Kartnig hat nicht um "Ausgang zum Besuch einer Opernaufführung" angesucht, sondern um Ausgang "zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen" (§§ 93 Abs 2 iVm 99a Abs 1 Strafvollzugsgesetz): So die Anstaltsleitung entgegen dem zitierten ORF-Steiermark-Bericht, ein Ausgang zum Besuch einer Oper ist nie bewilligt worden und dürfte auch gar nicht bewilligt werden. Kartnig dürfte die Anstaltsleitung beim Stellen des Antrags also schlicht angelogen haben.
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Und was ist laut ORF Steiermark Kartnigs Sicht der Dinge: "Am Montag musste Hannes Kartnig daher zum „Rapport“ in die Justizanstalt. Im Anschluss daran sagte er: „Ich wurde belehrt, und die Justizanstalt hat mir mitgeteilt, was ich zu tun habe, und daran werde ich mich halten. Gesetzlich war es in Ordnung, aber für die Optik war es nicht gut. Es gibt halt neidige Menschen, die auf mich aufpassen, wenn ich wo bin. Man sieht mich ja immer wieder, ich muss ja arbeiten, ich muss ja Geld verdienen. Das hat mit ‚Tosca‘ nichts zu tun, aber ich habe ja zwölf Stunden frei gehabt, und da kann man machen, was man will, nur ist das von der Optik her für gewisse neidige Menschen nicht in Ordnung“, so Kartnig."
Entweder war die Belehrung schlecht oder Kartnig hat sie nicht verstanden oder ignoriert.
Zunächst stellt er einen Antrag auf "Ausgang" zur "Aufrechterhaltung familiärer Bindungen". Der wird ihm genehmigt. Warum eigentlich, wenn er eh dank Hausarrest jeden Abend zuhause bei seiner Frau verbringen muss? Hat der Anstaltsleiter vor Bewilligung des Ausgangs nachgefragt, um welche Bindungen es konkret geht? Wäre eigentlich nahe gelegen. Oder hat Kartnig den Anstaltsleiter, wie von mir vermutet, getäuscht. In die Oper soll er und seine Frau mit einem befreundeten Ehepaar gegangen sein, das wären dann jedenfalls einmal keine "familiären Bindungen", die dem Anstaltsleiter die Bewilligung das Ausgangs aus dem Hausarrest erlaubt hätten.
Dann wird Kartnig belehrt.
Und dann macht er mit seinem Bewährungshelfer ein "Geschäftsessen" in Wien aus. Das wäre per se in Ordnung, wenn die Erwebstätigkeit eines selbständigen Unternehmens wie Kartnig in der Vereinbarung, Besprechung von Werbeaufträgen usw besteht. wozu auch Geschäftsessen gehören.
Wenn aber stimmt, was die Zeitungen schreiben, nämlich dass dieses "Geschäftsessen" in Wahrheit eine ausgewachsene Geburtstagsfeier in einem Hotelrestaurant gewesen ist (zuhause im Hausarrest hätte er sie schon veranstalten dürfen), dann verdient er wegen dieser vermutlich erneuten "Trickserei" den Widerruf des Vollzugs durch Hausarrest und den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt.