Wiener Enfant terrible Gratton 2 Spiele gesperrt
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marksoft -
6. Januar 2011 um 15:36 -
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Mit der Mindeststrafe davon kam der Wiener Stürmer Benoit Gratton nach seiner Matchstrafe vom Dienstag. Der Angreifer muss zwei Partien aussetzen und kann somit an diesem Wochenende von den Capitals nicht eingesetzt werden.
Der Strafsenat der Erste Bank Eishockey Liga (Vorsitzender: Karl Korentschnig; Beisitzer: Bogdan Jakopic und Dr. Alexander Gruber) verhängt über Benoit Gratton (EV Vienna Capitals) wegen unsportlichen Verhaltens im Spiel gegen EC Rekord Fenster VSV vom 04.01.2011 eine unbedingte Sperre von zwei Meisterschaftsspielen. Der kanadische Stürmer ist damit für die Spiele der Vienna Capitals an diesem Wochenende gegen HDD Tilia Olimpija Ljubljana (07.01.) sowie SAPA Fehervar AV19 (09.01.) gesperrt und steht den Wienern wieder am 14.01. im Heimspiel gegen EC KAC zur Verfügung.
Die Begründung des Strafsenats:
"Der Spieler Benoit Gratton hat beim EBEL Meisterschaftsspiel EC Rekord Fenster VSV gegen EV Vienna Capitals am 04.01.2011 im 2. Drittel, Spielzeit 39:02, eine Schiedsrichterentscheidung offensichtlich kritisiert, weswegen gegen Benoit Gratton eine Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde. Daraufhin beschimpfte Gratton den Schiedsrichter, dieser sprach eine weitere Disziplinarstrafe aus, was eine automatische Spieldauerstrafe nach sich zog. Der Spieler Benoit Gratton fuhr daraufhin zum Schiedsrichter und machte diesem gegenüber eine Drohgebärde mit den Fäusten samt in einer Faust gehaltenem Schläger und zerschlug mit dem Eishockeyschläger während des Abganges über die Spielerbank zu den dahinter liegenden Kabinen seinen Schläger an der über Kopf angebrachten Plexiglasabdeckung, sodass ein abgebrochener Teil des Schlägers in die Zuschauerränge flog.
Nach dem Strafenkatalog der Erste Bank Eishockey Liga ist für unsportliches Verhalten eine Sperre von zwei bis acht Pflichtspielen vorgesehen. Ausgehend davon, dass eine Gefährdung der Zuschauer oder anderer Spieler durch die Art des Zerschlagens des Schlägers vom Spieler nicht herbeigeführt werden sollte, sondern es sich ausschließlich um eine offensichtliche Unmutsbezeugung handelte, konnte mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden."