Das Urteil ist keineswegs falsch, weil die Selbstanzeige wegen Unvollständigkeit der Ergänzung unvollständiger Angaben schlicht unwirksam ist und daher die Strafbarkeit nicht aufgehoben hat. Dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe bei einem Hinterziehungsbetrag von 28,5 Mio Euro sind in Deutschland extrem milde. Die fünf bis sechs Jahre, die die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, auch bei einem Ersttäter absolut die Regel bei solch einer Summe.
Nach meinem Rechtsempfinden, das sich ganz offenbar nicht mit der deutschen Spruchpraxis deckt, sollte eine unter Entdeckungsangst, aber VOR tatsächlicher Entdeckung verfasste, unvollständige Selbstanzeige, mit der aber aufgrund der Offenlegung der Tatsache, dass mit Spekulationen auf Konto Nr.... bei der Vontobel Bank steuerpflichtige Gewinne in exorbitanter Höhe erzielt wurden, von Vornherein klar ist, dass die wahre Abgabenschuld errechnet werden kann einer formell korrekten Selbstanzeige zumindest nahe kommen und nicht dazu führen, dass man als Ersttäter mit geradezu idealer Sozialprognose eine unbedingte ausfasst.
Vor allem sollte dies dann gelten, wenn der Beschuldigte an der Aufklärung danach noch mitwirkt, indem er die Kontounterlagen liefert, sodass er sich eben selbst ans Messer liefert.
Ob und inwieweit es dem Stern tatsächlich gelungen wäre, das Konto Hoeneß zuzuordnen, ist nämlich tatsächlich reine Spekulation.
Mangels Kenntnis der dt. StPO, gibts dort was vergleichbares wie den 281 Abs 1 Z 9b StPO als Revisionsgrund zur Frage der Wirksamkeit der Selbstanzeige? Wobei die Unwirksamkeit dürte eh klar gewesen sein, und alles andere ist Strafbemessung und damit wohl nicht revisibel, oder?