem Text herauszulesen, aber dann gibs wieder solche, da verzweifelt man.

    Für eine kleine Prüfung als Teil des BWL Studiums find ich es schon krass wie viel Paragraphen man da kennen muss, hast du nenn Tipp? Du scheinst dich ja auszukennen ;)

  • quasidodo
    Beischlbeißer
    • 5. Januar 2013 um 21:36
    • #4
    Zitat von gm99

    § 1168a ABGB, würd ich mal so auf die Schnelle sagen.

    Machst du dann die Prüfungen auch für deine Freundin?

    Wird eine Kärntnerin sein, wo Unwissenheit bekanntlich vor Strafe schützt. Find ich eigentlich einen cleveren Ansatz.

  • ZigaretteDanach
    NHL
    • 6. Januar 2013 um 13:27
    • #5

    wenn jemand einen befristeten führerschein aufgrund schlechter augen hatte und der nicht verlängert wurde, darf er dann einen moped/mopedauto führerschein machen?

  • egg_attack
    Nachwuchs
    • 6. Januar 2013 um 13:37
    • #6

    MWn brauchst für den Moped-Führerschein ja genauso a ärztliches Gutachten und des wird man mit der Sehschwäche dann wohl nicht bekommen...

  • Philipp K.u.K.
    immer zu langsam
    • 17. Januar 2014 um 23:32
    • #7

    Ich rufe diesen Fred wieder mal ins Leben.

    Eine Frage: Wenn man einen Gläubiger an erster Stelle hat (Kindesunterhalt, Schulden nach dem UVG aus der Vergangenheit, nicht laufender Unterhalt), der Gehaltsexekution führt, und einem der zweite Gläubiger auf der Liste mit Fahrnisexekution droht (da Gehaltsexekution ja nicht mehr möglich ist), darf ich dann den zweiten Gläubiger auf der Liste den Betrag zahlen, damit ein Frieden ist, oder wäre das "Gläubigerbevorzugung", die nach dem StGB unter Strafe gestellt ist?
    Ist das nicht irgendwie ein Teufelskreis?

    Zweite Frage:
    Wenn die Fahrnisexekution des zweiten Gläubigers bewilligt ist, weil die Gehaltsexekution auf Grund des ersten Gläubigers in der Liste nicht mehr möglich ist, wie will der Gerichtsvollzieher festsstellen, welche Sachen das Eigentum des Verpflichteten sind (z.B. bei einer möbliert gemieteten Wohnung).

    Hat jemand mit so einem Schas schon Erfahrung bzw. kennt sich zufällig rechtlich einigermaßen aus?

  • Online
    gm99
    Biertrinker
    • 18. Januar 2014 um 13:07
    • #8
    Zitat von Philipp K.-K.


    Wenn die Fahrnisexekution des zweiten Gläubigers bewilligt ist, weil die Gehaltsexekution auf Grund des ersten Gläubigers in der Liste nicht mehr möglich ist, wie will der Gerichtsvollzieher festsstellen, welche Sachen das Eigentum des Verpflichteten sind (z.B. bei einer möbliert gemieteten Wohnung).

    Hat jemand mit so einem Schas schon Erfahrung bzw. kennt sich zufällig rechtlich einigermaßen aus?

    Der Gerichtsvollzieher will und kann die Eigentumsverhältnisse vor Ort nicht klären. Er hat grundsätzlich die Aufgabe, alle pfändbaren Gegenstände (zu denen die meisten Möbel nebenbei nicht gehören), die in der Wohnung der verpflichteten Partei vorgefunden werden, ins Pfändungsprotokoll aufzunehmen. Ist jemand anderer Eigentümer, muss dieser sich darum kümmern, dass sie aus dem Pfändungsprotokoll wieder herauskommen (zuerst durch Kontaktaufnahme mit der betreibenden Partei bzw. dessen Vertreter, notfalls durch Exszindierungsklage nach § 37 EO).

  • Philipp K.u.K.
    immer zu langsam
    • 6. Februar 2014 um 02:33
    • #9

    Bitte: es wird wohl einen Juristen oder Jusstudenten oder Rechtspfleger geben hier im Forum der wenigstens Tipps für den erwähnten Fall hat, wo man da nachschauen kann, wie man sich verhalten oder ja nicht verhalten soll:


    Nochmals der Sachverhalt:

    Wenn man einen Gläubiger an erster Stelle hat (Kindesunterhalt, Schulden nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus der Vergangenheit, nicht laufender Unterhalt), der Gehaltsexekution führt, und einem der zweite Gläubiger auf der Liste mit Fahrnisexekution droht (da Gehaltsexekution ja nicht mehr möglich ist), darf ich dann den zweiten Gläubiger auf der Liste den Betrag zahlen, damit ein Frieden ist, oder wäre das "Gläubigerbevorzugung", die nach dem StGB unter Strafe gestellt ist?
    Ist das nicht irgendwie ein Teufelskreis?


    Einen zweiten Sachverhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz UVG) hätte ich auch noch.

    Der Vater hat zwei Kinder. Es hat sich eine gehörige Menge an Unterhalsvorschusschuld bei der Republik zusammengetragen, Unterhalt, der den Kindern seit einigen Jahren vom Jugendwohlfahrtsträger (Über dder Überwachung durch den OLG Graz) zwar wieder hereingebracht hat, der aber nur den laufenden Unterhalt befriedigen. Die Schuldsumme in der UVG-Sach stieg durch die Zinsen und beläuft sich nun bei ca. 32000 €.
    Was passiert, wenn der Unterhaltsschuldner (Vater) ohne Testament stirbt, gehen dann die Schulden, die eigentlich zur monatlichen Deckung des lebensnotwendigen Aufwandes der Kinder ausbezahlt wurden, in den Nachlass hinein, und die Kinder wären für die Schulden (gerade Erblinie!) des Vaters, wenn sie nicht eine bedingte Erbserklärung unterschreiben haftbar? Besondershinterfragenswürdig, wenn die Kinder noch nicht volljährig sind und in Unterhaltsangelegenheiten vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten werdden, wird dieser wohl sicher nicht eine bedingte Erbserklärung unterfertigen, denn der Jugendwohlfahrtsträger gehört zur Republik, und die Auszahlungen nach dem UVG müssen ja so oder so hereingebracht werden. Können auch die noch lebenden Großelteern zahlungspflichtig werden?

    [color=#0000ff]Bitte zuerst mal den ersten Sachverhalt zu beantworten, der wäre akkuter

    Danke

    Einmal editiert, zuletzt von Philipp K.-K. (6. Februar 2014 um 02:58)

  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 6. Februar 2014 um 12:21
    • #10
    Zitat von Philipp K.-K.


    ... oder wäre das "Gläubigerbevorzugung", die nach dem StGB unter Strafe gestellt ist? ...

    Aber nur, weil ich ein extrem schlechtes Erinnerungsvermögen habe, helfe ich Dir weiter:

    Der Tatbestand der "Gläubigerbevorzugung" setzt voraus, dass der Schuldner mehrerer Gläubiger bereits "zahlungsunfähig" geworden ist. Das heißt, dass er seine fälligen (Geld-)Schulden innerhalb "angemessener Zeit" und trotz redlicher Arbeit oder trotz redlicher Geschäftsführung nicht mehr bezahlen kann, kurz, wenn also die Insolvenz bereits eingetreten ist. Dann darf er bei sonstiger Strafe wegen dieses Delikts keinem Gläubiger mehr zahlen, als diesem zustünde entsprechend seinem Anteil an den Gesamtforderungen ("Quote").

    Solange beim Schuldner aber nur eine "Zahlungsstockung" vorliegt, wenn er also nur vorübergehend einzelne Schulden nicht vollständig begleichen kann, aber die begründete Aussicht besteht, dass er in angemessener Frist all seine Gläubigern befriedigen wird können, dann macht er sich nicht wegen "Gläubigerbegünstigung" strafbar, wenn er einen einzelnen Gläubiger voll befriedigt und die anderen Gläubiger noch warten lässt.

  • Philipp K.u.K.
    immer zu langsam
    • 6. Februar 2014 um 23:05
    • #11

    Super! Danke ...
    Und das mit dem Erinnerungsvermögen ... hab mich eh schon oft hier entschuldigt. War echt in einer Phase, als ich extrem gesoffen habe. Seit 2 1/2 Jahren weiss ich, es geht auch "ohne".
    ;)

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