UNIQA Liga: ÖEHV weist Anzeige des KAC gegen Robert Steinwender (VSV) zurück
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marksoft -
29. Oktober 2001 um 19:13 -
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Im ersten Kärntner Derby zwischen KAC und VSV zog sich Patrick Brabant einen Schlüsselbeinbruch zu und fällt deswegen für mindestens zwei Monate aus. Der KAC-Spieler war in der 42. Spielminute von Robert Steinwender (VSV) durch einen Check von hinten an die Bande gestoßen worden und aufs Eis gestürzt.
Der KAC zeigte Steinwender beim ÖEHV an. Dr. Helmut Gartner, Referent für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen beim ÖEHV, wies nach Überprüfung des Sachverhalts die Anzeige zurück und stellte das Verfahren ein.
Aus der Begründung: Dieser zweifellos unkorrekte und regelwidrig ausgeführte Körperangriff des Steinwender wurde vom Headschiedsrichter Kaukonen mit Ausspruch einer kleinen Strafe plus Disziplinarstrafe offensichtlich regelgerecht geahndet, da eine Verletzung nicht offenkundig vorlag. Ein Schlüsselbeinbruch, sollte er tatsächlich eingetreten sein, bedarf zweifellos einer gründlichen, wahrscheinlich sogar ärztlichen Untersuchung. Selbst bei Vorliegen und Feststellung einer tatsächlich durch die Körperattacke eingetretenen Verletzung wäre die Attacke mit Ausspruch einer großen Strafe plus automatischen Spieldauerdisziplinarstrafe zu ahnden gewesen. Eine Zuständigkeit zum Einschreiten der Disziplinarstelle des ÖEHV ist daher nicht gegeben. (Quelle: ÖEHV Presseaussendung)
Aus der Begründung: Dieser zweifellos unkorrekte und regelwidrig ausgeführte Körperangriff des Steinwender wurde vom Headschiedsrichter Kaukonen mit Ausspruch einer kleinen Strafe plus Disziplinarstrafe offensichtlich regelgerecht geahndet, da eine Verletzung nicht offenkundig vorlag. Ein Schlüsselbeinbruch, sollte er tatsächlich eingetreten sein, bedarf zweifellos einer gründlichen, wahrscheinlich sogar ärztlichen Untersuchung. Selbst bei Vorliegen und Feststellung einer tatsächlich durch die Körperattacke eingetretenen Verletzung wäre die Attacke mit Ausspruch einer großen Strafe plus automatischen Spieldauerdisziplinarstrafe zu ahnden gewesen. Eine Zuständigkeit zum Einschreiten der Disziplinarstelle des ÖEHV ist daher nicht gegeben. (Quelle: ÖEHV Presseaussendung)