Okay, gegen zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähige Personen dürfen also nur bedingte Strafen verhängt werden, wieder etwas gelernt.
(übrigens nimmt die Rechtsprechung Zurechnungsunfähigkeit infolge Berauschung erst ab etwa 3,5 Promille an, also da dürfte Schuller schon noch etwas weit davon entfernt gewesen sein).
hab auch nicht geschrieben dass nur bedingte strafen angewendet werden dürfen. wenn er aber nicht vorbelastet ist wird es wohl nur zu einer bedingten (haft)-strafe führen. sagt mir nur mein hausverstand ich bin ja kein jurist. ich glaube das wäre auch mehr als genug oder willst ihn unbedignt im häfn sehen. meinetwegen war er halt vermindert zurechnungsfähig wennst jetzt auf juridische spitzfindigkeiten aus bist.
btw. wenn du schreibst die rechtssprechnung nimmt zurechnungsfähigkeit infolge berauschung erst ab etwa 3,5 promille an dann ist er mit 1,6 sowieso aus dem schneider. ![]()