aus rechtlicher sicht eine äußerst "interessante" konstruktion die einspruchsfrist ablaufen zu lassen, bevor die endgültige ausfertigung des urteils samt begründung vorliegt.
..wenn die zweite instanz jetzt noch den einspruch von rapid abweisen kann, weil er nicht die genaue beschreibung und gründe im urteil enthält gegen die sich der einspruch richtet, ab ich ein neues lieblings-rechtsmittelverfahren.
Naja, aber so fremd ist eine solche "Konstruktion", wie du es nennst, der österreichischen Rechtsordnung nun auch wieder nicht: Bei mündlich verkündeten Urteilen - sowohl nach der StPO wie auch der ZPO - muss man das Rechtsmittel auch üblicherweise anmelden, bevor die Entscheidung schriftlich ausgefertigt ist. Tatsächlich ausführen kann man es natürlich erst, wenn die Ausfertiung dann vorliegt. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es hier so ähnlich ist.