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Zulässigkeit und Höhe der Ausbildungsentschädigung im Falle des Wechsels eines Nachwuchsprofisportlers zu einem Verein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

  • VincenteCleruzio
  • 18. Juli 2009 um 14:29
1. offizieller Beitrag
  • VincenteCleruzio
    un galant´omu
    • 18. Juli 2009 um 14:29
    • #1

    eine interessante entscheidung zur frage der zulässigkeit und höhe der ausbildungsentschädigung im falle des wechsels eines jungprofisportlers von seinem (fussball)ausbildungsverein zu einem anderen verein in einem anderen mitgliedsstaat der EU bahnt sich im fall "Olympique Lyonnais / Olivier Bernard & Newcastle United" an.

    nach dem schlussantrag der generalanwältin vom 16. juli 2009 - C-325/08 -, deren überlegungen meist vom eugh übernommen werden, darf eine ausbildungsentschädigung, die grundsätzlich die arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt, verlangt werden unter folgenden einschränkungen:

    * angemessen und verhältnismäßig sind nur entschädigungen, die den tatsächlichen ausbildungskosten entsprechen; nicht dürfen sie am durch den vereinswechsel voraussichtlich entgangenen gewinn des ausbildungsvereins bemessen werden.

    * die ausbildungsentschädigung darf nicht gleichgesetzt werden den gesamten ausbildungskosten für den betroffenen spieler, es darf nur - weil immer nur eine minderheit der ausgebildeten nachwuchsspieler später eine erfolgreiche profikarriere einschlägt - ein anteil an den vom ausbildungsverein für diesen spieler aufgewendeten kosten verlangt werden und die so berechneten kosten können für den fall, dass der spieler von mehreren vereinen ausgebildet worden ist, auf all diese vereine aufgeteilt werden.

    * für den fall, dass der wechselspieler eine besondere, individuelle ausbildung genossen hat, dann darf von ihm selbst ersatz für diese spezielle ausbildung verlangt werden

    da entscheidungen des eugh auf nationale regelungen im falle eines vereinswechsels innerhalb eines eu-mitgliedsstaats "ausstrahlen", können diese überlegungen einmal auch in kalabrien und sonst wo in europa eine rolle spielen.

    der ganze bericht hier: http://www.rechtslupe.de/europarecht/ve…fussball-311742

  • nordiques!
    Gast
    • 19. Juli 2009 um 13:11
    • #2

    im prinzip gehts ja darum, dass ein auszubildender anscheinend keinen individuellen wert zu haben hat (was ja den oftmalig angewandten gepflogenheiten gegenüber lehrlingen leider nur allzugut entspricht X( ), also ein ronaldo und ein luis zipflerhuber in der zeit ihrer ausbildung aller könnens-/leistungs- und potentialunterschiede zum trotz als gleichwertig anzusehen sind. einen echten wert für einen verein erhält ein spieler also erst dann, wenn er einen professionellen vertrag unterzeichnet und somit in das reinfällt, was in dem bericht so lieb mit "Die Aus­übung des Sports falle in­so­weit unter das Ge­mein­schafts­recht, als sie zum Wirt­schafts­le­ben ge­hö­re, was bei der ent­gelt­li­chen Be­schäf­ti­gung pro­fes­sio­nel­ler Fuß­bal­ler der Fall sei." umschrieben ist.

    dieser logik mag folgen wer will, mir stößt es - wie schon beim bosman-urteil - halt sauer auf, dass mal wieder ohne vorhandenem sportverständnis verbindliche rechtsurteile für den sport gefällt werden sollen.

  • Weinbeisser
    NHL
    • 19. Juli 2009 um 21:47
    • Offizieller Beitrag
    • #3

    Weder Ausland noch Profi tangieren mich im Moment!

    Wobei ich schon zufrieden bin, dass Ausbildungsentschädigungen prinzipiell anerkannt sind! Sonst könnte man als kleiner Verein gleich zusperren!

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