@ weinbeisser: Ich habe auf der offiziellen Homepage des ÖEHV gestöbert, konnte aber nirgends etwas, in Richtung Stellungnahme zum Status nicht-österreichischer Vereine entdecken. Vielleicht existiert auch gar nichts in diese Richtung.
Doch - ich glaube - es darf einem schon sauer genug aufstoßen, dass der ÖEHV in Form des Referenten bzw. in Form der Beglaubigungskommision das alleinige Sagen und letzte Wort puncto Spielewertung in der EBEL hat und hier Funktionäre des slowenischen oder ungarischen Verbandes kein Mitsprache- oder auch nur Anhörungsrecht haben.
Noch eines zum Nachdenken:
Der Regelung zufolge (§ 10) (http://www.eishockey.at/bilder/files/B…07-2008_GER.pdf) ist für die Beglaubigung der Spiele der Referent für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen des ÖEHV zuständig. Der Beglaubigungsenat des ÖEHV kann nur in Streitfällen zuständig gemacht werden, er ist zunächst aber unzuständig, über die Beglaubigung eines Spieles zu urteilen. Nun kann man mich paranoid, goschat oder was auch immer nennen, aber gehören zu einem Streit nicht immer zwei?! Wie kann der Beglaubigungssenat des ÖEHV überhaupt in der Sache tätig werden und Zuständigkeit für sich beanspruchen, wo doch noch gar kein Streit besteht?? Denn weder Salzburg noch Ljubljana waren zu diesem Zeitpunkt über Bestrebungen das Spiel umzuwerten informiert!Die Regelung besteht ja als solche deshalb, damit betroffene Vereine von der Aussicht einer möglichen Anderswertung des Spiels durch den Referenten informiert werden, damit sie dann, wenn sie sich der Entscheidung des Referenten nicht fügen wollen, den Beglaubigungssenat anrufen können, der dann und erst dann zuständig wird. Hier erfolgte aber keine solche Information der Vereine, der Beglaubigungssenat ist vielmehr selbsständig tätig geworden. Doch dadurch hat er eine Entscheidung getroffen, ohne in der Sache zuständig gewesen zu sein.
In einem normalen rechtlichen Verfahren haben derartige Entscheidungen von unzuständigen Organen keinen Bestand. Sie entfalten - anders als Entscheidungen, die nicht einmal von einem Organ gefällt werden - rechtliche Wirkung, sie sind aber fehlerhaft und müssen auf Antrag aufgehoben werden - d.h. sie haben keinen Bestand. Ich möchte natürlich nicht insunieren, dass die Regelungen der EBEL und der ÖEHV ein faires Verfahren gewährleisten, doch an Stelle des geschädigten Vereins (Laibach) würde ich die Entscheidung des Beglaubingssenates anfechten, und zwar aus dem Grund, dass die Entscheidung durch ein unzuständiges Organ, den Beglaubigungssenat des ÖEHV, gefällt wurde. Dieser war nämlich zur Entscheidungsfällung gar nicht zuständig, die Zuständigkeit befand sich beim Referenten für das Melde-, Ordnungs- und Beglaubigungswesen des ÖEHV. Nach den dargestellten Regelungen darf der Beglaubigungssenat des ÖEHV die Entscheidungszuständigkeit auch gar nicht an sich ziehen, sondern diese kann ihm nur duch die betroffenen Parteien verliehen werden, wenn sie sich entscheiden ihn anzurufen. Da etwas derartiges nicht geschah, ja mangels Information der Parteien gar nicht geschehen konnte, ist der Beglaubigungssenat des ÖEHV gar nicht zuständig geworden und sein Bescheid, seine Entscheidung demnach vernichtbar. Genau das würde ich an Stelle des Vereins Laibach unternehmen: beantragen, den Bescheid/die Entscheidung des Beglaubigungssenates zu vernichten. Damit hätte sich der ÖEHV mit seiner Wahl die Entscheidung vor den beteiligten Vereinen bis zuletzt geheim zu halten ins eigene Fleich geschnitten, denn ohne Anrufung durch die Vereine ist und bleibt er unzuständig, solche Entscheidungen zu fällen.
Nur damit es klar ist. Sachlich finde ich die Entscheidung durchaus in Ordnung, da es die Regeln nun mal gebieten, einem bestimmten Punktesystem bei der Aufstellung Rechnung zu tragen. Aber - wie schon jemand gesagt hat - Regeln sind Regeln und wenn sich der Beglaubigungssenat des ÖEHV nicht daran hält, können seine Entscheidungen keinen Bestand haben.