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Du meinst nur, mein Gschpusi, dass Du mich verstanden hast.Versuch ich es eben so:
Du stehst als Fußgänger an einer durch "Lichtzeichen" (Ampel) geregelten Kreuzung. Die Ampel zeigt "rot". Du darfst nicht über den Schutzweg auf die andere Straßenseite gehen. Erst, wenn die Ampel "grün" zeigt, darfst die Straße überqueren.
Diese Regel ist sinnvoll. Sie dient dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer an dieser Kreuzung, denen die Ampel durch grünes Licht bedeutet, dass sie fahren dürfen und nicht damit zu rechnen haben, dass ihnen zB Fußgänger vors Auto laufen usw.
Was aber, wenn Du deutlich nach Mitternacht und doch deutlich vor dem Morgengrauen an dieselbe Kreuzung kommst. Weit und breit kein Straßenverkehr mehr, außer Dir sind all die anderen Verkehrsteilnehmer längst in den Betten und auch noch nicht aufgestanden. Und die Ampel an dem Schutzweg zeigt Dir das "rote" Licht. Bleibst Du dann geduldig stehen und wartest, bis Dir das grüne Licht leuchtet? Oder sagst Du Dir: Warum sollte ich hier sinnlos warten, wenn ich, so ich los marschiere, eh weit und breit niemanden gefährde oder behindere, weil niemand mehr außer mir unterwegs ist?
Ein österreichischer Gendarm würde Dir, weil "Vurschrift ist Vurschrift!", im Idealfall eine Ermahnung erteilen und im schlimmsten Fall dafür sorgen, dass Du eine Geldstrafe wegen dieser "Verwaltungsübertretung" ausfassen musst.
Ein guter Jurist dagegen würde zunächst über das "Ziel" (giechisch "telos") der Norm "bei rot bleib stehen!" nachdenken, so wie ich das oben getan habe (Vermeidung der Behinderung, Gefährdung usw anderer Verkehrsteilnehmer) und den Anwendungsbereich dieser Norm "teleologisch reduzieren" auf die Fälle, wo solch eine Gefährdung, Behinderung usw anderer Verkehrsteilnehmer wegen Vorhandenseins anderer Verkehrsteilnehmer tatsächlich passiert oder zumindest wahrscheinlich ist; und die Norm dann nicht anwenden, wenn die Erreichung dieses Ziels mangels anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht möglich ist: Die Anwendung dieser Norm wäre dann sinn- und zwecklos.
So waren meine Überlegungen zum Verbrechen des "absichtlichen Kopfstoßes" nach Art 529 IIHF-Rulebook. Ein absichtliches zartes "Kopfstößchen" oder der von Absicht getragene Versuch eines zärtlichen "Kopfstößchens", bei dem es - weil Versuch - zu gar keiner Berührung des Gegners kommt, beschwört nicht die mit einem wuchtigen Kopfstoß bzw mit dem Versuch eines wuchtigen Kopfstoßes verbundene Gefahr der Gesundheitsschädigung des Gegenübers herauf. Deshalb soll diese Norm mit ihrer absoluten Strafdrohung, nämlich nur die Höchststrafe "Matchstrafe", dann eben nicht zur Anwendung kommen. Wegen "unsportlichen Verhaltens" durch zartes "Kopfstößchen" könnte man in solch einem Fall, wenn es schon unbedingt sein muss, locker das Auslangen finden und den Dave "due minuti" auf die "panca puniti" schicken.
Ich hoffe, jetzt habe ich meine Ideen nachvollziehbarer dargelegt.
PS: Wozu die sinnlose Anwendung von Normen führen kann, wie das ("Vurschrift is Vurschrift") Grüßen-Müssen des Hutes eines gewissen Herrn Gessler, das hat ein gewisser Herr Schiller eindrucksvoll dargelegt. Nicht umsonst ist der widerborstige "Dave" Tell der Hero unserer wenig autoritätshörigen Nachbarn im Westen.
Wobei noch ein kleines Detail zu klären wäre:
Es ist im Regelbuch eindeutig festgehalten, daß auch die Andeutung eines Kopfstoßes strafbar ist.
Gibt es das auch in der StVO für die Andeutung, bei Rot die Strasse zu überqueren? ![]()
Und überhaupt erinnert die "Rote Ampel Situation" an der einsamen Kreuzung
an den brechenden Ast im Wald, den niemand hört. Gibt es ein Geräusch? ![]()
Jaja, ich weiß, ich versteh deine Ideen nicht, Asche auf mein Haupt!
Da bleibma lieber bei "Vurschrift ist Vurschrift!", ist viel einfacher zu befolgen und verstehen, auch für uns Nichtjuristen/philosophen ![]()
Schuller, setzen!