UNIQA Liga: Keine Strafen für Pat Neaton und Kevin Wortman
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marksoft -
19. Oktober 2001 um 17:05 -
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Christian Sintschnig hatte im Spiel gegen den EV Vienna Capitals am 14.10.2001 durch einen Check von hinten von Vienna Capitals-Verteidiger Pat Neaton einen Nasenbein-, Jochbein- und Oberkieferbruch erlitten. Die Attacke wurde von Head-Schiedsrichter Mikael Carlsson mit 2 plus 2 Strafminuten ("Hoher Stock" mit "zufälliger" Verletzung) geahndet.
Gerald Ressmann erlitt im selben Spiel durch einen Stockschlag von Wien-Verteidiger Kevin Wortman einen Bruch des rechten Zeigefingers. Dieses Vergehen wurde von Carlsson nicht bestraft. Beide Sachverhalte wurden vom EC KAC am 15.10.2001 bei Dr. Helmut Gartner, Referent für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen beim ÖEHV, zur Anzeige gebracht mit dem Begehren um Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Bestrafung der genannten Spieler.
Die Erklärung des Refernten zu diesen Vorfällen gibt es in den Zusatzinfos
Dr. Gartner fällte nach dem Studium der Videoaufzeichnung des betreffenden Spiels folgendes Erkenntnis (auszugsweise wiedergegeben): Nach internationalen Sportgepflogenheiten und den Intentionen des ÖEHV-Vorstandes soll ein nachträgliches Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht dazu führen, allenfalls unrichtige Schiedsrichterentscheidungen nachträglich zu korrigieren. Solche Disziplinarmaßnahmen sollen grundsätzlich nur dann Platz greifen, wenn Schiedsrichter krasse Vergehen völlig falsch ahnden oder überhaupt nicht ahnden. Ein nachträgliches Ermittlungsverfahren darf keine strengeren Konsequenzen nach sich ziehen als solche Konsequenzen, die eingetreten wären, hätte der Schiedsrichter richtig gehandelt bzw. überhaupt gehandelt. Grundvoraussetzung des Ergreifens nachträglicher Disziplinarmaßnahmen wie eben ein nachträgliches Ermittlungsverfahren ist, daß eine richtigerweise zu verhängende Bestrafung durch den Schiedsrichter zwingend das Tätigwerden der zuständigen Disziplinarstelle zur Folge hätte. Dies ist aber nur bei schweren Disziplinarstrafen und Matchstrafen der Fall. Nach den Beweisergebnissen wäre das Vergehen des Pat Neaton laut Mitteilung von Schiedsrichterobmann Ernst Siegel richtigerweise mit einer Fünf-Minuten-Strafe plus Spieldauerdisziplinarstrafe zu ahnden gewesen. Bei Verhängung dieser Strafe wäre eine Zuständigkeit des gefertigten Referenten nicht eingetreten, da wie erwähnt seine Zuständigkeit nur bei Vorliegen einer Matchstrafe oder schweren Disziplinarstrafe gegeben wäre. Mit anderen Worten, auch bei regelgerechter Ahndung der Vergehen wäre der Referent nicht zuständig gewesen. Dieselben Erwägungen gelten bezüglich des Vergehens von Kevin Wortman. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage wird die gegenständliche Anzeige zurückgewiesen, auch, da selbst der anzeigende Verein nur darauf hinwies, daß die Vergehen mit einer Spieldauerdisziplinarstrafe hätten geahndet werden müssen. Aus obigen Erwägungen war daher in analoger Anwendung des § 21, Absatz 6 DO das gegenständliche Verfahren einzustellen. (Quelle: ÖEHV Pressaussendung)
Dr. Gartner fällte nach dem Studium der Videoaufzeichnung des betreffenden Spiels folgendes Erkenntnis (auszugsweise wiedergegeben): Nach internationalen Sportgepflogenheiten und den Intentionen des ÖEHV-Vorstandes soll ein nachträgliches Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht dazu führen, allenfalls unrichtige Schiedsrichterentscheidungen nachträglich zu korrigieren. Solche Disziplinarmaßnahmen sollen grundsätzlich nur dann Platz greifen, wenn Schiedsrichter krasse Vergehen völlig falsch ahnden oder überhaupt nicht ahnden. Ein nachträgliches Ermittlungsverfahren darf keine strengeren Konsequenzen nach sich ziehen als solche Konsequenzen, die eingetreten wären, hätte der Schiedsrichter richtig gehandelt bzw. überhaupt gehandelt. Grundvoraussetzung des Ergreifens nachträglicher Disziplinarmaßnahmen wie eben ein nachträgliches Ermittlungsverfahren ist, daß eine richtigerweise zu verhängende Bestrafung durch den Schiedsrichter zwingend das Tätigwerden der zuständigen Disziplinarstelle zur Folge hätte. Dies ist aber nur bei schweren Disziplinarstrafen und Matchstrafen der Fall. Nach den Beweisergebnissen wäre das Vergehen des Pat Neaton laut Mitteilung von Schiedsrichterobmann Ernst Siegel richtigerweise mit einer Fünf-Minuten-Strafe plus Spieldauerdisziplinarstrafe zu ahnden gewesen. Bei Verhängung dieser Strafe wäre eine Zuständigkeit des gefertigten Referenten nicht eingetreten, da wie erwähnt seine Zuständigkeit nur bei Vorliegen einer Matchstrafe oder schweren Disziplinarstrafe gegeben wäre. Mit anderen Worten, auch bei regelgerechter Ahndung der Vergehen wäre der Referent nicht zuständig gewesen. Dieselben Erwägungen gelten bezüglich des Vergehens von Kevin Wortman. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage wird die gegenständliche Anzeige zurückgewiesen, auch, da selbst der anzeigende Verein nur darauf hinwies, daß die Vergehen mit einer Spieldauerdisziplinarstrafe hätten geahndet werden müssen. Aus obigen Erwägungen war daher in analoger Anwendung des § 21, Absatz 6 DO das gegenständliche Verfahren einzustellen. (Quelle: ÖEHV Pressaussendung)