DEL lehnt Protest der DEG Metro Stars ab
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marksoft -
11. September 2003 um 20:44 -
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Die Deutsche Eishockey Liga (DEL) hat den Protest der DEG Metro Stars gegen die Wertung der
Niederlage bei den Kölner Haien vom vergangenen Sonntag abgewiesen.
Die DEG Metro Stars sahen in dem Vorgehen von Schiedsrichter Wolfgang Hellwig beim fünften Kölner Tor einen Regelverstoß und damit einen Protestgrund. Dieser Meinung konnte sich die DEL nach Prüfung der Aussagen des Hauptschiedsrichters und eines Linienrichters sowie nach Studium verschiedener Videoaufzeichnungen nicht anschließen. Die Liga wertet die falsche Torentscheidung als Tatsachenentscheidung. Damit ist der Protest abzulehnen. Nachfolgend gibt es die wesentlichen Auszüge aus der Urteilsbegründung. Den DEG Metro Stars steht es frei, vor dem DEL-Schiedsgericht als höherer Instanz Einspruch gegen das Urteil einzulegen. Auszüge aus der Urteilsbegründung: "Ein Protestgrund aus § 10 (6) SpO (Anmerk.: Spielordnung) liegt offensichtlich nicht vor. Dann müsste gem. § 10 (5) SpO ein offenkundiger Regelverstoß des Hauptschiedsrichters (HSR) vorliegen, der kausal für die Spielwertung als gewonnen oder verloren war. Die DEG Metro Stars führen zur Begründung an, dass der HSR Hellwig in der 49. Spielminute des o.a. Spiels ein Tor der Kölner zum 5:4 aufgrund eines Regelverstoßes gegeben habe. Dieser habe, nachdem er auf dem Eis aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung keine Entscheidung getroffen habe, den Videobeweis konsultiert. Da auf diesem der Puck nicht zu sehen gewesen sei, habe er nicht auf Tor entscheiden dürfen. Die Tatsache, dass der HSR trotzdem auf Tor entschieden habe, sei nur dadurch zu erklären, dass dieser allein aufgrund einer Vermutung gehandelt habe. Dies stelle einen Regelverstoß dar. In seiner Stellungnahme vom 10.9.2003 erklärt der Hauptschiedsrichter Hellwig (HSR), dass, nach seiner persönlichen Wahrnehmung im Spiel, der Puck im Tor gewesen sei. Seine Position war in Höhe der Torlinie, nahe der Bande. Wie in den Schiedsrichter-Schulungen vorgegeben, habe er, um Diskussion mit den Mannschaften zu vermeiden, den Videobeweis konsultiert und, ebenfalls wie geschult, vorher seine Entscheidung nicht angezeigt. Da der Puck auf dem Video nicht zu erkennen gewesen sei, habe er, seiner ursprünglichen Auffassung folgend, das Tor gegeben. Danach habe er zu seinem Linienrichter Gemeinhardt auf dessen Nachfrage erklärt, dass der Puck "hundertprozentig drin" war. Dies wird vom Linienrichter in seiner Stellungnahme vom 11.9.2003 bestätigt. Auch auf Nachfrage des Trainers der DEG Metro Stars, Herrn Komma, in einer folgenden Spielunterbrechung habe er diesem bestätigt, dass der Puck im Tor gewesen sei. Festzustellen ist zunächst, dass sich der Puck in Wirklichkeit nicht im Tor, sondern unter dem Beinschoner des Torhüters befand. Die Unterstellung seitens der DEG Metro Stars, der HSR habe ohne Wahrnehmung im Spiel und nur aufgrund einer "Vermutung" entschieden, kann aufgrund der Stellungnahme des HSR nicht zugrunde gelegt werden. Anders als von der DEG Metro Stars vorgetragen, macht das Verhalten des HSR in Zusammenhang mit dem Videobeweis dessen Vortrag auch nicht unglaubwürdig, da er sich im Rahmen der Vorgaben der SR-Schulung verhalten hat. Ferner ist festzuhalten, dass die Heranziehung des Videobeweises nicht ausschließt, dass der HSR aufgrund anderer "Quellen" seine Entscheidung fällt. Dies ist in A 4.5. der IIHF-Regeln ausdrücklich geregelt. Neben seiner persönlichen Wahrnehmung kann er die Linienrichter und, soweit vorhanden, die Torrichter und den Videobeweis konsultieren. An gleicher Stelle ist geregelt, dass der HSR über das Tor "entscheidet", was den abschließenden Charakter seiner, ggf. auch falschen, Entscheidung dokumentiert. Entsprechend ist auch Anm. zu IIHF-Regel 471 gefasst, die eine nachträgliche Annullierung eines Tores nach erfolgtem Anspiel untersagt. Ein für einen begründeten Protest erforderlicher Regelverstoß des Hauptschiedsrichters kann deshalb nicht festgestellt werden. Ein Regelverstoß setzt voraus, dass der HSR bei objektiv richtiger Wahrnehmung des Sachverhalts eine falsche Rechtsfolge gewählt hat. Hier liegt aber eine objektiv falsche Wahrnehmung des HSR im Hinblick auf die Position des Pucks vor, weswegen er, die folgerichtige, aber objektiv falsche Rechtsfolge, nämlich die Entscheidung auf Tor, gewählt hat. Dies ist ein Fall der privilegierten Tatsachenentscheidung, welche im Sinne der Rechtssicherheit im Spielbetrieb auch objektiv falsche Schiedsrichterentscheidungen schützt und diese nicht nachträglich angreifbar macht. Die DEL-Clubs haben diese Regelung in § 10 (5) SpO in dem Bewusstsein getroffen, im Sinne der Rechtssicherheit auf ein Stück "Gerechtigkeit" zu verzichten. Die Frage, ob dieser vermeintliche Regelverstoß zudem offenkundig und kausal für die Wertung des Spiels als gewonnen oder verloren wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben."
Die DEG Metro Stars sahen in dem Vorgehen von Schiedsrichter Wolfgang Hellwig beim fünften Kölner Tor einen Regelverstoß und damit einen Protestgrund. Dieser Meinung konnte sich die DEL nach Prüfung der Aussagen des Hauptschiedsrichters und eines Linienrichters sowie nach Studium verschiedener Videoaufzeichnungen nicht anschließen. Die Liga wertet die falsche Torentscheidung als Tatsachenentscheidung. Damit ist der Protest abzulehnen. Nachfolgend gibt es die wesentlichen Auszüge aus der Urteilsbegründung. Den DEG Metro Stars steht es frei, vor dem DEL-Schiedsgericht als höherer Instanz Einspruch gegen das Urteil einzulegen. Auszüge aus der Urteilsbegründung: "Ein Protestgrund aus § 10 (6) SpO (Anmerk.: Spielordnung) liegt offensichtlich nicht vor. Dann müsste gem. § 10 (5) SpO ein offenkundiger Regelverstoß des Hauptschiedsrichters (HSR) vorliegen, der kausal für die Spielwertung als gewonnen oder verloren war. Die DEG Metro Stars führen zur Begründung an, dass der HSR Hellwig in der 49. Spielminute des o.a. Spiels ein Tor der Kölner zum 5:4 aufgrund eines Regelverstoßes gegeben habe. Dieser habe, nachdem er auf dem Eis aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung keine Entscheidung getroffen habe, den Videobeweis konsultiert. Da auf diesem der Puck nicht zu sehen gewesen sei, habe er nicht auf Tor entscheiden dürfen. Die Tatsache, dass der HSR trotzdem auf Tor entschieden habe, sei nur dadurch zu erklären, dass dieser allein aufgrund einer Vermutung gehandelt habe. Dies stelle einen Regelverstoß dar. In seiner Stellungnahme vom 10.9.2003 erklärt der Hauptschiedsrichter Hellwig (HSR), dass, nach seiner persönlichen Wahrnehmung im Spiel, der Puck im Tor gewesen sei. Seine Position war in Höhe der Torlinie, nahe der Bande. Wie in den Schiedsrichter-Schulungen vorgegeben, habe er, um Diskussion mit den Mannschaften zu vermeiden, den Videobeweis konsultiert und, ebenfalls wie geschult, vorher seine Entscheidung nicht angezeigt. Da der Puck auf dem Video nicht zu erkennen gewesen sei, habe er, seiner ursprünglichen Auffassung folgend, das Tor gegeben. Danach habe er zu seinem Linienrichter Gemeinhardt auf dessen Nachfrage erklärt, dass der Puck "hundertprozentig drin" war. Dies wird vom Linienrichter in seiner Stellungnahme vom 11.9.2003 bestätigt. Auch auf Nachfrage des Trainers der DEG Metro Stars, Herrn Komma, in einer folgenden Spielunterbrechung habe er diesem bestätigt, dass der Puck im Tor gewesen sei. Festzustellen ist zunächst, dass sich der Puck in Wirklichkeit nicht im Tor, sondern unter dem Beinschoner des Torhüters befand. Die Unterstellung seitens der DEG Metro Stars, der HSR habe ohne Wahrnehmung im Spiel und nur aufgrund einer "Vermutung" entschieden, kann aufgrund der Stellungnahme des HSR nicht zugrunde gelegt werden. Anders als von der DEG Metro Stars vorgetragen, macht das Verhalten des HSR in Zusammenhang mit dem Videobeweis dessen Vortrag auch nicht unglaubwürdig, da er sich im Rahmen der Vorgaben der SR-Schulung verhalten hat. Ferner ist festzuhalten, dass die Heranziehung des Videobeweises nicht ausschließt, dass der HSR aufgrund anderer "Quellen" seine Entscheidung fällt. Dies ist in A 4.5. der IIHF-Regeln ausdrücklich geregelt. Neben seiner persönlichen Wahrnehmung kann er die Linienrichter und, soweit vorhanden, die Torrichter und den Videobeweis konsultieren. An gleicher Stelle ist geregelt, dass der HSR über das Tor "entscheidet", was den abschließenden Charakter seiner, ggf. auch falschen, Entscheidung dokumentiert. Entsprechend ist auch Anm. zu IIHF-Regel 471 gefasst, die eine nachträgliche Annullierung eines Tores nach erfolgtem Anspiel untersagt. Ein für einen begründeten Protest erforderlicher Regelverstoß des Hauptschiedsrichters kann deshalb nicht festgestellt werden. Ein Regelverstoß setzt voraus, dass der HSR bei objektiv richtiger Wahrnehmung des Sachverhalts eine falsche Rechtsfolge gewählt hat. Hier liegt aber eine objektiv falsche Wahrnehmung des HSR im Hinblick auf die Position des Pucks vor, weswegen er, die folgerichtige, aber objektiv falsche Rechtsfolge, nämlich die Entscheidung auf Tor, gewählt hat. Dies ist ein Fall der privilegierten Tatsachenentscheidung, welche im Sinne der Rechtssicherheit im Spielbetrieb auch objektiv falsche Schiedsrichterentscheidungen schützt und diese nicht nachträglich angreifbar macht. Die DEL-Clubs haben diese Regelung in § 10 (5) SpO in dem Bewusstsein getroffen, im Sinne der Rechtssicherheit auf ein Stück "Gerechtigkeit" zu verzichten. Die Frage, ob dieser vermeintliche Regelverstoß zudem offenkundig und kausal für die Wertung des Spiels als gewonnen oder verloren wäre, kann deshalb dahingestellt bleiben."