eine interessante entscheidung zur frage der zulässigkeit und höhe der ausbildungsentschädigung im falle des wechsels eines jungprofisportlers von seinem (fussball)ausbildungsverein zu einem anderen verein in einem anderen mitgliedsstaat der EU bahnt sich im fall "Olympique Lyonnais / Olivier Bernard & Newcastle United" an.
nach dem schlussantrag der generalanwältin vom 16. juli 2009 - C-325/08 -, deren überlegungen meist vom eugh übernommen werden, darf eine ausbildungsentschädigung, die grundsätzlich die arbeitnehmerfreizügigkeit beschränkt, verlangt werden unter folgenden einschränkungen:
* angemessen und verhältnismäßig sind nur entschädigungen, die den tatsächlichen ausbildungskosten entsprechen; nicht dürfen sie am durch den vereinswechsel voraussichtlich entgangenen gewinn des ausbildungsvereins bemessen werden.
* die ausbildungsentschädigung darf nicht gleichgesetzt werden den gesamten ausbildungskosten für den betroffenen spieler, es darf nur - weil immer nur eine minderheit der ausgebildeten nachwuchsspieler später eine erfolgreiche profikarriere einschlägt - ein anteil an den vom ausbildungsverein für diesen spieler aufgewendeten kosten verlangt werden und die so berechneten kosten können für den fall, dass der spieler von mehreren vereinen ausgebildet worden ist, auf all diese vereine aufgeteilt werden.
* für den fall, dass der wechselspieler eine besondere, individuelle ausbildung genossen hat, dann darf von ihm selbst ersatz für diese spezielle ausbildung verlangt werden
da entscheidungen des eugh auf nationale regelungen im falle eines vereinswechsels innerhalb eines eu-mitgliedsstaats "ausstrahlen", können diese überlegungen einmal auch in kalabrien und sonst wo in europa eine rolle spielen.
der ganze bericht hier: http://www.rechtslupe.de/europarecht/ve…fussball-311742