Capitals wehren sich gegen Geldstrafe
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marksoft -
28. November 2007 um 15:46 -
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Die Vienna Capitals sind weiterhin auf Konfrontationskurs mit dem ÖEHV, was die gestern ausgesprochene Strafe auf Grund säumiger Spielergebühren betrifft. Die Wiener sehen in der unterschiedlichen Höhe der Gebühren für Österreicher und EU-Ausländer eine Diskriminierung und nehmen nun zur gestrigen Strafe Stellung.Stellungnahme der Vienna Capitals:
Aufgrund der in den vergangenen Tagen in den Medien und vom ÖEHV transportierten Informationen und Entscheidungen zum Thema der Spielergebühren für Nicht-Österreichische Spieler, ausständige Zahlungen der Vienna Capitals und angedrohte Strafverifizierung der Spiele der Vienna Capitals gegen den EC Graz 99ers und den Villacher SV möchten die Vienna Capitals im Namen von Präsident Hans Schmid und Manager Thomas Kornhoff folgende Ergänzungen bzw. Klarstellungen abgeben:
Die Vienna Capitals sind der Auffassung, dass die geforderten Gebühren in rechtswidriger Weise Nicht-Österreicherische Spieler diskriminieren. Die Gebührenhöhe ist zudem aufgrund der seit Sommer 2007 laufenden Verhandlungen mit dem ÖEHV ein offenes Thema ohne Beschluss. Die Vienna Capitals haben sich jedoch immer bereit erklärt, für die Legionäre eine Gebühr zu entrichten, die jener für die Anmeldung Österreichischer Spieler entspricht. Die Vienna Capitals haben gegenüber dem ÖEHV klargestellt, dass ein Erlöschen der Spielberechtigung und die in weiterer Folge angedrohten Sanktionen wie Strafverifizierung nach genauer Durchsicht des Regelwerkes des ÖEHV nicht möglich sind.
Der Standpunkt der Vienna Capitals wird durch die Entscheidung des Straf- und Beglaubigungssenates des ÖEHV vom 27.11.2007 weitestgehend bestätigt.
In der Begründung bzw. den Zusätzen zur Entscheidung hält der Senat fest, dass der vom Vorstand des ÖEHV geforderte Entzug der Spielberechtigung einiger Spieler und eine anschließende Strafverifizierung von Spielen nach den Reglements und Bestimmungen nicht zulässig sind.
Weiters betont der Senat im Zusatz zum Beschluss explizit, dass mit diesem Erkenntnis keine Aussage darüber getroffen wird, ob die vom Verband geforderten Gebühren der Höhe und dem Grunde nach überhaupt zulässig sind.